Verletzung der Buchführungspflicht
- 283b Abs. 1 Strafgesetzbuch bestimmt, dass mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer
- Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
- Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
- entgegen dem Handelsrecht
- a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
- b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
Eine Verletzung der Buchführungspflicht kommt daher durch drei verschiedene Begehungsweisen in Betracht:
- Das Nichtführen oder die mangelhafte Führung von Handelsbüchern entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtungen
- Das Entziehung von Handelsbüchern oder sonstigen Unterlagen entgegen seiner gesetzlichen Aufbewahrungspflichten
- Die fehlerhafte Bilanzaufstellung sowie die verspätete Bilanz- oder Inventaraufstellung
In allen drei Varianten genügt bedingt vorsätzliches Handeln, d.h. insbesondere die billigende Inkaufnahme des Taterfolgs durch den Täter, genügt zur Tatbestandsverwirklichung. Neben der Vorsatztat ist auch eine fahrlässige Verletzung der Buchführungspflicht strafbar. In allen Fällen ist die Strafe jedoch nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Die Verletzung der Buchführungspflicht lässt sich als abstraktes Gefährdungsdelikt qualifizieren, der Norm liegt die Erwägung des Gesetzgerbers zugrunde, bereits die Verletzung kaufmännischer Pflichten als hinreichend generell gefährliche Handlung zu beurteilen. Hieraus resultiert in tatsächlicher Hinsicht ein weiter Anwendungsraum, zugleich ist der Täterkreis jedoch eingeschränkt. Als taugliche Täter kommen insbesondere buchführungs- bzw. bilanzierungspflichtige Kaufleute und die Vertretungsorgane von als juristische Person organisierten Handelsgesellschaften in Betracht. Wichtig und in der Praxis vielfach verkannt: Eine organinterne Geschäftsverteilung ist grundsätzlich unbeachtlich.
Durch die Verletzung der Buchführungspflicht kann zugleich auch eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen werden.
Neben die strafrechtlichen Konsequenzen einer Verletzung der Buchführungspflicht treten die Folgen im Besteuerungsverfahren, insbesondere steht der Finanzbehörde eine Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 2 S. 2 AO zu, wenn der Steuerpflichtige seinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht oder nur unvollständig nachkommt.