Vorlagebeschluss des BGH zur Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen bei wissentlicher Beteiligung des Verkäufers an einer Mehrwertsteuerhinterziehung des Abnehmers
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Art. 234 Abs. 3 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung betreffend Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden: Sechste Richtlinie) vorgelegt:
Ist Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie in dem Sinne auszulegen, dass einer Lieferung von Gegenständen im Sinne dieser Vorschrift die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen ist, wenn die Lieferung zwar tatsächlich ausgeführt worden ist, aber aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der steuerpflichtige Verkäufer
a) wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz beteiligt, der darauf angelegt ist, Mehrwertsteuer zu hinterziehen, oder
b) Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielten, die Person des wahren Erwerbers zu verschleiern, um diesem oder einem Dritten zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen
Grund für den Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 11. März 2009 - 1 V 4305/08; juris). Das Finanzgericht die vom BGH aufgeworfenen Fragen verneint und Aussetzung der Vollziehung gewährt, weil es die Lieferungen für steuerfrei hält. Der Bundesgerichtshof ist anderer Auffassung und sieht sich daher veranlasst, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.
Der Bundesfinanzhof hat derweil die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt und damit dem Bundesgerichtshof widersprochen (Beschluss vom 29.07.2009 - XI B 24/09, s. nachfolgende Meldung).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2009 – 1 StR 41/09
DStR 2009, 1688
28.08.2009, Dr. Jochen Bachmann
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Art. 234 Abs. 3 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung betreffend Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden: Sechste Richtlinie) vorgelegt:
Ist Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie in dem Sinne auszulegen, dass einer Lieferung von Gegenständen im Sinne dieser Vorschrift die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen ist, wenn die Lieferung zwar tatsächlich ausgeführt worden ist, aber aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der steuerpflichtige Verkäufer
a) wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz beteiligt, der darauf angelegt ist, Mehrwertsteuer zu hinterziehen, oder
b) Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielten, die Person des wahren Erwerbers zu verschleiern, um diesem oder einem Dritten zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen
Grund für den Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 11. März 2009 - 1 V 4305/08; juris). Das Finanzgericht die vom BGH aufgeworfenen Fragen verneint und Aussetzung der Vollziehung gewährt, weil es die Lieferungen für steuerfrei hält. Der Bundesgerichtshof ist anderer Auffassung und sieht sich daher veranlasst, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.
Der Bundesfinanzhof hat derweil die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt und damit dem Bundesgerichtshof widersprochen (Beschluss vom 29.07.2009 - XI B 24/09, s. nachfolgende Meldung).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2009 – 1 StR 41/09
DStR 2009, 1688
28.08.2009, Dr. Jochen Bachmann