Von der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erfahren der Beschuldigte und sein Steuerberater, insbesondere bei einem größeren Hinterziehungsvolumen, häufig erst durch das Erscheinen der Steuerfahndung zur Durchsuchung der Wohnung und des Betriebes des Beschuldigten, zumeist zugleich des Büros des Steuerberaters.

Diese Situation belastet den Beschuldigten, seine Familie sowie seine Mitarbeiter außerordentlich. Auch für den Steuerberater und seine Mitarbeiter sind solche Vorgänge nicht an der Tagesordnung, weshalb es wichtig ist, einige wenige, aber bedeutsame Verhaltensmaßregeln zu beachten. Zumal in dieser Phase des Verfahrens nicht selten Weichenstellungen vorgenommen werden, die im späteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr korrigiert werden können.

I. Hinweise für den Beschuldigten

Als Grundsatz jeder Durchsuchung gilt:

Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen!

Lassen Sie sich den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vorlegen, bitten Sie um eine Kopie!

Der Durchsuchungsbeschluss soll angeben, welcher Straftatverdacht besteht und worauf dieser Verdacht gegründet ist. In Steuerstrafsachen bedeutet dies, dass die Steuerart, die betroffenen Steuerjahre und der inhaltliche Gegenstand der Steuerhinterziehung angegeben werden sollen.

Achten Sie darauf, ob sich die Fahnder auf die Suche nach denjenigen Unterlagen beschränken, die die im Durchsuchungsbeschluss bezeichnete Tat betreffen!

Rechtsmittel gegen die Durchsuchung können zwar eingelegt werden, werden aber nicht die Durchsuchung verhindern.

Keinen Widerstand leisten!

Es ist nahezu ausgeschlossen, eine begonnene Durchsuchung aufzuhalten. Widerstand unter Berufung auf das Hausrecht ist zwecklos. Es besteht sogar die Gefahr, sich strafbar zu machen. Darüber hinaus könnte der Widerstand gegen eine Durchsuchung als Verdunkelungshandlung gewertet werden, um damit einen Haftbefehl zu rechtfertigen.

Rufen Sie Ihren Steuerstrafverteidiger an!

Das kann in dieser Phase auch der Steuerberater sein. Ein guter Steuerberater weiß, wann es angezeigt ist, einen qualifizierten Steuerstrafverteidiger hinzuzuziehen. Der Anruf darf Ihnen nicht verwehrt werden. Ihr Verteidiger wird Sie über die Situation aufklären und auch mit den durchsuchenden Beamten telefonisch bestimmte Modalitäten der Durchsuchung klären. Soweit möglich, wird er sofort zur Durchsuchung kommen und Ihnen beistehen.

Am Durchsuchungsort anwesend, kann der Verteidiger einordnen, welche Unterlagen mitgenommen werden dürfen. So dürfen beispielsweise Verteidigungsunterlagen auch beim Beschuldigten nicht mitgenommen werden, was leider Steuerfahnder und sogar Ermittlungsrichter gelegentlich übersehen, obgleich es längst höchstrichterlich geklärt ist. Bei einem Streit über die Zulässigkeit der Mitnahme können die Unterlagen versiegelt werden.

Unter keinen Umständen eine Aussage machen!

Steuerfahnder nutzen die Einschüchterung des Beschuldigten in der Durchsuchungs-Situation dazu, ihn zu Aussagen zu bewegen. Es wird suggeriert, es sei dann "alles nicht so schlimm", man werde die Sache schon aus der Welt bekommen.

Wenn die Angelegenheit aus der Sicht der Steuerfahndung "nicht so schlimm" wäre, dann hätte sie sich nicht die Mühe einer Hausdurchsuchung gemacht. Es ist nahezu undenkbar, aufgrund einer Aussage während der Durchsuchung den Tatverdacht auszuräumen. Ohne die Befragung eines in Steuerstrafsachen versierten Verteidigers wird kaum jemand in der Lage sein, die Tragweite seiner Aussage korrekt zu beurteilen. In der psychischen Ausnahmesituation einer Hausdurchsuchung ist das so gut wie unmöglich. Aussagen, die auch nach Prüfung durch den Steuerstrafverteidiger in diesem Verfahrensstadium noch empfehlenswert sind, können ebenso gut später nachgeholt werden.

Bei einer Aussage während der Durchsuchung ist der Beschuldigte ungeschützt. Die Aussage wird nicht protokolliert, sondern vom Steuerfahnder nachträglich in einem Vermerk niedergeschrieben, auf dessen Inhalt der Beschuldigte keinen Einfluss hat.

