Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften nach Auffassung des BFH verfassungswid

Gewinne, die ein Steuerpflichtiger durch die Anschaffung und zeitnahe Weiterveräußerung von im Privatvermögen befindlichen Wertpapieren (sog. Wertpapierspekulationsgeschäfte) erzielt, werden nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer unterworfen. Voraussetzung hierfür war bis einschließlich 1998 u.a., dass der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere nicht mehr als sechs Monate beträgt. Seit 1999 beträgt diese Frist ein Jahr. Vielfach wird angezweifelt, inwieweit solche Gewinne tatsächlich steuerlich erfasst werden. Von den meisten Steuerpflichtigen würden sie in ihrer Steuererklärung nicht angegeben und eine Überprüfung der Steuererklärungen im Hinblick auf nicht erklärte steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschäften scheitere im Allgemeinen an rechtlichen und tatsächlichen Kontrollhemmnissen. Das Steuererhebungsverfahren leide an strukturellen Mängeln. Solche Mängel und die von ihnen ausgehende Ungleichheit in der steuerlichen Belastung können nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, Bundessteuerblatt, Teil II, 1991 Seite 654 zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuerrechtsnorm führen. Vor diesem Hintergrund hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2002 in einem die Besteuerung von Wertpapiergeschäften im Jahre 1997 betreffenden Rechtsstreit beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der Fassung des Einkommensteuergesetzes 1997 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 1997 Seite 821) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde. Die Gründe des Beschlusses vom 16. Juli 2002 IX R 62/99 werden voraussichtlich erst in sechs bis acht Wochen vorliegen und dann auf der Internetseite des BFH (www.bundesfinanzhof.de) abrufbar sein. Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2002

19.07.2002, Dr. Bachmann

Gewinne, die ein Steuerpflichtiger durch die Anschaffung und zeitnahe Weiterveräußerung von im Privatvermögen befindlichen Wertpapieren (sog. Wertpapierspekulationsgeschäfte) erzielt, werden nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer unterworfen. Voraussetzung hierfür war bis einschließlich 1998 u.a., dass der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere nicht mehr als sechs Monate beträgt. Seit 1999 beträgt diese Frist ein Jahr. Vielfach wird angezweifelt, inwieweit solche Gewinne tatsächlich steuerlich erfasst werden. Von den meisten Steuerpflichtigen würden sie in ihrer Steuererklärung nicht angegeben und eine Überprüfung der Steuererklärungen im Hinblick auf nicht erklärte steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschäften scheitere im Allgemeinen an rechtlichen und tatsächlichen Kontrollhemmnissen. Das Steuererhebungsverfahren leide an strukturellen Mängeln. Solche Mängel und die von ihnen ausgehende Ungleichheit in der steuerlichen Belastung können nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, Bundessteuerblatt, Teil II, 1991 Seite 654 zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuerrechtsnorm führen. Vor diesem Hintergrund hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2002 in einem die Besteuerung von Wertpapiergeschäften im Jahre 1997 betreffenden Rechtsstreit beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der Fassung des Einkommensteuergesetzes 1997 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 1997 Seite 821) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde. Die Gründe des Beschlusses vom 16. Juli 2002 IX R 62/99 werden voraussichtlich erst in sechs bis acht Wochen vorliegen und dann auf der Internetseite des BFH (www.bundesfinanzhof.de) abrufbar sein. Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2002

19.07.2002, Dr. Bachmann

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