BFH: Spekulationsgewinne, Maßnahmen der Steuerfahndung und Bankgeheimnis

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals über die Zulässigkeit eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung an ein Kreditinstitut zur Ermittlung von Spekulationsgewinnen der Kundschaft am Neuen Markt zu entscheiden. Im Streitfall wollte eine Sparkasse mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindern, dass die aufgrund des Sammelauskunftsersuchens zur Verfügung gestellten Unterlagen über in einem bestimmten Zeitraum von Sparkassenkunden getätigte Wertpapiergeschäfte von der Steuerfahndung für Zwecke des Besteuerungsverfahrens im Wege von Kontrollmitteilungen ausgewertet würden. Das Finanzgericht lehnte diesen Antrag ab, die Beschwerde des Kreditinstituts hatte keinen Erfolg. Der BFH bestätigte mit Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01 zunächst in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung, dass der Steuerfahndung grundsätzlich die Ermittlungsbefugnisse zustünden, die auch die Finanzämter im Besteuerungsverfahren hätten. Insoweit sei auch ein Sammelauskunftsersuchen zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle grundsätzlich zulässig, wenn für ein solches Tätigwerden ein hinreichender Anlass bestehe. Unzulässig seien demgegenüber Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen. Ein hinreichender Anlass für das Sammelauskunftsersuchen sei nicht schon dann zu bejahen, wenn das Ersuchen lediglich auf allgemeine Erkenntnisse zur Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt gehandelten Wertpapiere sowie zum Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen im Einzugsgebiet der Sparkasse bezüglich der Einkünfte aus Spekulationsgewinnen gestützt werde. Im Streitfall kam jedoch hinzu, dass die Steuerfahndung aus sparkasseninternen Informationen erfahren hatte, dass gerade Kunden dieser Sparkasse in erheblicher Zahl innerhalb der Spekulationsfrist Wertpapiergeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert hatten. Dies sah der BFH im Zusammenhang mit den allgemeinen Erkenntnissen als ausreichend für ein Tätigwerden der Steuerfahndung an. Bei hinreichendem Anlass begründe auch die große Anzahl der von der Fahndungsmaßnahme betroffenen Kunden nicht die Annahme einer unzulässigen Rasterfahndung. Das sog. Bankgeheimnis (§ 30a der Abgabenordnung) stehe weder einem zulässigen Sammelauskunftsersuchen noch einer Auswertung der dadurch gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse im Wege der Kontrollmitteilung an die zuständigen Wohnsitzfinanzämter im Wege. Für die in der Öffentlichkeit geäußerte Erwartung, eine das Vorgehen der Steuerfahndung im konkreten Fall bestätigende Entscheidung des BFH führe zu einer Fahndungswelle, gibt der BFH-Beschluss jedoch keine Veranlassung. (Pressemitteilung des BFH vom 8. Mai 2002) Die Leitsätze lauten: 1. Weder die Kenntnis der Steuerfahndungsbehörden von der Anzahl und der Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum eingeführten Neuemissionen noch die Kenntnis über das Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen bezüglich der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften lassen Rückschlüsse auf tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten Kreditinstitutes zu. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle bei irgendeinem Kreditinstitut liegt daher nicht vor. Ein solcher ist aber dann zu bejahen, wenn die Steuerfahndung darüber hinaus Kenntnis davon erhalten hat (hier durch sparkasseninterne Informationen), dass gerade Kunden dieses Kreditinstitutes in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert haben. 2. Ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von Personen ermittelt wird. Aus Gründen der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung ihre Ermittlungsmaßnahmen insoweit auch an dem vom Gesetz vorgegebenen "Erheblichkeitswert" orientieren. 3. Der Schutz des Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-)Auskunftsersuchen ist nur an der Regelung des § 30a Abs. 2 i.V.m. § 30a Abs. 5 AO 1977 zu messen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 vor, dürfen die Finanzbehörden Auskünfte --auch Sammelauskünfte-- bei den Kreditinstituten einholen. Eine Erweiterung des Bankkundenschutzes durch eine entsprechende Anwendung des § 30a Abs. 3 AO 1977 ist nicht geboten. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01

