Hat die Finanzbehörde einen Steuerbescheid erlassen, ist der Einspruch der einzige statthafte Rechtsbehelf, um sich gegen diese Steuerfestsetzung zu wenden.
Das Einspruchsverfahren stellt dabei ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren dar, das als „fortgesetztes Verwaltungsverfahren“ angesehen wird. Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber für das Einspruchsverfahren ein besonderes förmliches Verfahren vorgegeben hat, das abschließend in der Abgabenordnung geregelt ist. Daher hängen die Erfolgsaussichten eines Einspruchs bereits von der Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften, wie etwa der Wahrung der einmonatigen Einspruchsfrist sowie der vorgeschriebenen Einlegungsformen, ab.
Nicht zu vernachlässigen ist dabei auch das Erfordernis, den Einspruch von vornherein korrekt zu formulieren, um eine effektive und vollumfängliche Rechtsverfolgung sicherzustellen. Da ein Steuerbescheid typischerweise auch mit einer Festsetzung von steuerlichen Nebenleistungen, wie z.B. Zinsen oder Verspätungszuschlägen, verbunden ist und es sich hierbei um selbständige Verwaltungsakte handelt, bedarf es ggf. deren gesonderter ausdrücklicher Anfechtung, um das verfolgte Rechtsschutzziel verlässlich zu erreichen.
Ferner ist im Zuge der Einspruchseinlegung zu beachten, dass diese allein die sich regelmäßig aus dem Steuerbescheid ergebende Zahlungsverpflichtung nicht (automatisch) suspendiert, mithin der Steueranspruch weiterhin fällig und damit gegenüber der Finanzbehörde zu begleichen ist; anderenfalls drohen Vollstreckungsmaßnahmen. Um gleichwohl zunächst eine vorläufige Stundungswirkung für den streitigen Steueranspruch zu erreichen, sollte daher frühzeitig erwogen werden, den Einspruch zugleich mit einem gesonderten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu verbinden. Über diesen Antrag (der ggf. auch gerichtlich durchsetzbar ist), hat die Finanzbehörde in einem separaten, summarischen Verfahren unverzüglich zu entscheiden, wobei bis zur Entscheidung grundsätzlich Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben sollen.
Eine daneben in der Praxis häufig anzutreffende Problematik ist auch, dass sich dem anzufechtenden Steuerbescheid keine ausreichende Begründung entnehmen lässt bzw. unklar bleibt, welche Unterlagen die Finanzbehörde für die Besteuerung konkret herangezogen hat. In diesem Fall kann – als Ausfluss des Rechts auf Gehör – gegenüber der Finanzbehörde ein gesetzlicher normierter Anspruch auf Offenlegung der Besteuerungsunterlagen geltend gemacht werden. Diese ist dann verpflichtet alle Unterlagen offenzulegen, die geeignet sind, das Ergebnis des Einspruchsverfahrens zu beeinflussen, wie z.B. Beweismittel, Bewertungsunterlagen, Berechnungsgrundlagen oder Gutachten. Erst auf dieser Basis ist es häufig überhaupt möglich, sich erfolgreich gegen den Steuerbescheid zur Wehr zu setzen.
Um langwierige Gerichtsprozesse von vornherein zu vermeiden, besteht ferner die Möglichkeit, das vom Grundsatz her auf Schriftlichkeit ausgelegte Einspruchsverfahren unterstützend durch einen Antrag auf Erörterung des Sach- und Rechtsstands inhaltlich voranzutreiben. Die Finanzbehörde ist dabei grundsätzlich verpflichtet einem derartigen Antrag nachzukommen, so dass die Möglichkeit besteht, den streitgegenständlichen Sachverhalt oder die streitige Rechtsfrage in einem persönlichen Gespräch mit der Finanzverwaltung einvernehmlich zu klären oder zumindest eine für alle Beteiligten akzeptanzfähige Verständigung zu erzielen.
Nicht außer Acht gelassen werden darf letztlich, dass der Einspruch gegen einen Steuerbescheid stets zu einer „Gesamtaufrollung“ führt. Dies bedeutet, dass die Finanzbehörde die Sache in vollem Umfang erneut überprüft. Daher geht mit der Einspruchseinlegung zugleich das Risiko einher, dass der angegriffene Steuerbescheid im Ergebnis zum Nachteil des Einspruchsführers geändert wird, er also eine höhere Steuer als vor dem Einspruchsverfahren ausweist. Eine derartige „verbösernde Entscheidung“ der Finanzbehörde gilt es deshalb ebenfalls verfahrenstaktisch zu vermeiden.
Die langjährige Beratungspraxis belegt, dass es beständig ratsam und lohnenswert ist, den Weg eines Einspruchsverfahrens zu beschreiten und somit die Finanzbehörde zu einer Selbstkontrolle der von ihr getroffenen Entscheidung aufzufordern.
Dazu trägt nicht zuletzt auch der Umstand bei, dass das Einspruchsverfahren selbst nicht kostenpflichtig ist.