Der Subventionsbetrug stellt einen Sonderfall des Betruges dar, für den allerdings ein eigener Straftatbestand (§ 264 StGB) geschaffen wurde. Auslöser hierfür waren kriminalpolitische Motive, die wohl auf der Annahme beruhen, dass der Subventionserschleichung ein besonderer Unrechtsgehalt innewohne.
Umfasstes Rechtsgut ist das öffentliche Vermögen, das vor zweckwidrigen und dadurch vermögensschädigenden Subventionsgewährungen geschützt werden soll und zwar zum Ziele der Aufrechterhaltung einer effektiven staatlichen Wirtschaftsförderung im Allgemeininteresse.
Subvention im Sinne der Vorschrift sind nur Leistungen aus öffentlichen Mitteln (nach Bundes-, Landes- oder EU-Recht) an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen (Wirtschaftssubventionen). Nicht erfasst sind hingegen sonstige Subventionen, insbesondere Sozialsubventionen (z.B. Sozialhilfe, Wohnungs- und Kindergeld, Ausbildungsbeihilfen) und Subventionen, die der Forschung, Technologie, kulturellen Zwecken dienen. Eine Erschleichung dieser Subventionen kann aber unter den allgemeinen Betrugstatbestand des § 263 StGB fallen.
Die tatbestandliche Begehungsformen sind vielfältig. Die Tathandlung kann beispielsweise darin liegen, dass gegenüber dem Subventionsgeber unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht werden, von denen man sich oder einem anderen einen Vorteil verspricht. Ebenso stellt das „in Unkenntnis lassen“ des Subventionsgebers über subventionserhebliche Tatsachen eine strafbewehrte Handlung dar. Weitere Tatbestandsvarianten bilden die zweckwidrige Verwendung von schon gewährten Subventionen sowie das Gebrauchen einer durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangten Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung.
Um den Besonderheiten bei der Vergabe von Subventionen ausreichend Rechnung zu tragen, wurde auf die häufig schwer feststellbaren objektiven und subjektiven Merkmale des allgemeinen Betrugstatbestandes verzichtet. Ebenso ist für die vollendete Tatbestandverwirklichung der Eintritt eines Vermögensschadens nicht erforderlich. Der Tatbestand ist also als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, dass weder einen Erfolg noch auch nur eine konkrete Gefährdung im Einzelfall verlangt.
Der Tatbestand ist vielmehr auch erfüllt (und zwar im Stadium der Vollendung), wenn der Subventionsgeber den wahren Sachverhalt bereits kennt oder die Täuschung sofort als solche durchschaubar ist und es zu keiner Auszahlung der unberechtigt beantragten Subvention kommt. Entscheidend ist, je nach Tatbestandsvariante, der Zugang der unrichtigen Angaben beim Subventionsgeber. Dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, die Strafbarkeit des Versuchs einzuführen, ist aufgrund des frühen Vollendungszeitpunktes praktisch gesehen ohne Bedeutung
Umso dringender ist es angezeigt, bei Kenntnis der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens umgehend anwaltliche Hilfe zu suchen. Denn ein beauftragter Verteidiger wird mit Ihnen nicht nur eine realistische Verteidigungsstrategie erarbeiten, sondern auch konkrete Handlungsempfehlungen aussprechen, die insbesondere im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens (noch) Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensverlauf entfalten können.
In diesem Kontext und im Rahmen der Strafzumessung wird immer relevant sein, ob es bei der bloßen Gefährdung geblieben oder ob darüber hinaus auch der schädigende Erfolg eingetreten ist. Von Belang sind selbstverständlich auch die Höhe und Bedeutung der beantragten Subvention, die Art der Tatbegehung und ob im eigenen Interesse oder in einer untergeordneten Funktion für einen Dritten gehandelt wurde. Auch kann ein persönlicher Strafaufhebungsgrund vorliegen, wenn der Täter noch rechtszeitig die Auszahlung der Subvention verhindert hat.
Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (in schweren Fällen bis zu 10 Jahren). Daneben kann das Gericht in Einzelfällen auch die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen.