BFH: Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur

1. Hat die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, kann auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ein Einspruch mit einfacher E-Mail eingelegt werden, ohne dass diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss.

2. § 87a Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO sind auf die Einlegung eines Einspruchs nicht anzuwenden

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.05.15 – III R 26/14, DStR 2015, 1922

 

25.09.2015, Dr. Jochen Bachmann

1. Hat die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, kann auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ein Einspruch mit einfacher E-Mail eingelegt werden, ohne dass diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss.

2. § 87a Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO sind auf die Einlegung eines Einspruchs nicht anzuwenden

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.05.15 – III R 26/14, DStR 2015, 1922

 

25.09.2015, Dr. Jochen Bachmann

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