Änderungen der strafrechtlichen Sanktionen beabsichtigt

Die Bundesregierung beabsichtigt, den Anwendungsbereich der Verwarnung mit Strafvorbehalt (sog. "Geldstrafe auf Bewährung") erheblich auszuweiten. Bei Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen soll die Verwarnung der Regelfall werden.

Bisher führt die Verwarnung mit Strafvorbehalt nur ein Schattendasein. Besondere Bedeutung hat der Reformvorschlag deshalb, weil die Verwarnung mit Strafvorbehalt zwar in das Bundeszentralregister, nicht aber in Führungszeugnisse eingetragen wird. Gerade im Steuerstrafrecht mit seinen in der Praxis eingeführten Strafmasstabellen würde der Strafrahmen bis zu 180 Tagessätzen in seiner Folgewirkung für den Betroffenen erheblich entschärft. In der Verteidigung muss daher schon jetzt versucht werden, Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zu vermeiden und an deren Stelle Verwarnungen mit Strafvorbehalt durchzusetzen.

Weitere Reformvorschläge u.a.: Gemeinnützige Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe; Ermöglichung der Halbstrafenaussetzung auch bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts (Stand: 08.12.00).

 

09.02.2001, Grezesch

Die Bundesregierung beabsichtigt, den Anwendungsbereich der Verwarnung mit Strafvorbehalt (sog. "Geldstrafe auf Bewährung") erheblich auszuweiten. Bei Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen soll die Verwarnung der Regelfall werden.

Bisher führt die Verwarnung mit Strafvorbehalt nur ein Schattendasein. Besondere Bedeutung hat der Reformvorschlag deshalb, weil die Verwarnung mit Strafvorbehalt zwar in das Bundeszentralregister, nicht aber in Führungszeugnisse eingetragen wird. Gerade im Steuerstrafrecht mit seinen in der Praxis eingeführten Strafmasstabellen würde der Strafrahmen bis zu 180 Tagessätzen in seiner Folgewirkung für den Betroffenen erheblich entschärft. In der Verteidigung muss daher schon jetzt versucht werden, Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zu vermeiden und an deren Stelle Verwarnungen mit Strafvorbehalt durchzusetzen.

Weitere Reformvorschläge u.a.: Gemeinnützige Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe; Ermöglichung der Halbstrafenaussetzung auch bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts (Stand: 08.12.00).

 

09.02.2001, Grezesch

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