BFH zum Gestaltungsmissbrauch bei Vermietung unter Angehörigen

Der Kläger hat ein Haus an seine Eltern zu normalen Bedingungen vermietet, während die Eltern ihm deren eigenes Haus unentgeltlich zur Nutzung überließen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht sahen darin einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Der Bundesfinanzhof ist anderer Auffassung. Er gab der Revision statt und erkannte die Werbungskosten aus der Vermietung an. Der Leitsatz des noch unveröffentlichten Urteils lautet: Vermietet der Steuerpflichtige sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt; ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO 1977 liegt nicht vor. Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 5/00

04.03.2003, Dr. Bachmann

Der Kläger hat ein Haus an seine Eltern zu normalen Bedingungen vermietet, während die Eltern ihm deren eigenes Haus unentgeltlich zur Nutzung überließen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht sahen darin einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Der Bundesfinanzhof ist anderer Auffassung. Er gab der Revision statt und erkannte die Werbungskosten aus der Vermietung an. Der Leitsatz des noch unveröffentlichten Urteils lautet: Vermietet der Steuerpflichtige sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt; ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO 1977 liegt nicht vor. Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 5/00

04.03.2003, Dr. Bachmann

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