AG Bremen: Abtretung anwaltlicher Honorarforderung an Steuerberater ist unzulässig

Gründe

10

Der Kläger kann gegenüber dem Beklagten keinen anwaltlichen Honoraranspruch aus abgetretenem Recht geltend machen, weil die Abtretung der Vergütungsforderung der Rechtsanwältin Dr. S. an den Kläger, der selbst nicht Rechtsanwalt ist, unzulässig ist.

 

11

Die Unzulässigkeit der Abtretung ergibt sich aus § 49 b Abs. 4 BRAO. Danach ist die Abtretung anwaltlicher Gebührenforderungen zwar an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften im Sinne von § 59 a BRAO zulässig, im Übrigen aber ohne schriftliche Einwilligung des Mandanten unzulässig, wenn die Forderung nicht rechtskräftig festgestellt ist. Das gilt für die Abtretung an jeden Nicht-Anwalt, auch hinsichtlich der Angehörigen sozietätsfähiger Berufe. Nicht zulässig ist danach die Abtretung ohne Einwilligung des Mandanten der nicht rechtskräftig festgestellten anwaltlichen Honorarforderung an einen Steuerberater. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Steuerberaterkanzlei, der der Kläger als Zessionar angehört, mit der Rechtsanwaltskanzlei, der die Zedentin angehört, eine Bürogemeinschaft unterhält. Die Abtretung der Honorarforderung ist nämlich nicht an eine Berufsausübungsgemeinschaft, sondern an den Kläger persönlich, der nicht Rechtsanwalt ist erfolgt. Überdies ist die Bürogemeinschaft der Steuerkanzlei und der Rechtsanwaltssozietät gerade keine rechtsanwaltschaftliche Berufsausübungsgemeinschaft, sondern eine Bürogemeinschaft, also eine Betriebsgemeinschaft. Dass es sich bei der Bürogemeinschaft nicht um eine Berufsausübungsgemeinschaft handelt, ergibt sich aus der Systematik des § 59 BRAO, der in Absatz 1 und 2 die anwaltlichen Berufsausübungsgemeinschaften definiert und im Abs. 3 auf Bürogemeinschaften ausdehnt. Diese Gleichsetzung findet sich jedoch gerade nicht in § 49b BRAO.

 

12

Da die Abtretung der Honorarforderung nach allem unwirksam ist, steht sie dem Kläger nicht zu. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, sodass die Klage mit den sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergebenden Nebenentscheidungen abzuweisen ist.

 

AG Bremen, Urteil vom 11.01.13 – 25 C 200/12

 

 

23.07.2013, Dr. Jochen Bachmann

Gründe

10

Der Kläger kann gegenüber dem Beklagten keinen anwaltlichen Honoraranspruch aus abgetretenem Recht geltend machen, weil die Abtretung der Vergütungsforderung der Rechtsanwältin Dr. S. an den Kläger, der selbst nicht Rechtsanwalt ist, unzulässig ist.

 

11

Die Unzulässigkeit der Abtretung ergibt sich aus § 49 b Abs. 4 BRAO. Danach ist die Abtretung anwaltlicher Gebührenforderungen zwar an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften im Sinne von § 59 a BRAO zulässig, im Übrigen aber ohne schriftliche Einwilligung des Mandanten unzulässig, wenn die Forderung nicht rechtskräftig festgestellt ist. Das gilt für die Abtretung an jeden Nicht-Anwalt, auch hinsichtlich der Angehörigen sozietätsfähiger Berufe. Nicht zulässig ist danach die Abtretung ohne Einwilligung des Mandanten der nicht rechtskräftig festgestellten anwaltlichen Honorarforderung an einen Steuerberater. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Steuerberaterkanzlei, der der Kläger als Zessionar angehört, mit der Rechtsanwaltskanzlei, der die Zedentin angehört, eine Bürogemeinschaft unterhält. Die Abtretung der Honorarforderung ist nämlich nicht an eine Berufsausübungsgemeinschaft, sondern an den Kläger persönlich, der nicht Rechtsanwalt ist erfolgt. Überdies ist die Bürogemeinschaft der Steuerkanzlei und der Rechtsanwaltssozietät gerade keine rechtsanwaltschaftliche Berufsausübungsgemeinschaft, sondern eine Bürogemeinschaft, also eine Betriebsgemeinschaft. Dass es sich bei der Bürogemeinschaft nicht um eine Berufsausübungsgemeinschaft handelt, ergibt sich aus der Systematik des § 59 BRAO, der in Absatz 1 und 2 die anwaltlichen Berufsausübungsgemeinschaften definiert und im Abs. 3 auf Bürogemeinschaften ausdehnt. Diese Gleichsetzung findet sich jedoch gerade nicht in § 49b BRAO.

 

12

Da die Abtretung der Honorarforderung nach allem unwirksam ist, steht sie dem Kläger nicht zu. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, sodass die Klage mit den sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergebenden Nebenentscheidungen abzuweisen ist.

 

AG Bremen, Urteil vom 11.01.13 – 25 C 200/12

 

 

23.07.2013, Dr. Jochen Bachmann

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