BFH: Erlass von Säumniszuschlägen bei zu Unrecht verweigerter AdV

Der fünfte Senat des Bundesfinanzhofs hat in einer jüngeren Entscheidung die Voraussetzungen für einen Erlass von Säumniszuschlägen nach Aufhebung einer Steuerfestsetzung neu festgelegt. Danach soll ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen möglich sein, wenn der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen und diese obwohl möglich und geboten abgelehnt wurde.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Steuerpflichtige Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Nach Ablehnung der AdV durch das Finanzamt stellte der Kläger einen Aussetzungsantrag beim Finanzgericht, der ebenfalls abgelehnt wurde. Das Hauptsacheverfahren führte zu einem vollen Obsiegen des Klägers. Die aufgelaufenen Säumniszuschläge wurden danach allerdings nur zur Hälfte erlassen. Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt sodann zum vollständigen Erlass der Säumniszuschläge, wogegen durch die Behörde Revision eingelegt wurde.

Die Entscheidung des BFH ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil derselbe Senat in einer älteren Entscheidung (V R 78/86, BStBl II 1991, 906) für den beschriebenen Sachverhalt einer zu Unrecht verweigerten AdV lediglich einen hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen als begründet angesehen hat. Zu vergleichbaren Entscheidungen anderer Senate soll dagegen keine Divergenz vorliegen, da diese anders gelagerte Sachverhalte betreffen würden.

Leitsatz und Orientierungssatz der Entscheidung lauten:

Säumniszuschläge sind in vollem Umfang zu erlassen, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um die AdV zu erreichen und diese – obwohl möglich und geboten – abgelehnt worden ist (Fortführung der Rechtsprechung).

Der erkennende Senat weicht damit nicht von Entscheidungen anderer Senate des BFH ab. Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 29.08.1991 V R 78/86 bei zu Unrecht verweigerter AdV nur zu einem hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen gelangt ist, ist diese Entscheidung durch das Urteil des erkennenden Senats vom 20.05.2010 V R 42/08 überholt.

 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.04.2014, V R 52/13, DStR 2014, 1494.

 

21.08.2014, Dr. Christian Gercke

Der fünfte Senat des Bundesfinanzhofs hat in einer jüngeren Entscheidung die Voraussetzungen für einen Erlass von Säumniszuschlägen nach Aufhebung einer Steuerfestsetzung neu festgelegt. Danach soll ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen möglich sein, wenn der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen und diese obwohl möglich und geboten abgelehnt wurde.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Steuerpflichtige Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Nach Ablehnung der AdV durch das Finanzamt stellte der Kläger einen Aussetzungsantrag beim Finanzgericht, der ebenfalls abgelehnt wurde. Das Hauptsacheverfahren führte zu einem vollen Obsiegen des Klägers. Die aufgelaufenen Säumniszuschläge wurden danach allerdings nur zur Hälfte erlassen. Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt sodann zum vollständigen Erlass der Säumniszuschläge, wogegen durch die Behörde Revision eingelegt wurde.

Die Entscheidung des BFH ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil derselbe Senat in einer älteren Entscheidung (V R 78/86, BStBl II 1991, 906) für den beschriebenen Sachverhalt einer zu Unrecht verweigerten AdV lediglich einen hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen als begründet angesehen hat. Zu vergleichbaren Entscheidungen anderer Senate soll dagegen keine Divergenz vorliegen, da diese anders gelagerte Sachverhalte betreffen würden.

Leitsatz und Orientierungssatz der Entscheidung lauten:

Säumniszuschläge sind in vollem Umfang zu erlassen, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um die AdV zu erreichen und diese – obwohl möglich und geboten – abgelehnt worden ist (Fortführung der Rechtsprechung).

Der erkennende Senat weicht damit nicht von Entscheidungen anderer Senate des BFH ab. Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 29.08.1991 V R 78/86 bei zu Unrecht verweigerter AdV nur zu einem hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen gelangt ist, ist diese Entscheidung durch das Urteil des erkennenden Senats vom 20.05.2010 V R 42/08 überholt.

 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.04.2014, V R 52/13, DStR 2014, 1494.

 

21.08.2014, Dr. Christian Gercke

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