BayObLG München: Tatvollendung und Strafzumessungsgründe bei Umsatzsteuerhinterziehung

BayObLG München, Beschluss vom 11.10.21, 202 StRR 117/21

Leitsätze

1. Im Falle der Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung ist die Umsatzsteuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO mit Ablauf der in § 149 Abs. 2 Satz 1 AO vorgesehenen Frist vollendet.

2. Die strafschärfende Erwägung, dass der Steuerschuldner auch nach diesem Zeitpunkt keine Steuererklärung abgegeben hat, ist rechtsfehlerhaft, weil dies darauf hinausläuft, dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrunds anzulasten.

3. Die berufliche Stellung eines Angeklagten darf nur dann strafschärfend gewertet werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben. Dies ist nicht der Fall, wenn der Angeklagte, der als Steuerberater tätig ist, seinen eigenen Steuerpflichten nicht nachkommt.

4. Berufsrechtliche Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung sind jedenfalls dann bei der Strafzumessung ausdrücklich zu berücksichtigen, wenn der Angeklagte durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert.

Die Entscheidung ist abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/

BayObLG München, Beschluss vom 11.10.21, 202 StRR 117/21

Leitsätze

1. Im Falle der Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung ist die Umsatzsteuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO mit Ablauf der in § 149 Abs. 2 Satz 1 AO vorgesehenen Frist vollendet.

2. Die strafschärfende Erwägung, dass der Steuerschuldner auch nach diesem Zeitpunkt keine Steuererklärung abgegeben hat, ist rechtsfehlerhaft, weil dies darauf hinausläuft, dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrunds anzulasten.

3. Die berufliche Stellung eines Angeklagten darf nur dann strafschärfend gewertet werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben. Dies ist nicht der Fall, wenn der Angeklagte, der als Steuerberater tätig ist, seinen eigenen Steuerpflichten nicht nachkommt.

4. Berufsrechtliche Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung sind jedenfalls dann bei der Strafzumessung ausdrücklich zu berücksichtigen, wenn der Angeklagte durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert.

Die Entscheidung ist abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/

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