Der Betrug (§ 263 StGB) stellt als sogenanntes Vermögensverschiebungsdelikt eines der zentralen Delikte des Wirtschaftsstrafrechtes dar. Die praktische Relevanz macht ein Blick in die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) deutlich: Rund 73,7% (Stand 2022) aller Wirtschaftsdelikte können zu den Betrugsdelikten gerechnet werden.

Obgleich sich einige Tatbestandsmerkmale mitunter stark an den Regularien des faktisch betriebenen Wirtschaftsverkehrs (handelsrechtliche Gewohnheiten und Bräuche, Warenverkehrsfreiheit, Verbraucherschutz) und den Grundsätzen des Wirtschafts- bzw. Zivilrechts (Dispositions- und Vertragsfreiheit) orientieren, bleibt das durch die Vorschrift geschützte Rechtsgut ausschließlich das Vermögen als solches (sowohl das private als auch das der öffentlichen Hand) in seinem wirtschaftlichen Wert. „Treu und Glauben“ im Geschäftsverkehr, das „Recht auf Wahrheit“ oder die Dispositions- bzw. Handlungsfreiheitfreiheit allein fallen nicht unter den Schutzbereich.  

Der Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter in Bereicherungsabsicht das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, dass er durch Täuschung (Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Unterdrückung wahrer Tatsachen) einen Irrtum erregt.  

Dabei kann die Täuschung auf äußere Tatsachen (Zahlungsfähigkeit, Beschaffenheit und die Werthaltigkeit einer Sache oder Dienstleistung) oder innere Tatsachen (Zahlungswilligkeit, Erfüllungswilligkeit, Kenntnis über die Werthaltigkeit einer Sache) gerichtet sein. Die Erscheinungsformen sind dementsprechend vielfältig.

Bei umfangreichen Geschäftsvorfällen und komplexen Vertragswerken fällt oft schon eine präzise Beschreibung der geschuldeten Leistungen und wechselseitigen Ansprüche schwer. Zudem müssen auch bewusste freiwillige Risikoentscheidungen (beispielsweise risikobehafteten Vermögensanlagen) der Parteien berücksichtigt werden.

Am häufigsten geschieht die Täuschung wohl konkludent durch ein auf den ersten Blick (äußerlich) legales Tun. Beste Beispiele hierfür sind die Geltendmachung von Forderungen (wie beim sog. Abrechnungsbetrug, Prozessbetrug oder bei einem Mahnantrag im Zivilprozess), wenn dem Antragsteller die Nichtexistenz der der geltend gemachten Forderung bewusst ist oder durch die Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft, durch die schlüssige Erklärung bei einem Vertragsschuss hinsichtlich der Fälligkeit einer Forderung zahlungsfähig- und willig zu sein, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht.

Im Wirtschaftsstrafrechtlich besonders relevant (neben dem Kredit- und Anlagenbetrug) ist der Anwendungsfall des sogenannten Eingehungs- und Erfüllungsbetruges, oft auch im Zusammenhang mit Insolvenzstraftaten. So wird der Vorwurf des Eingehungsbetruges häufig laut, wenn ein Schuldner noch kurz vor der Insolvenz neue Schulden aufnimmt oder in Kenntnis seiner wirtschaftlichen Krise einem Gläubiger die Absicht vortäuscht, die aus einem Vertrag entstandenen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (z.B. Bestellung von Waren bei Lieferanten).

Der tatbestandliche Erfolg liegt in der Verursachung eines Vermögensnachteils bzw. Vermögensschadens, dessen Definition in der Praxis oft Probleme bereitet. Kurzgefasst können beide wohl angenommen werden, wenn ein Gegenwert für eine erbrachte Leistung entweder völlig ausbleibt, oder der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert der eigenen Leistung zurückbleibt. Verspricht der Auftraggeber infolge der Täuschung ein Entgelt, das nicht mehr angemessen ist, so liegt unstreitig ein Schaden vor. Was als angemessen bezeichnet werden kann, bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Wert der Leistungen. Ob die vertragsgemäße Ausführung ein „gutes“ oder ein „schlechtes“ Geschäft darstellt, ist hingegen irrelevant, da § 263 StGB keine ausgewogenen Vertragsverhältnisse, sondern nur den Schutz gegen vermögensschädigende Täuschungen gewährleisten soll.

Hat das Tätigwerden am Markt durch die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, sei es als Unternehmen oder auch als Privatperson, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Betruges zur Folge, ist die kurzfristige Mandatierung eines qualifizierten Verteidigers dringend anzuraten. Dies auch gerade im Hinblick auf die Tatsache das ein Strafverfahren sobald es publik wird, leicht rufschädigende Wirkung entfalten kann. Es ist wichtig die entscheidenden Weichen, die letztlich über eine Verurteilung entscheiden, schon im Stadium des Ermittlungsverfahrens zu stellen. So kann es hier beispielsweise noch gelingen, auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. In vielen Fällen kann auf diese Weise eine Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft, die in aller Regel auch mit der Eröffnung der (öffentlichen) Hauptverhandlung verbunden ist, abgewendet werden.

Eine rechtskräftige Verurteilung kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (in schweren Fällen auch bis zu zehn Jahren) nach sich ziehen.  

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