Jedes Strafverfahren beginnt im sogenannten Ermittlungsverfahren. Das Ermittlungsverfahren dient der Aufklärung des Tatvorwurfs und der Beweiserhebung. Es endet mit der Entscheidung, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, der eine Anklage oder einen Strafbefehl rechtfertigt. Anderenfalls wird das Verfahren eingestellt. Es ist auch möglich, ein Verfahren gegen Zahlung einer sogenannten Reubuße (Paragraf 153 A StPO) einzustellen, ohne dass hierfür eine konkrete Schuldfeststellung erforderlich ist.

Das Ermittlungsverfahren beginnt faktisch durch die Aufnahme von Ermittlungen. Der Beschuldigte muss davon nicht unbedingt sofort etwas erfahren. Er hat aber stets Anspruch auf rechtliches Gehör, so dass ihm irgendwann die Einleitung des Verfahrens bekannt gegeben und ihm Gelegenheit gegeben werden muss, sich zur Sache zu äußern.

Natürlich hat der Beschuldigte auch im Ermittlungsverfahren das Recht auf Beistand durch einen Verteidiger. Gerade in Steuer-und Wirtschaftsstrafsachen ist es in aller Regel zweckmäßig und notwendig, sich Klarheit über die Tatvorwürfe zu verschaffen und darüber zu beraten, ob es sinnvoll ist, den Tatvorwürfen frühzeitig zu begegnen. Der Verteidiger wird daher in aller Regel schon frühzeitig Akteneinsicht beantragen. Ohne Akteneinsicht kann die Entscheidung, ob und in welcher Weise an der Aufklärung der Vorwürfe mitgewirkt werden soll, kaum vertretbar getroffen werden.

Dabei darf nicht übersehen werden, dass von den Ermittlungsbehörden heutzutage in jedem Ermittlungsverfahren geprüft wird, ob vorläufige Maßnahmen zur Vermögenssicherung geboten sind. Dann droht ein Vermögensarrest mit Kontobeschlagnahme und der Beschlagnahme weiterer Vermögenswerte (Autos, Häuser etc.). Gerade durch derartige Maßnahmen können Schäden angerichtet werden, die manchmal schwer wieder zu beseitigen sind.

Erst recht gilt dies natürlich, wenn nicht nur eine Vermögensbeschlagnahme, sondern Untersuchungshaft im Raum steht oder bereits angeordnet ist.

Oberstes Gebot ist aber: Im Zweifel zunächst zu den Tatvorwürfen schweigen, erst nach Akteneinsicht und Beratung mit dem Strafverteidiger über eine etwaige Einlassung entscheiden.

 

 

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