BFH: Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

BFH, Beschluss vom 31.03.22, VI B 88/21

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Strafverteidigungskosten unter der Voraussetzung, dass der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige verteidigen lässt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist, Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind. Die Beurteilung der Frage, ob eine berufliche Veranlassung besteht, bestimmt sich danach, ob die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde.

Leitsätze:

1. NV: Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist.

2. NV: Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, betrifft grundsätzlich die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen sind.

Quelle: www.bundesfinanzhof.de

BFH, Beschluss vom 31.03.22, VI B 88/21

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Strafverteidigungskosten unter der Voraussetzung, dass der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige verteidigen lässt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist, Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind. Die Beurteilung der Frage, ob eine berufliche Veranlassung besteht, bestimmt sich danach, ob die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde.

Leitsätze:

1. NV: Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist.

2. NV: Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, betrifft grundsätzlich die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen sind.

Quelle: www.bundesfinanzhof.de

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