Achtung, Regressfalle für Steuerberater: FG Hannover zur Unzulässigkeit einer Klage wegen fehlender Nutzung des beSt

Steuerberaterinnen und Steuerberater sind seit dem 1.1.2023 gem. § 52d Satz 1 FGO verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an das Finanzgericht als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 „zur Verfügung steht". Bei dem besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) handelt es sich um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne der genannten Vorschrift. Da zu Beginn des Jahres noch nicht alle Steuerberaterinnen und Steuerberater von der zuständigen Bundessteuerberaterkammer den „Registrierungsbrief" für die Anmeldung zum beSt erhalten haben, ist die entscheidende Frage, wann der sichere Übermittlungsweg im Sinne der gesetzlichen Regelung „zur Verfügung steht".

Dies wird unterschiedlich beurteilt. Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nutzungspflicht des beSt könnte der Erhalt des Registrierungsbriefes (so die Rechtsauffassung der Bundessteuerberaterkammer in ihren FAQ) oder die Erstanmeldung des Steuerberaters sein. Diese Auffassung ist jedoch, soweit ersichtlich, bisher nicht durch (veröffentlichte) Entscheidungen der Finanzgerichte bestätigt worden.

Ein anderer Anknüpfungspunkt ist der gesetzlich vorgesehene Anwendungszeitpunkt 1.1.2023. Für die aktive Nutzungspflicht bereits ab dem 1.1.2023 - unabhängig vom Erhalt des Registrierungsbriefes - sprechen sowohl der eindeutige Wortlaut des Gesetzes als auch die Gesetzesbegründung, so dass Entscheidungen der Finanzgerichte auf dieser Grundlage zu erwarten sind. Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat zu dieser Problematik einen (noch nicht rechtskräftigen und daher noch nicht veröffentlichten) Gerichtsbescheid erlassen und wegen fehlender Nutzung des beSt die Unzulässigkeit der Klage angenommen. Auch der Bundesfinanzhofes hatte bereits in einem obiter dictum in seiner Entscheidung vom 27.4.2022 XI B 8/22 ausgeführt, dass für Steuerberater spätestens ab dem 1.1.2023 eine aktive Nutzungspflicht des beSt besteht. Dies bedeutet, dass sich die Steuerberaterinnen und Steuerberater in einem Klageverfahren nicht darauf berufen können, dass Ihnen der Registrierungsbrief noch nicht zugeschickt worden ist.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die Möglichkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater, sich zu der sog. „Fast-Lane" bei der Bundessteuerberaterkammer anzumelden und so eine beschleunigte Registrierung zu erhalten.

 

Quelle: Newsletter des FG Hannover Nr. 3/2023 vom 15.02.23

Steuerberaterinnen und Steuerberater sind seit dem 1.1.2023 gem. § 52d Satz 1 FGO verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an das Finanzgericht als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 „zur Verfügung steht". Bei dem besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) handelt es sich um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne der genannten Vorschrift. Da zu Beginn des Jahres noch nicht alle Steuerberaterinnen und Steuerberater von der zuständigen Bundessteuerberaterkammer den „Registrierungsbrief" für die Anmeldung zum beSt erhalten haben, ist die entscheidende Frage, wann der sichere Übermittlungsweg im Sinne der gesetzlichen Regelung „zur Verfügung steht".

Dies wird unterschiedlich beurteilt. Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nutzungspflicht des beSt könnte der Erhalt des Registrierungsbriefes (so die Rechtsauffassung der Bundessteuerberaterkammer in ihren FAQ) oder die Erstanmeldung des Steuerberaters sein. Diese Auffassung ist jedoch, soweit ersichtlich, bisher nicht durch (veröffentlichte) Entscheidungen der Finanzgerichte bestätigt worden.

Ein anderer Anknüpfungspunkt ist der gesetzlich vorgesehene Anwendungszeitpunkt 1.1.2023. Für die aktive Nutzungspflicht bereits ab dem 1.1.2023 - unabhängig vom Erhalt des Registrierungsbriefes - sprechen sowohl der eindeutige Wortlaut des Gesetzes als auch die Gesetzesbegründung, so dass Entscheidungen der Finanzgerichte auf dieser Grundlage zu erwarten sind. Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat zu dieser Problematik einen (noch nicht rechtskräftigen und daher noch nicht veröffentlichten) Gerichtsbescheid erlassen und wegen fehlender Nutzung des beSt die Unzulässigkeit der Klage angenommen. Auch der Bundesfinanzhofes hatte bereits in einem obiter dictum in seiner Entscheidung vom 27.4.2022 XI B 8/22 ausgeführt, dass für Steuerberater spätestens ab dem 1.1.2023 eine aktive Nutzungspflicht des beSt besteht. Dies bedeutet, dass sich die Steuerberaterinnen und Steuerberater in einem Klageverfahren nicht darauf berufen können, dass Ihnen der Registrierungsbrief noch nicht zugeschickt worden ist.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die Möglichkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater, sich zu der sog. „Fast-Lane" bei der Bundessteuerberaterkammer anzumelden und so eine beschleunigte Registrierung zu erhalten.

 

Quelle: Newsletter des FG Hannover Nr. 3/2023 vom 15.02.23

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