15.05.2002, Dr. Bachmann

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals über die Zulässigkeit eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung an ein Kreditinstitut zur Ermittlung von Spekulationsgewinnen der Kundschaft am Neuen Markt zu entscheiden. Im Streitfall wollte eine Sparkasse mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindern, dass die aufgrund des Sammelauskunftsersuchens zur Verfügung gestellten Unterlagen über in einem bestimmten Zeitraum von Sparkassenkunden getätigte Wertpapiergeschäfte von der Steuerfahndung für Zwecke des Besteuerungsverfahrens im Wege von Kontrollmitteilungen ausgewertet würden. Das Finanzgericht lehnte diesen Antrag ab, die Beschwerde des Kreditinstituts hatte keinen Erfolg. Der BFH bestätigte mit Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01 zunächst in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung, dass der Steuerfahndung grundsätzlich die Ermittlungsbefugnisse zustünden, die auch die Finanzämter im Besteuerungsverfahren hätten. Insoweit sei auch ein Sammelauskunftsersuchen zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle grundsätzlich zulässig, wenn für ein solches Tätigwerden ein hinreichender Anlass bestehe. Unzulässig seien demgegenüber Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen. Ein hinreichender Anlass für das Sammelauskunftsersuchen sei nicht schon dann zu bejahen, wenn das Ersuchen lediglich auf allgemeine Erkenntnisse zur Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt gehandelten Wertpapiere sowie zum Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen im Einzugsgebiet der Sparkasse bezüglich der Einkünfte aus Spekulationsgewinnen gestützt werde. Im Streitfall kam jedoch hinzu, dass die Steuerfahndung aus sparkasseninternen Informationen erfahren hatte, dass gerade Kunden dieser Sparkasse in erheblicher Zahl innerhalb der Spekulationsfrist Wertpapiergeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert hatten. Dies sah der BFH im Zusammenhang mit den allgemeinen Erkenntnissen als ausreichend für ein Tätigwerden der Steuerfahndung an. Bei hinreichendem Anlass begründe auch die große Anzahl der von der Fahndungsmaßnahme betroffenen Kunden nicht die Annahme einer unzulässigen Rasterfahndung. Das sog. Bankgeheimnis (§ 30a der Abgabenordnung) stehe weder einem zulässigen Sammelauskunftsersuchen noch einer Auswertung der dadurch gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse im Wege der Kontrollmitteilung an die zuständigen Wohnsitzfinanzämter im Wege. Für die in der Öffentlichkeit geäußerte Erwartung, eine das Vorgehen der Steuerfahndung im konkreten Fall bestätigende Entscheidung des BFH führe zu einer Fahndungswelle, gibt der BFH-Beschluss jedoch keine Veranlassung. (Pressemitteilung des BFH vom 8. Mai 2002) Die Leitsätze lauten: 1. Weder die Kenntnis der Steuerfahndungsbehörden von der Anzahl und der Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum eingeführten Neuemissionen noch die Kenntnis über das Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen bezüglich der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften lassen Rückschlüsse auf tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten Kreditinstitutes zu. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle bei irgendeinem Kreditinstitut liegt daher nicht vor. Ein solcher ist aber dann zu bejahen, wenn die Steuerfahndung darüber hinaus Kenntnis davon erhalten hat (hier durch sparkasseninterne Informationen), dass gerade Kunden dieses Kreditinstitutes in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert haben. 2. Ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von Personen ermittelt wird. Aus Gründen der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung ihre Ermittlungsmaßnahmen insoweit auch an dem vom Gesetz vorgegebenen "Erheblichkeitswert" orientieren. 3. Der Schutz des Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-)Auskunftsersuchen ist nur an der Regelung des § 30a Abs. 2 i.V.m. § 30a Abs. 5 AO 1977 zu messen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 vor, dürfen die Finanzbehörden Auskünfte --auch Sammelauskünfte-- bei den Kreditinstituten einholen. Eine Erweiterung des Bankkundenschutzes durch eine entsprechende Anwendung des § 30a Abs. 3 AO 1977 ist nicht geboten. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01

15.05.2002, Dr. Bachmann

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