Vielfach versuchen die Verantwortlichen, im Insolvenzfall Vermögensbestandteile, die im Fall der Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse gehören, beiseite zu schaffen (Übertragung auf nahe Angehörige oder auf ein anderes tätereigenes Unternehmen) oder vor dem Zugriff der Gläubiger bzw. des Insolvenzverwalters zu verbergen, um so den Weg für einen Neustart mit einer anderen Gesellschaft zu ebnen. Letzteres kann durch Ableugnen, Verschweigen oder Vortäuschen eines den Gläubigerzugriff hindernden Rechtsverhältnisses geschehen, also auch dadurch, dass der Betroffene seiner Offenbarungspflicht in der Einzelvollstreckung (§ 807 ZPO) oder im Insolvenzverfahren nicht nachkommt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Handlungen werden von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst.

Der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den (vorläufigen) Insolvenzverwalter soll dabei – wie im Rahmen des § 266 StGB (Untreue) – die strafbewehrte Pflichtenstellung noch nicht entfallen lassen, sondern erst die Beendigung der Organstellung.

Die Abgrenzung Bankrott/Untreue bei juristischen Personen erfolgt nach der Interessensformel der BGH-Rechtsprechung: Nur dann, wenn der Geschäftsführer einer GmbH im Interesse der GmbH etwas beiseiteschafft, kommt der Bankrottstraftatbestand zur Anwendung. Schafft der Geschäftsführer einer juristischen Person hingegen (wie in fast allen Fällen) eigennützig etwas beiseite, so kommt (nur) der Untreuetatbestand nach § 266 StGB in Betracht.

Aus all diesen Delikten kann sich eine zivilrechtliche Direkthaftung der Leitungsorgane gegenüber den Gesellschaftsgläubigern über § 823 Abs. 2 BGB ergeben.

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