BFH widerspricht BMF-Schreiben: Schriftliche Vollmacht des Abholberechtigten für Belegnachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht unabdingbar

Der Schriftverkehr zwischen Syndikusanwalt und Unternehmen genießt keinen Schutz der Vertraulichkeit. Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit einem Syndikusanwalt nicht durch die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt geschützt. Dies hat der Gerichtshof im vorliegenden Rechtsstreit entschieden. Er bleibt demnach bei seinem Grundsatz, dass Unternehmensanwälte explizit vom Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant ausgenommen sind, da es ihnen auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses an der notwendigen Unabhängigkeit zu den Unternehmen als Mandanten fehle (vgl. EuGH, Urt. v. 18. 5. 1982 – EUGH 18.05.1982 Aktenzeichen 155/79, NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 503 – AM & S gegen Kommission).
AEUV Art. AEUV Artikel 101, AEUV Artikel 102, AEUV Artikel 103, AEUV Artikel 105; Grundrechte-Charta Art. EUGRCHARTA Artikel 20, EUGRCHARTA Artikel 21; Verordnung Nr. 17 des Rates v. 6. 2. 1962 Art. 14; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. EWG_VO_1_2003 Artikel 20, EWG_VO_1_2003 Artikel 22 EWG_VO_1_2003 Artikel 22 Absatz II

1. Der kraft des Grundsatzes der Vertraulichkeit der Kommunikation mit einem Rechtsanwalt gewährte Schutz erstreckt sich nicht auf den unternehmens- oder konzerninternen Schriftwechsel mit Syndikusanwälten, da das Erfordernis der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts das Fehlen jedes Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten voraussetzt.

2. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass die Kommunikation mit einem Syndikusanwalt nicht vom Grundsatzes der Vertraulichkeit geschützt wird, da Syndikusanwälte nicht den selben Grad von Unabhängigkeit wie externe Rechtsanwälte genießen.

3. Die Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Union hat sich in den Jahren seit der Verkündung des Urteils AM & S Europe/Kommission nicht in einem Maße entwickelt, das es rechtfertigen würde, eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung in dem Sinne zu rechtfertigen, dass der Kommunikation mit Syndikusanwälten der Schutz der Vertraulichkeit zuerkannt wird.

4. Die sich insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ergebende Änderung der Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts kann keine Änderung der durch das Urteil AM & S Europe/Kommission begründeten Rechtsprechung rechtfertigen.

5. Die Verteidigungsrechte verlangen nicht, dass die Korrespondenz mit einem Syndikusanwalt vom Grundsatz der Vertraulichkeit geschützt wird.

6. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet nicht, auf nationale und europäische Wettbewerbsverfahren in Bezug auf die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant die gleichen Kriterien anzuwenden.

7. Eine unionsweit einheitliche Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist unerlässlich, damit die Nachprüfungen der Kommission in Kartellverfahren unter Bedingungen stattfinden können, die die Gleichbehandlung der betreffenden Unternehmen gewährleisten. (Leitsätze der NJW)
 

EuGH, Urteil vom 14. 9. 2010 - C-550/07 P Akzo Nobel Chemicals Ltd u.a.
NJW 2010, 3557

 

03.01.2011, Dr. Jochen Bachmann

Der Schriftverkehr zwischen Syndikusanwalt und Unternehmen genießt keinen Schutz der Vertraulichkeit. Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit einem Syndikusanwalt nicht durch die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt geschützt. Dies hat der Gerichtshof im vorliegenden Rechtsstreit entschieden. Er bleibt demnach bei seinem Grundsatz, dass Unternehmensanwälte explizit vom Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant ausgenommen sind, da es ihnen auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses an der notwendigen Unabhängigkeit zu den Unternehmen als Mandanten fehle (vgl. EuGH, Urt. v. 18. 5. 1982 – EUGH 18.05.1982 Aktenzeichen 155/79, NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 503 – AM & S gegen Kommission).
AEUV Art. AEUV Artikel 101, AEUV Artikel 102, AEUV Artikel 103, AEUV Artikel 105; Grundrechte-Charta Art. EUGRCHARTA Artikel 20, EUGRCHARTA Artikel 21; Verordnung Nr. 17 des Rates v. 6. 2. 1962 Art. 14; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. EWG_VO_1_2003 Artikel 20, EWG_VO_1_2003 Artikel 22 EWG_VO_1_2003 Artikel 22 Absatz II

1. Der kraft des Grundsatzes der Vertraulichkeit der Kommunikation mit einem Rechtsanwalt gewährte Schutz erstreckt sich nicht auf den unternehmens- oder konzerninternen Schriftwechsel mit Syndikusanwälten, da das Erfordernis der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts das Fehlen jedes Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten voraussetzt.

2. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass die Kommunikation mit einem Syndikusanwalt nicht vom Grundsatzes der Vertraulichkeit geschützt wird, da Syndikusanwälte nicht den selben Grad von Unabhängigkeit wie externe Rechtsanwälte genießen.

3. Die Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Union hat sich in den Jahren seit der Verkündung des Urteils AM & S Europe/Kommission nicht in einem Maße entwickelt, das es rechtfertigen würde, eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung in dem Sinne zu rechtfertigen, dass der Kommunikation mit Syndikusanwälten der Schutz der Vertraulichkeit zuerkannt wird.

4. Die sich insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ergebende Änderung der Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts kann keine Änderung der durch das Urteil AM & S Europe/Kommission begründeten Rechtsprechung rechtfertigen.

5. Die Verteidigungsrechte verlangen nicht, dass die Korrespondenz mit einem Syndikusanwalt vom Grundsatz der Vertraulichkeit geschützt wird.

6. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet nicht, auf nationale und europäische Wettbewerbsverfahren in Bezug auf die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant die gleichen Kriterien anzuwenden.

7. Eine unionsweit einheitliche Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist unerlässlich, damit die Nachprüfungen der Kommission in Kartellverfahren unter Bedingungen stattfinden können, die die Gleichbehandlung der betreffenden Unternehmen gewährleisten. (Leitsätze der NJW)
 

EuGH, Urteil vom 14. 9. 2010 - C-550/07 P Akzo Nobel Chemicals Ltd u.a.
NJW 2010, 3557

 

03.01.2011, Dr. Jochen Bachmann

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