BFH: Bekanntgabe binnen 3 Tagen, wenn der dritte Tag auf einen Sonntag fällt?

Gemäß § 122 Abgabenordnung (AO) gilt ein Verwaltungsakt des Finanzamts, der durch die Post mit einfachem Brief übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Ab diesem Tag wird die einmonatige Rechtsbehelfsfrist berechnet. Nach bisheriger Rechtsprechung ist der dritte Tag auch maßgebend, wenn er auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend fällt. Der IX. Senat beabsichtigt, seine Rechtsprechung zu ändern. Da er auch von der Entscheidung anderer Senate abweichen würde, ist die Entscheidung des Großen Senats erforderlich. Es erging daher der folgende Beschluss: Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: "Verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag?" Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. September 2002 IX R 68/98 Nachtrag: Die Vorlage hat sich erledigt, weil alle Senate die Frage übereinstimmend bejahen. Siehe unsere Meldung vom 21.11.03

21.11.2002, Dr. Bachmann

Gemäß § 122 Abgabenordnung (AO) gilt ein Verwaltungsakt des Finanzamts, der durch die Post mit einfachem Brief übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Ab diesem Tag wird die einmonatige Rechtsbehelfsfrist berechnet. Nach bisheriger Rechtsprechung ist der dritte Tag auch maßgebend, wenn er auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend fällt. Der IX. Senat beabsichtigt, seine Rechtsprechung zu ändern. Da er auch von der Entscheidung anderer Senate abweichen würde, ist die Entscheidung des Großen Senats erforderlich. Es erging daher der folgende Beschluss: Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: "Verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag?" Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. September 2002 IX R 68/98 Nachtrag: Die Vorlage hat sich erledigt, weil alle Senate die Frage übereinstimmend bejahen. Siehe unsere Meldung vom 21.11.03

21.11.2002, Dr. Bachmann

Go back