Vorläufige Festsetzung der Gewerbesteuer wegen Streit um Verfassungsmäßigkeit

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben angeordnet, dass die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang für vorläufig zu erklären sind (§ 165 Abs. 1 AO). Gleichlautende Erlasse vom 01.10.2004, DStR 2004, 1792.

15.11.2004, Kastaun

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben angeordnet, dass die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang für vorläufig zu erklären sind (§ 165 Abs. 1 AO). Gleichlautende Erlasse vom 01.10.2004, DStR 2004, 1792.

15.11.2004, Kastaun

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