Achtes Steuerberatungsänderungsgesetz: Forderungen der Kammer abgelehnt

Die Steuerberatungsreferenten des Bundes und der Länder haben vom 11. – 13. Januar über das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz beraten und dabei mehrere Vorschläge der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) verworfen. Die Steuerberatungsreferenten lehnen es ab, der BStBK eine gesetzliche Befugnis zum Setzen und Vermitteln von Qualitätsstandards einzuräumen. Ihre Auffassung begründen die Referenten zum einen damit, dass bislang unerwiesen ist, dass der Berufsstand überhaupt verbindliche Qualitätsstandards benötige. Denn bislang bestehe kein Anlass, an der Qualität seiner Leistungen zu zweifeln. Einer Kammerbefugnis bedürfe es deshalb nicht. Außerdem könnten Qualitätsstandards auch von privaten Organisationen formuliert werden. Das Beispiel IDW zeige, dass auch private Initiativen in diesem Bereich zu einheitlichen und bundesweit gültigen Lösungen führen können. Abgelehnt wurde es, den Steuerberaterkammern eine gesetzliche Befugnis zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen einzuräumen. Fortbildung sei keine hoheitliche Aufgabe, deshalb verbiete sich eine diesbezügliche Gesetzesergänzung. Dies gelte um so mehr, als der Fortbildungsbedarf auf zufriedenstellende Weise von privaten Anbietern gedeckt werde. Auch wettbewerbsrechtliche Gründe sprächen gegen die Einräumung einer Fortbildungsbefugnis für Kammern. Dem Wunsch der BStBK, die Fortbildungspflicht mittels einer gesonderten Vorschrift ins StBerG aufzunehmen, wurde eine Absage erteilt. Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 StBerG) beinhalte bereits eine Fortbildungspflicht. Zusammen mit der bestehenden Regelung in der Berufsordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2) sei diese Norm ausreichend. Die Referenten sahen deshalb keinen weiteren Regelungsbedarf, zumal dieser einer weiteren Zunahme der Regelungsdichte Vorschub leisten würde. Die Steuerberatungsreferenten haben sich des weiteren dagegen ausgesprochen, in § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG öffentlich-rechtliche Fachberaterbezeichnungen auch auf dem Gebiet der vereinbaren Tätigkeiten zuzulassen. Da das Steuerberatungsgesetz nur Hilfeleistung in Steuersachen regelt, könne keine gesetzliche Einschränkung der Ausübung auf dem Gebiet der vereinbaren Tätigkeiten erfolgen. Eine Einführung von Fachberaterbezeichnungen für Tätigkeiten außerhalb des Steuerrechts ist deshalb nach Auffassung der Steuerberatungsreferenten nicht vom Zweck des Steuerberatungsgesetzes gedeckt. Die dargestellten Rechtsauffassungen der Steuerberatungsreferenten stimmen mit der Gesetzesauslegung des Deutschen Steuerberaterverbandes überein. www.dstv.de

06.02.2006, Dr. Bachmann

Die Steuerberatungsreferenten des Bundes und der Länder haben vom 11. – 13. Januar über das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz beraten und dabei mehrere Vorschläge der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) verworfen. Die Steuerberatungsreferenten lehnen es ab, der BStBK eine gesetzliche Befugnis zum Setzen und Vermitteln von Qualitätsstandards einzuräumen. Ihre Auffassung begründen die Referenten zum einen damit, dass bislang unerwiesen ist, dass der Berufsstand überhaupt verbindliche Qualitätsstandards benötige. Denn bislang bestehe kein Anlass, an der Qualität seiner Leistungen zu zweifeln. Einer Kammerbefugnis bedürfe es deshalb nicht. Außerdem könnten Qualitätsstandards auch von privaten Organisationen formuliert werden. Das Beispiel IDW zeige, dass auch private Initiativen in diesem Bereich zu einheitlichen und bundesweit gültigen Lösungen führen können. Abgelehnt wurde es, den Steuerberaterkammern eine gesetzliche Befugnis zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen einzuräumen. Fortbildung sei keine hoheitliche Aufgabe, deshalb verbiete sich eine diesbezügliche Gesetzesergänzung. Dies gelte um so mehr, als der Fortbildungsbedarf auf zufriedenstellende Weise von privaten Anbietern gedeckt werde. Auch wettbewerbsrechtliche Gründe sprächen gegen die Einräumung einer Fortbildungsbefugnis für Kammern. Dem Wunsch der BStBK, die Fortbildungspflicht mittels einer gesonderten Vorschrift ins StBerG aufzunehmen, wurde eine Absage erteilt. Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 StBerG) beinhalte bereits eine Fortbildungspflicht. Zusammen mit der bestehenden Regelung in der Berufsordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2) sei diese Norm ausreichend. Die Referenten sahen deshalb keinen weiteren Regelungsbedarf, zumal dieser einer weiteren Zunahme der Regelungsdichte Vorschub leisten würde. Die Steuerberatungsreferenten haben sich des weiteren dagegen ausgesprochen, in § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG öffentlich-rechtliche Fachberaterbezeichnungen auch auf dem Gebiet der vereinbaren Tätigkeiten zuzulassen. Da das Steuerberatungsgesetz nur Hilfeleistung in Steuersachen regelt, könne keine gesetzliche Einschränkung der Ausübung auf dem Gebiet der vereinbaren Tätigkeiten erfolgen. Eine Einführung von Fachberaterbezeichnungen für Tätigkeiten außerhalb des Steuerrechts ist deshalb nach Auffassung der Steuerberatungsreferenten nicht vom Zweck des Steuerberatungsgesetzes gedeckt. Die dargestellten Rechtsauffassungen der Steuerberatungsreferenten stimmen mit der Gesetzesauslegung des Deutschen Steuerberaterverbandes überein. www.dstv.de

06.02.2006, Dr. Bachmann

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