Sollte ein angestrengtes behördliches Einspruchsverfahren nicht den erwünschten Erfolg gebracht haben – sei es, weil die Finanzbehörde weiterhin von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht oder weil es sich der in diesem Verfahren vertretenen Rechtsauffassung nicht anzuschließen vermag –, besteht die Möglichkeit, den Klageweg vor dem zuständigen Finanzgericht zu beschreiten und die ablehnende Entscheidung, die sog. Einspruchsentscheidung, gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Zulässigkeitsanforderungen einer solchen Klage, wie u.a. die zu beachtende einmonatige Klagefrist, sowie die einschlägigen Verfahrensvorschriften sind in der Finanzgerichtsordnung geregelt. Je nach Art des behördlichen Verhaltens, von dem die Rechtsbeeinträchtigung ausgeht, ist zwischen mehreren Klagearten – der Anfechtungs-, Verpflichtungs-, sonstigen Leistungs- sowie Feststellungsklage – zu differenzieren.
Unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung sind die Bezeichnung des Klägers, der beklagten Finanzbehörde und des Gegenstands des Klagebegehrens sowie bei Anfechtungsklagen auch die Bezeichnung des Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung, gegen die sich die Klage richtet. Anderenfalls kann das Gericht dem Kläger eine absolute Ausschlussfrist setzen, deren Verstreichenlassen zur Abweisung der Klage als unzulässig führt.
Im Vorgriff auf eine dezidierte Begründung der eingereichten Klage ist es zunächst stets ratsam, von dem (erstmals) im finanzgerichtlichen Verfahren gesetzlich eingeräumten Recht auf Akteneinsicht Gebrauch zu machen, um sich umfassende Kenntnisse über den Akteninhalt der Finanzbehörde zu verschaffen und dadurch wertvolle Informationen für die Rechtsverfolgung zu gewinnen. Erst auf Basis der durch diese Akteneinsicht hergestellten sog. „prozessualen Waffengleichheit“ kann das Klageverfahren sachgerecht geführt werden.
Zwar ist das Finanzgericht von Gesetzes wegen verpflichtet, den für die Klage entscheidungserheblichen Sachverhalts umfassend aufzuklären. Gleichwohl trifft regelmäßig auch den Kläger eine Mitverantwortung für die Sachaufklärung, da die streitgegenständlichen Tatsachen gewöhnlich aus seinem Einfluss- und Wissensbereich stammen. Die Prozesspraxis zeigt dabei, dass der Erfolg einer Klage nicht zuletzt davon abhängt, dass der Kläger durch die gezielte Stellung von Beweisanträgen (z.B. Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen, Inaugenscheinnahme, Heranziehung von Urkunden) auf das Klageverfahren deutlichen Einfluss zu seinen Gunsten nehmen kann.
Nicht zuletzt sind derartige Beweisangebote auch geeignet, den Klagvortrag bereits in einem frühen Prozessstadium inhaltlich dergestalt zu untermauern, dass die Finanzbehörde – häufig auch auf Initiative des Finanzgerichts – zu einer für alle Beteiligten akzeptanzfähigen, einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits bereit ist.