Vorsicht vor informatorischen Befragungen, also scheinbar informellen Gesprächen! Jedes Wort, das der Beschuldigte, seine Familie oder seine Mitarbeiter gegenüber den Steuerfahndern äußern, kann im Strafverfahren verwandt werden!

II. Hinweise für den Berater

Bei der Durchsuchung im Büro des Steuerberaters des Beschuldigten sind Besonderheiten zu beachten:

Verschwiegenheitspflicht wahren!

Mandanten folgen häufig der Empfehlung der Durchsuchungsorgane, den Berater von der Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden. Dann ist der Berater nicht einmal berechtigt, eine Handakte zurückzubehalten. Die Berater müssen in diesen Fällen - auch ruhig in Gegenwart der Ermittlungsbeamten - den Mandanten telefonisch veranlassen, die Entpflichtung rückgängig zu machen. Denn lebt die gesetzlich statuierte Verschwiegenheitsverpflichtung unverzüglich wieder auf. Selbst wenn sich die Auskünfte des Steuerberaters auf Angaben über Art, Umfang und zeitliche Dauer des Mandats beschränken, kann darin bereits ein Straftatbestand und ein Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten liegen.

Niemals Unterlagen freiwillig herausgeben!

Der Berater würde sich strafbar machen! Die Herausgabe von Unterlagen, die dem Mandatsgeheimnis unterliegen, ist ohne Zustimmung des Beschuldigten unzulässig! Im Durchsuchungsprotokoll ist deshalb anzugeben, dass die Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben wurden, auch wenn dadurch die Herausgabe nicht verhindert wird.

Handakte nicht herausgeben!

Die sogenannte Handakte des Steuerberaters unterliegt nicht der Beschlagnahme. Dazu gehören sämtliche Aufzeichnungen, die der Steuerberater oder sein Personal gefertigt hatten. Auch der Schriftverkehr zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten ist beschlagnahmefrei!

Im Einzelnen ist die Reichweite der Beschlagnahmefreiheit streitig, insbesondere in Bezug auf Buchhaltungsunterlagen. Im Streitfall Versiegelung derjenigen Unterlagen beantragen, die mitgenommen werden sollen. Durch das Gericht kann dann geklärt werden, ob die Mitnahme zulässig war.

Auch hier gilt: Keine freiwillige Herausgabe ohne Zustimmung des Mandanten!

Die Beschlagnahme der Handakte wäre nur zulässig, wenn dem Steuerberater die Teilnahme an einer Straftat des Mandanten vorgeworfen wird. Dies müsste konkret begründet werden! Versiegelung beantragen!

Beschlagnahmefrei sind sämtliche Unterlagen, die dem Steuerberater zum Zwecke der Anfertigung einer Selbstanzeige übergeben wurden, selbst wenn es sich um normale Buchführungsunterlagen handelt, die speziell zum Zwecke der Erstellung einer Selbstanzeige übergeben wurden!

Telefonkontakte durchsetzen!

Der Steuerberater hat das Recht, mit seinem Mandanten, aber auch mit dessen Steuerstrafverteidiger zu telefonieren. Der Steuerberater darf auch jederzeit von sich aus einen Steuerstrafrechtler anrufen, um Rechtsrat einzuholen. Die Steuerfahndung hat grundsätzlich nicht die Befugnis, die Anwesenheit bei dem Telefongespräch zu verlangen.

Auf ausführliche Mitnahmeverzeichnisse hinwirken!

Aus den Mitnahmeverzeichnissen sollte sich der Inhalt aller Unterlagen entnehmen lassen. Das Verzeichnis soll so ausführlich sein, dass nachträglich jederzeit festgestellt werden kann, welche Unterlagen mitgenommenen wurden.

Soweit nach dem Umfang möglich, empfiehlt es sich, die mitzunehmenden Unterlagen zu kopieren. Das kann die Steuerfahndung nicht verbieten. Auch später besteht selbstverständlich der Anspruch auf Einsicht in die mitgenommenen Unterlagen.

Gegen die Durchsuchung beim Beschuldigten oder bei seinem Steuerberater kann Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist auch noch nach Abschluss der Durchsuchung zulässig. Ob und mit welcher Begründung eine Beschwerde einzulegen ist, sollte mit einem Steuerstrafrechtler erörtert werden. Die Herbeiführung einer Beschwerdeentscheidung kann auch zu prozessualen Nachteilen führen!