BFH: Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch EMA-Online-Anfrage

Der BFH hat in dem genannten Beschluss ausdrücklich festgehalten, dass es für die verjährungsunterbrechende Wirkung der EMA-Anfrage nicht darauf ankommt, dass der Zahlungspflichtige von dieser Anfrage erfährt.

Leitsatz

Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine EMA-Online-Anfrage direkt auf die städtische Meldedatenbank zugreift. Darüber hinaus hängt die Verjährungsunterbrechung nicht davon ab, ob die Finanzbehörde die zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche zweckmäßigste Maßnahme ergriffen hat (…).

Orientierungssatz

1. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der EMA-Anfrage ist nicht davon abhängig, dass der Zahlungspflichtige von dieser Anfrage erfährt. Maßgebend ist allein, dass das Finanzamt den Entschluss fasst, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen, und dies über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus nach außen sichtbar wird (Festhaltung an BFH-Urteil vom 28.11.2006 VII R 3/06).

2. Die Finanzbehörden tragen die Feststellungslast, dass tatsächlich eine EMA-Online-Anfrage durchgeführt worden ist.

3. Ob die erforderliche Außenwirkung auch dann vorgelegen hätte, wenn auf die Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern (§ 139b Abs. 3 AO) bzw. auf eine andere (zumindest auch) von den Finanzbehörden auf Grundlage des automatisierten Datenabgleichs nach § 139b Abs. 6 bis 8 AO geführte Datenbank zugegriffen worden wäre, konnte im Streitfall offen bleiben.

Tatbestand

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ auf Antrag des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) über Steuern, Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge und Zinsen in Höhe von insgesamt 109.500,88 €. Für diese Ansprüche hatte mit Ablauf des Jahres 2004 eine neue Verjährungsfrist i.S. des § 228 AO begonnen, die nach fünf Jahren am 31. Dezember 2009 geendet hätte. Laut Abrechnungsbescheid wurde die Verjährungsfrist am 27. Oktober 2009 durch eine Wohnsitzanfrage des FA beim Einwohnermeldeamt unterbrochen.

(…)

Entscheidungsgründe

II. (…)

(…) 

Der Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig. Die aufgeführten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind nicht durch Verjährung erloschen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die EMA-Online-Anfrage vom 27. Oktober 2009 die Verjährung gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen hat.

Die fünfjährige Zahlungsverjährung (§ 228 AO) wird durch die in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO abschließend aufgezählten Maßnahmen unterbrochen. Hierzu gehören unter anderem "Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen". Liegen die Voraussetzungen einer Verjährungsunterbrechung vor, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue fünfjährige Verjährungsfrist (§ 231 Abs. 3 AO).

Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Verjährungsunterbrechung eine nach außen wirkende Maßnahme voraus; rein innerdienstliche Maßnahmen reichen nicht. Allerdings ist die verjährungsunterbrechende Wirkung --zumindest im Fall der EMA-Anfrage-- nicht davon abhängig, dass der Zahlungspflichtige von dieser Anfrage erfährt. Maßgebend ist allein, dass das Finanzamt den Entschluss fasst, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen, und dies über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus nach außen sichtbar wird (Senatsurteil vom 28. November 2006 VII R 3/06, BFHE 216, 4, BStBl II 2009, 575). Bei einer Verjährungsunterbrechung durch Ermittlungen zum Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen muss hinzukommen, dass das Finanzamt einen besonderen Anlass hatte, zur Realisierung des Zahlungsanspruchs entsprechende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten. Ein solcher Anlass besteht nur dann, wenn ihm der Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unbekannt ist. Eine rein schematische Anfrage an das Einwohnermeldeamt kann die Verjährung nicht unterbrechen (Senatsurteile vom 24. November 1992 VII R 63/92, BFHE 169, 493, BStBl II 1993, 220; vom 8. November 1994 VII R 1/93, BFH/NV 1995, 657; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2011 VII B 106/11, BFH/NV 2012, 691).

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Daraus folgt im Streitfall, dass durch die EMA-Online-Anfrage vom 27. Oktober 2009 die Verjährung unterbrochen wurde.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass es sich bei der EMA-Anfrage um eine rein schematische Wohnsitzanfrage zur Verjährungsunterbrechung gehandelt habe. Denn nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) war der Wohnsitz des Klägers dem FA zum Zeitpunkt der EMA-Anfrage unbekannt. Damit gab es einen konkreten Anlass für diese Ermittlungsmaßnahme. Auf eine etwaige Kenntnis anderer Finanzbehörden kommt es nicht an.

(…)

Schließlich fehlt bei der EMA-Online-Anfrage vom 27. Oktober 2009 auch nicht die erforderliche Außenwirkung. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) wurde die durchsuchte Meldedatenbank allein von der städtischen Meldebehörde betrieben. Das FA konnte darauf zwar im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens zugreifen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das FA ähnlich wie bei einer schriftlichen EMA-Anfrage nach außen manifestiert hat, die streitigen Zahlungsansprüche durchsetzen zu wollen. Der vom Senat im Urteil in BFHE 216, 4, BStBl II 2009, 575 hervorgehobene Zweck, durch das Erfordernis der Außenwirkung Rechtssicherheit zu schaffen, rechtfertigt in solch einem Fall keine weitere Einschränkung der verjährungsunterbrechenden Maßnahmen. Allerdings tragen die Finanzbehörden die Feststellungslast, dass tatsächlich eine EMA-Online-Anfrage durchgeführt worden ist. Dieser Nachweis ist dem FA nach dem von der Revision nicht angegriffenen Ergebnis der Beweisaufnahme des FG gelungen.

