Aufnahme eines Sozius tarifbegünstigt

Wandelt ein Freiberufler seine bisherige Einzelpraxis unter Aufnahme eines Sozius in eine Personengesellschaft um, dann muss er nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung den Veräußerungsgewinn als laufenden Gewinn versteuern, wenn er eine Zuzahlung in das Privatvermögen erhält (Tz. 24.08 ff. des Umwandlungssteuererlasses).

Dem erteilte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.09.2000 eine klare Absage: Wird das Betriebsvermögen in der Gemeinschaftspraxis mit den Teilwerten angesetzt, dann ist der Vorgang nach § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG i.V.m. §§ 16 Abs. 2 Satz 2, 34 EStG tarifbegünstigt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur in Bezug auf den übertragenen Anteil. Der Gewinn, der auf die aufgedeckten stillen Reserven des bei dem bisherigen Alleininhaber verbleibenden Anteils entfällt, muss voll versteuert werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.09.00 (IV R 54/99)
BB 2001, 128 = DStR 2000, 2183, KÖSDI 1/2001, 12688

 

08.03.2001, Kastaun

Wandelt ein Freiberufler seine bisherige Einzelpraxis unter Aufnahme eines Sozius in eine Personengesellschaft um, dann muss er nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung den Veräußerungsgewinn als laufenden Gewinn versteuern, wenn er eine Zuzahlung in das Privatvermögen erhält (Tz. 24.08 ff. des Umwandlungssteuererlasses).

Dem erteilte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.09.2000 eine klare Absage: Wird das Betriebsvermögen in der Gemeinschaftspraxis mit den Teilwerten angesetzt, dann ist der Vorgang nach § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG i.V.m. §§ 16 Abs. 2 Satz 2, 34 EStG tarifbegünstigt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur in Bezug auf den übertragenen Anteil. Der Gewinn, der auf die aufgedeckten stillen Reserven des bei dem bisherigen Alleininhaber verbleibenden Anteils entfällt, muss voll versteuert werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.09.00 (IV R 54/99)
BB 2001, 128 = DStR 2000, 2183, KÖSDI 1/2001, 12688

 

08.03.2001, Kastaun

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