Von erheblicher praktischer Bedeutung sind die Buchführungs- und Bilanzdelikte in § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis Nr. 7 StGB. § 283 Abs. 1 Nr. 5 knüpft als Auffangtatbestand an die formale Verletzung der im Handelsrecht normierten Buchführungsvorschriften an und soll verhindern, dass der Kaufmann in der Krise zu spät reagiert, weil er aus seinen Büchern seine tatsächliche wirtschaftliche Lage nicht jederzeit erkennen kann.

Die erste Alternative erfasst das (gänzliche) Unterlassen jeder Buchführung. Es handelt sich insoweit um ein echtes Unterlassungsdelikt.

Dem gänzlichen Unterlassenen steht nach § 283 Abs. 1 Nr. 5, 2. Alternative StGB die mangelhafte Buchführung gleich, allerdings mit der Einschränkung, dass die Mängel so beschaffen sein müssen, dass dadurch die Übersicht über das Vermögen zumindest erschwert sein muss. Dies ist der Fall, wenn Geschäftsvorfälle von vornherein nicht zutreffend erfasst oder ursprünglich richtige Verbuchungen später derart verändert werden, dass der von § 238 Abs. 1 HGB geforderte klare Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens erschwert wird, d.h. auch nicht von einem Sachverständigen innerhalb angemessener Zeit festgestellt werden kann.

Die Tathandlung kann dabei in der Verschleierung des Geschäftspartners, der Art der getätigten Geschäfte, der mangelnden Aufbewahrung der Belege oder im Fehlen des Bezugs einzelner, ansonsten durchaus auch richtiger Zahlen zu den betreffenden Geschäftsvorfällen bestehen.

Bei den Buchführungs- und Bilanzdelikten ist in jedem Fall nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht (§§ 283 Abs. 5, 283b Abs. 2 StGB).

Ergänzend tritt der Tatbestand der Verletzung der Aufbewahrungspflicht gem. § 283 Abs. 1 Nr. 6 bzw. 283b Abs. 1 Nr. 2 StGB hinzu. Dieses Delikt erfüllt, wer Handelsbücher oder sonstige Unterlagen zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt, und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert.

Täter kann (auch bei § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB) nur ein Kaufmann sein, weil nur ihn die handelsrechtlichen Buchführungspflichten treffen.

Die Pflichtbestellung beginnt mit Begründung der Kaufmannseigenschaft und endet grundsätzlich auch mit ihr. Maßgeblich ist nicht die Eintragung in das Handelsregister, sondern die Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften, die bereits vor Eintragung ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen.

Die Pflichtenstellung richtet sich nach den jeweils maßgeblichen handels- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen.

Taugliche Täter sind unter den Voraussetzungen des § 14 StGB auch für den Kaufmann handelnde Dritte. Das gilt nicht nur für den Steuerberater, sondern auch für den Insolvenzverwalter, der für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Bücher zu führen hat. Während der Liquidationsphase ist der Liquidator buchführungs- und bilanzierungspflichtig (§ 71 GmbHG).

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