BFH: Keine Hemmung der Festsetzungsfrist für Folgesteuern durch Anfechtung des Grundlagenbescheids (

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs ist von einer Entscheidung des IX. Senats des BFH zur Frage der Umsetzung eines Grundlagenbescheides in einen Folgebescheid abgewichen. Leitsatz: Die Anfechtung eines Grundlagenbescheids mit Einspruch oder Klage führt nicht dazu, dass die für die Festsetzung der Folgesteuern maßgebende Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit des (geänderten) Feststellungsbescheides gehemmt wird. Aus den Gründen: "Das Ende der Ablaufhemmung wird nach § 171 Abs. 10 AO allein durch die Bekanntgabe des Grundlagenbescheids bestimmt. Eine Anfechtung des Grundlagenbescheids führt lediglich zur Hemmung der Feststellungsfrist, nicht aber zur Hemmung der Frist für die Festsetzung der von ihm abhängigen Folgesteuern. Deshalb kann die Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid nur innerhalb von zwei Jahren nach dessen Bekanntgabe erfolgen. Die Bestätigung des angefochtenen Grundlagenbescheids im Einspruchsverfahren hat ebenso wie die Rücknahme der Klage gegen den Grundlagenbescheid keine Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ausgelöst und wirkt auch nicht gemäß § 172 Abs. 10 Satz 1 AO auf den Lauf der Festsetzungsfrist zu dem Folgebescheid ein." Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.01.05, X R 14/04 Betriebs-Berater 2005, 534

27.04.2005, Kastaun

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs ist von einer Entscheidung des IX. Senats des BFH zur Frage der Umsetzung eines Grundlagenbescheides in einen Folgebescheid abgewichen. Leitsatz: Die Anfechtung eines Grundlagenbescheids mit Einspruch oder Klage führt nicht dazu, dass die für die Festsetzung der Folgesteuern maßgebende Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit des (geänderten) Feststellungsbescheides gehemmt wird. Aus den Gründen: "Das Ende der Ablaufhemmung wird nach § 171 Abs. 10 AO allein durch die Bekanntgabe des Grundlagenbescheids bestimmt. Eine Anfechtung des Grundlagenbescheids führt lediglich zur Hemmung der Feststellungsfrist, nicht aber zur Hemmung der Frist für die Festsetzung der von ihm abhängigen Folgesteuern. Deshalb kann die Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid nur innerhalb von zwei Jahren nach dessen Bekanntgabe erfolgen. Die Bestätigung des angefochtenen Grundlagenbescheids im Einspruchsverfahren hat ebenso wie die Rücknahme der Klage gegen den Grundlagenbescheid keine Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ausgelöst und wirkt auch nicht gemäß § 172 Abs. 10 Satz 1 AO auf den Lauf der Festsetzungsfrist zu dem Folgebescheid ein." Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.01.05, X R 14/04 Betriebs-Berater 2005, 534

27.04.2005, Kastaun

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