BFH zum tatsächlichen Zugang von Steuerbescheiden an einem Samstag

Bei Versendung eines Bescheides per Post gilt dieser am dritten Tag als zugegangen, nach neuerer Rechtsprechung des BFH läuft die Dreitagesfrist aber nicht an Sonnabenden oder Sonn- und Feiertagen ab. Die Dreitagesfrist gilt nach dem Gesetz auch dann nicht, wenn der Bescheid tatsächlich erst später zugeht: Dann gilt der Tag des Zugangs. Was aber ist, wenn dieser Tag wiederum ein Sonnabend ist? Läuft an diesem Tag die Rechtsbehelfsfrist an oder erst am darauf folgenden Montag? Mit dieser Frage hatte sich der I. Senat des BFH zu befassen und formulierte seinen Leitsatz wie folgt: "Wird ein Steuerbescheid mit der Post übermittelt und wird die betreffende Postsendung später als drei Tage nach Absendung in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen, so beginnt die Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger des Steuerbescheids ein Unternehmen ist, der Einwurf an einem Sonnabend erfolgt und in dem betreffenden Unternehmen sonnabends nicht gearbeitet wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 IX R 68/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898)." Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. November 2005 I R 111/04

18.01.2006, Dr. Bachmann

Bei Versendung eines Bescheides per Post gilt dieser am dritten Tag als zugegangen, nach neuerer Rechtsprechung des BFH läuft die Dreitagesfrist aber nicht an Sonnabenden oder Sonn- und Feiertagen ab. Die Dreitagesfrist gilt nach dem Gesetz auch dann nicht, wenn der Bescheid tatsächlich erst später zugeht: Dann gilt der Tag des Zugangs. Was aber ist, wenn dieser Tag wiederum ein Sonnabend ist? Läuft an diesem Tag die Rechtsbehelfsfrist an oder erst am darauf folgenden Montag? Mit dieser Frage hatte sich der I. Senat des BFH zu befassen und formulierte seinen Leitsatz wie folgt: "Wird ein Steuerbescheid mit der Post übermittelt und wird die betreffende Postsendung später als drei Tage nach Absendung in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen, so beginnt die Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger des Steuerbescheids ein Unternehmen ist, der Einwurf an einem Sonnabend erfolgt und in dem betreffenden Unternehmen sonnabends nicht gearbeitet wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 IX R 68/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898)." Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. November 2005 I R 111/04

18.01.2006, Dr. Bachmann

Go back