Die in den §§ 73 ff. StGB geregelte Einziehung dient der Abschöpfung von rechtswidrig erlangten Vermögensvorteilen aus Straftaten. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es, dem Täter den Anreiz zur Tatbegehung zu nehmen. Insoweit wird regelmäßig davon gesprochen, dass sich „Straftaten in wirtschaftlicher Hinsicht nicht lohnen sollen“. Auch wenn die Einziehungsmöglichkeiten inzwischen sehr weitreichend sind, wird die Einziehung als Maßnahme eigener Art eingestuft, die, so umschreibt es jedenfalls die Rechtsprechung und der Gesetzgeber, keinen Strafcharakter habe.

Die praktische Bedeutung der Einziehungsvorschriften ist enorm, zumal die Einziehung seit ihrer Neufassung zum 01.07.17 noch eine weitaus höhere Bedeutung erlangt hat. Insbesondere im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht beschäftigen sich die Behörden ebenso wie die Gerichte im absoluten Regelfall auch mit der Frage der Einziehung. Die Vermögensabschöpfung ist inzwischen also eine regelhafte Begleiterscheinung eines Strafverfahrens, mit der wir uns tagtäglich befassen.

Grundsätzlich sieht § 73 Abs. 1 StGB die Einziehung des durch eine rechtswidrige Tat erlangten Etwas vor. Hier spielt das sog. Bruttoprinzip eine Rolle, denn grundsätzlich kann nicht mehr „nur“ der Nettogewinn abgeschöpft werden, sondern die Gesamtheit des Erlangten. Die Auslegung des Bruttoprinzips ist nicht unumstritten. In jüngster Zeit ist zumindest aber eine Abkehr vom strengen Bruttoprinzip zu verzeichnen. Zunächst muss der tatsächlich erlangte Tatvorteil feststehen. Erst wenn dieser feststeht, müssen bei der Bemessung der Höhe des Erlangten gewinnmindernde Abzüge unberücksichtigt bleiben. Letzteres erfordert stets eine Einzelfallprüfung.

Wenn das erlangte Etwas als solches nicht mehr vorhanden ist, kann das Gericht stattdessen gem. § 73c S. 1 StGB die Einziehung des Wertersatzes anordnen. Diese Art der Einziehung ist insbesondere einschlägig, wenn das Erlangte Etwas nicht in der Übertragung einer Sache oder eines Rechts besteht, sondern in geldwerten Vorteilen anderer Art wie im Ersparen sonst notwendiger Aufwendungen oder in Gebrauchsvorteilen. Hierzu zählen insbesondere ersparte Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern, wobei sich die Ersparnis der Steuern oder der Sozialversicherungsbeiträge im Vermögen des Täters oder gem. § 73b StGB eines Dritten niederschlagen muss.

Die Einziehung kann nämlich nicht nur gegen den oder die Täter, sondern gem. § 73b StGB auch gegen Dritte als sogenannte Einziehungsbeteiligte angeordnet werden. In der Praxis spielen hier insbesondere solche Fälle eine Rolle, in denen der Täter für eine andere Person gehandelt hat. Hierzu zählen insbesondere auch juristische Personen. Hat also nicht der Täter die Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge, sondern die GmbH jene erspart, sind diese, sofern der Täter für die GmbH gehandelt hat, auch nur bei der GmbH, nicht aber beim Täter einzuziehen.

Aus Gründen der Prozessökonomie erlaubt § 73d StGB zudem, den Umfang des Erlangten zu schätzen. So müssen zwar die einziehungsbegründenden Tatsachen und die allgemeinen Einziehungsvoraussetzungen dem Grunde nach zweifelsfrei feststehen, hinsichtlich der Höhe ist das Gericht von den Anforderungen des Strengbeweises hingegen befreit. Gleichwohl darf das Gericht nicht willkürlich vorgehen, sondern muss jedenfalls über seine sichere Schätzungsgrundlage verfügen, auf die mit steuerlicher wie strafrechtlicher Expertise Einfluss genommen werden kann.

Das Strafgesetzbuch sieht in § 73e Abs. 1 StGB einen Ausschluss der Einziehung für den Fall vor, dass der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz es Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Der Rechtsgrund des Erlöschens spielt keine Rolle. Der Gesetzgeber wollte den Ausschlusstatbestand bewusst vergleichsfreundlich gestalten. Die bloße Verjährung des Anspruchs, insbesondere die steuerliche Verjährung, genügt aber, so hat es die gesetzliche Regelung inzwischen klargestellt, nicht. Auch kann sich nur der Dritte, nicht aber der Täter darauf berufen, dass der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist. Letzteres gilt allerdings auch nur für den Fall der Entreicherung des gutgläubigen Drittbegünstigten.

Bereits im Ermittlungsverfahren kann die ermittelnde Behörde die Wertersatzeinziehung durch Erlass eines Vermögensarrestbeschlusses sichern. Letzteres wird in der Praxis auch regelmäßig angewandt und führt im Vollzug insbesondere durch Kontopfändungen zu gravierenden Folgen für Individuen sowie funktionierende Unternehmen. Insbesondere Unternehmen verlieren durch diese Maßnahmen abrupt jegliche wirtschaftliche Handlungsfähigkeit.

Ist ein Vermögensarrest schon vollzogen worden, versuchen Ihre Ansprechpartner, die Folgen des Vollzugs für Individuen wie Unternehmen abzumildern. Insbesondere können hier zielführende und kurzfristige Gespräche mit der Staatsanwaltschaft zu einem Ergebnis führen, mit welchem der Betrieb eines funktionierenden Unternehmens fortgesetzt werden kann und die Auswirkung bereits vollzogener Zwangsmaßnahmen minimiert werden können. Daneben kommt die Möglichkeit eines Beschwerdeverfahrens in Betracht, um den Vermögensarrest als solchen aufheben oder reduzieren zu lassen.

Im Rahmen des weiteren Ermittlungs- sowie etwaigen Hauptverfahrens gibt es ebenso zahlreiche Anknüpfungspunkte, um auf die Frage der Einziehung dem Grunde, aber insbesondere auch der Höhe nach einzuwirken. Letzteres erfordert Erfahrung und die entsprechende Expertise, die wir Ihnen hier bieten.

Sprechen Sie mit uns

Behalten Sie Ihre Fragen nicht für sich

Bremen

Hauptsitz
Wachtstraße 24, 28195 Bremen

Köln

Zweigstelle
Im Klapperhof 3-5, 50670 Köln

Hamburg

Zweigstelle
Holzdamm 18, 20099 Hamburg