BFH, Beschluss vom 17. 09.2014, VII R 8/13, BFH/NV 2015, 4

 

19.02.2015, Katja Kastaun

Der BFH hat in dem genannten Beschluss ausdrücklich festgehalten, dass es für die verjährungsunterbrechende Wirkung der EMA-Anfrage nicht darauf ankommt, dass der Zahlungspflichtige von dieser Anfrage erfährt.

Leitsatz

Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine EMA-Online-Anfrage direkt auf die städtische Meldedatenbank zugreift. Darüber hinaus hängt die Verjährungsunterbrechung nicht davon ab, ob die Finanzbehörde die zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche zweckmäßigste Maßnahme ergriffen hat (…).

Orientierungssatz

1. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der EMA-Anfrage ist nicht davon abhängig, dass der Zahlungspflichtige von dieser Anfrage erfährt. Maßgebend ist allein, dass das Finanzamt den Entschluss fasst, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen, und dies über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus nach außen sichtbar wird (Festhaltung an BFH-Urteil vom 28.11.2006 VII R 3/06).

2. Die Finanzbehörden tragen die Feststellungslast, dass tatsächlich eine EMA-Online-Anfrage durchgeführt worden ist.

3. Ob die erforderliche Außenwirkung auch dann vorgelegen hätte, wenn auf die Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern (§ 139b Abs. 3 AO) bzw. auf eine andere (zumindest auch) von den Finanzbehörden auf Grundlage des automatisierten Datenabgleichs nach § 139b Abs. 6 bis 8 AO geführte Datenbank zugegriffen worden wäre, konnte im Streitfall offen bleiben.

Tatbestand

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ auf Antrag des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) über Steuern, Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge und Zinsen in Höhe von insgesamt 109.500,88 €. Für diese Ansprüche hatte mit Ablauf des Jahres 2004 eine neue Verjährungsfrist i.S. des § 228 AO begonnen, die nach fünf Jahren am 31. Dezember 2009 geendet hätte. Laut Abrechnungsbescheid wurde die Verjährungsfrist am 27. Oktober 2009 durch eine Wohnsitzanfrage des FA beim Einwohnermeldeamt unterbrochen.

(…)

Entscheidungsgründe

II. (…)

(…) 

Der Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig. Die aufgeführten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind nicht durch Verjährung erloschen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die EMA-Online-Anfrage vom 27. Oktober 2009 die Verjährung gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen hat.

Die fünfjährige Zahlungsverjährung (§ 228 AO) wird durch die in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO abschließend aufgezählten Maßnahmen unterbrochen. Hierzu gehören unter anderem "Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen". Liegen die Voraussetzungen einer Verjährungsunterbrechung vor, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue fünfjährige Verjährungsfrist (§ 231 Abs. 3 AO).

Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Verjährungsunterbrechung eine nach außen wirkende Maßnahme voraus; rein innerdienstliche Maßnahmen reichen nicht. Allerdings ist die verjährungsunterbrechende Wirkung --zumindest im Fall der EMA-Anfrage-- nicht davon abhängig, dass der Zahlungspflichtige von dieser Anfrage erfährt. Maßgebend ist allein, dass das Finanzamt den Entschluss fasst, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen, und dies über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus nach außen sichtbar wird (Senatsurteil vom 28. November 2006 VII R 3/06, BFHE 216, 4, BStBl II 2009, 575). Bei einer Verjährungsunterbrechung durch Ermittlungen zum Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen muss hinzukommen, dass das Finanzamt einen besonderen Anlass hatte, zur Realisierung des Zahlungsanspruchs entsprechende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten. Ein solcher Anlass besteht nur dann, wenn ihm der Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unbekannt ist. Eine rein schematische Anfrage an das Einwohnermeldeamt kann die Verjährung nicht unterbrechen (Senatsurteile vom 24. November 1992 VII R 63/92, BFHE 169, 493, BStBl II 1993, 220; vom 8. November 1994 VII R 1/93, BFH/NV 1995, 657; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2011 VII B 106/11, BFH/NV 2012, 691).

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Daraus folgt im Streitfall, dass durch die EMA-Online-Anfrage vom 27. Oktober 2009 die Verjährung unterbrochen wurde.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass es sich bei der EMA-Anfrage um eine rein schematische Wohnsitzanfrage zur Verjährungsunterbrechung gehandelt habe. Denn nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) war der Wohnsitz des Klägers dem FA zum Zeitpunkt der EMA-Anfrage unbekannt. Damit gab es einen konkreten Anlass für diese Ermittlungsmaßnahme. Auf eine etwaige Kenntnis anderer Finanzbehörden kommt es nicht an.

(…)

Schließlich fehlt bei der EMA-Online-Anfrage vom 27. Oktober 2009 auch nicht die erforderliche Außenwirkung. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) wurde die durchsuchte Meldedatenbank allein von der städtischen Meldebehörde betrieben. Das FA konnte darauf zwar im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens zugreifen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das FA ähnlich wie bei einer schriftlichen EMA-Anfrage nach außen manifestiert hat, die streitigen Zahlungsansprüche durchsetzen zu wollen. Der vom Senat im Urteil in BFHE 216, 4, BStBl II 2009, 575 hervorgehobene Zweck, durch das Erfordernis der Außenwirkung Rechtssicherheit zu schaffen, rechtfertigt in solch einem Fall keine weitere Einschränkung der verjährungsunterbrechenden Maßnahmen. Allerdings tragen die Finanzbehörden die Feststellungslast, dass tatsächlich eine EMA-Online-Anfrage durchgeführt worden ist. Dieser Nachweis ist dem FA nach dem von der Revision nicht angegriffenen Ergebnis der Beweisaufnahme des FG gelungen.

BFH, Beschluss vom 17. 09.2014, VII R 8/13, BFH/NV 2015, 4

 

19.02.2015, Katja Kastaun

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