BFH zu Erkundigungspflichten und leichtfertiger Steuerverkürzung

Leitsatz:
2. Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann nicht mit dem bloßen Unterlassen einer Anzeige nach § 19 GrEStG verneint werden. Den Steuerpflichtigen treffen vielmehr Informations- und Erkundigungspflichten auch über seine Erklärungs- und Anzeigepflichten, die aus der Steuerpflicht folgen.

Aus den Gründen:

Für eine nachvollziehbare Tatsachenwürdigung reicht nicht allein der Hinweis, die zur Vertretung der Klägerin berechtigten Personen hätten es lediglich unterlassen, neben der Übersendung der Verträge an die Körperschaftsteuerstelle eine ausdrückliche Anzeige für Grunderwerbsteuerzwecke zu erstatten. Denn bloße Untätigkeit schließt Leichtfertigkeit nicht ohne Weiteres aus. Vielmehr hat sich der Steuerpflichtige bei rechtlichen Zweifeln über seine steuerlichen Pflichten bei qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen. Darüber hinaus sind an die Erfüllung der Erkundigungspflichten bei einem Kaufmann jedenfalls bei Rechtsgeschäften, die zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören, höhere Anforderungen zu stellen als bei anderen Steuerpflichtigen. Die Erkundigungspflichten beschränken sich zudem nicht auf die Steuerpflicht einer Tätigkeit, sondern umfassen auch die an die Steuerpflicht anknüpfenden Verfahrenspflichten. Wer die Steuerpflicht seines Verhaltens kennt, ist umso mehr gehalten, sich um die damit verbundenen Erklärungs- und Anzeigepflichten zu kümmern.

Nach den bisherigen Feststellungen kann davon ausgegangen werden, dass den zur Vertretung der Klägerin berechtigten Personen der Anfall von Grunderwerbsteuer für den mit dem angefochtenen Bescheid erfassten Lebenssachverhalt bekannt gewesen ist, weil sie in der Bilanz entsprechende Rückstellungen gebildet haben. Ferner kann davon ausgegangen werden, den vertretungsberechtigten Personen wäre auf Nachfrage bei einer qualifizierten Auskunftsperson bekannt geworden, mit welchem Inhalt und in welcher Form die Klägerin ihre Anzeigepflichten zu erfüllen hatte, insbesondere dass der Erwerb bei der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts anzuzeigen ist. Zu berücksichtigen wird ferner sein, dass die Klägerin steuerlich beraten war, die Einholung einer Auskunft über das Bestehen einer Anzeigepflicht ("Ob") und die Modalitäten ihrer Erfüllung ("Wie") also leicht möglich gewesen wäre. Das FG wird schließlich zu würdigen haben, dass der der streitigen Steuerfestsetzung zugrunde liegende Erwerbsvorgang nicht aus den der Körperschaftsteuerstelle des Finanzamts S eingereichten Verträgen ersichtlich ist und das Übersenden der Verträge damit den Mindestanforderungen an den Inhalt einer Anzeige i.S. des § 20 GrEStG nicht genügte.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Februar 2009 II R 49/
 

 

 

03.07.2009, Dr. Jochen Bachmann

Leitsatz:
2. Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann nicht mit dem bloßen Unterlassen einer Anzeige nach § 19 GrEStG verneint werden. Den Steuerpflichtigen treffen vielmehr Informations- und Erkundigungspflichten auch über seine Erklärungs- und Anzeigepflichten, die aus der Steuerpflicht folgen.

Aus den Gründen:

Für eine nachvollziehbare Tatsachenwürdigung reicht nicht allein der Hinweis, die zur Vertretung der Klägerin berechtigten Personen hätten es lediglich unterlassen, neben der Übersendung der Verträge an die Körperschaftsteuerstelle eine ausdrückliche Anzeige für Grunderwerbsteuerzwecke zu erstatten. Denn bloße Untätigkeit schließt Leichtfertigkeit nicht ohne Weiteres aus. Vielmehr hat sich der Steuerpflichtige bei rechtlichen Zweifeln über seine steuerlichen Pflichten bei qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen. Darüber hinaus sind an die Erfüllung der Erkundigungspflichten bei einem Kaufmann jedenfalls bei Rechtsgeschäften, die zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören, höhere Anforderungen zu stellen als bei anderen Steuerpflichtigen. Die Erkundigungspflichten beschränken sich zudem nicht auf die Steuerpflicht einer Tätigkeit, sondern umfassen auch die an die Steuerpflicht anknüpfenden Verfahrenspflichten. Wer die Steuerpflicht seines Verhaltens kennt, ist umso mehr gehalten, sich um die damit verbundenen Erklärungs- und Anzeigepflichten zu kümmern.

Nach den bisherigen Feststellungen kann davon ausgegangen werden, dass den zur Vertretung der Klägerin berechtigten Personen der Anfall von Grunderwerbsteuer für den mit dem angefochtenen Bescheid erfassten Lebenssachverhalt bekannt gewesen ist, weil sie in der Bilanz entsprechende Rückstellungen gebildet haben. Ferner kann davon ausgegangen werden, den vertretungsberechtigten Personen wäre auf Nachfrage bei einer qualifizierten Auskunftsperson bekannt geworden, mit welchem Inhalt und in welcher Form die Klägerin ihre Anzeigepflichten zu erfüllen hatte, insbesondere dass der Erwerb bei der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts anzuzeigen ist. Zu berücksichtigen wird ferner sein, dass die Klägerin steuerlich beraten war, die Einholung einer Auskunft über das Bestehen einer Anzeigepflicht ("Ob") und die Modalitäten ihrer Erfüllung ("Wie") also leicht möglich gewesen wäre. Das FG wird schließlich zu würdigen haben, dass der der streitigen Steuerfestsetzung zugrunde liegende Erwerbsvorgang nicht aus den der Körperschaftsteuerstelle des Finanzamts S eingereichten Verträgen ersichtlich ist und das Übersenden der Verträge damit den Mindestanforderungen an den Inhalt einer Anzeige i.S. des § 20 GrEStG nicht genügte.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Februar 2009 II R 49/
 

 

 

03.07.2009, Dr. Jochen Bachmann

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