Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung im Besteuerungsverfahren

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Verfahren wegen Aufhebung der Vollziehung einer Arrestanordnung entschieden, dass Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in einem Strafverfahren resultieren, nicht im Besteuerungsverfahren verwertet werden dürfen (Beschluss vom 26. Februar 2001 VII B 265/00).

Im Streitfall hatte ein Amtsgericht die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs der Antragstellerin und ihres Ehemannes angeordnet, weil der Verdacht bestand, dass im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln, dem Schmuggel von Zigaretten und anderen Straftaten hohe Gewinne erwirtschaftet worden seien. Gestützt auf die Erkenntnisse der Telefonüberwachung ordnete das Hauptzollamt den dinglichen Arrest in das Vermögen der Antragstellerin zur Sicherung von Einfuhrabgaben an.

Das Finanzgericht hob auf einen entsprechenden Antrag im vorläufigen Verfahren die Vollziehung der Arrestanordnung auf. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der BFH nun als unbegründet zurück. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung sah der BFH ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung. Für einen Eingriff in das nach Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Fernmeldegeheimnis, das auch dann weiter gelte, wenn bereits eine staatliche Stelle von einem Fernmeldevorgang Kenntnis erlangt habe, bestehe keine Rechtsgrundlage. § 100a der Strafprozeßordnung (StPO) ermächtige ausschließlich die Strafverfolgungsbehörden zur Telefonüberwachung in bestimmten Strafverfahren, sei darüber hinaus aber keine Befugnisnorm im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG für einen Eingriff der Steuerbehörden in das Fernmeldegeheimnis. Auch die Abgabenordnung enthalte weder eine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses noch eine Vorschrift, die die Verwertung von Aufzeichnungen zulässt, die auf der Grundlage des § 100a StPO gewonnen worden sind.

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 12. April 2001
Volltext jetzt im Bundessteuerblatt 2001 II, Seite 464

 

23.04.2001, Dr.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Verfahren wegen Aufhebung der Vollziehung einer Arrestanordnung entschieden, dass Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in einem Strafverfahren resultieren, nicht im Besteuerungsverfahren verwertet werden dürfen (Beschluss vom 26. Februar 2001 VII B 265/00).

Im Streitfall hatte ein Amtsgericht die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs der Antragstellerin und ihres Ehemannes angeordnet, weil der Verdacht bestand, dass im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln, dem Schmuggel von Zigaretten und anderen Straftaten hohe Gewinne erwirtschaftet worden seien. Gestützt auf die Erkenntnisse der Telefonüberwachung ordnete das Hauptzollamt den dinglichen Arrest in das Vermögen der Antragstellerin zur Sicherung von Einfuhrabgaben an.

Das Finanzgericht hob auf einen entsprechenden Antrag im vorläufigen Verfahren die Vollziehung der Arrestanordnung auf. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der BFH nun als unbegründet zurück. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung sah der BFH ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung. Für einen Eingriff in das nach Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Fernmeldegeheimnis, das auch dann weiter gelte, wenn bereits eine staatliche Stelle von einem Fernmeldevorgang Kenntnis erlangt habe, bestehe keine Rechtsgrundlage. § 100a der Strafprozeßordnung (StPO) ermächtige ausschließlich die Strafverfolgungsbehörden zur Telefonüberwachung in bestimmten Strafverfahren, sei darüber hinaus aber keine Befugnisnorm im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG für einen Eingriff der Steuerbehörden in das Fernmeldegeheimnis. Auch die Abgabenordnung enthalte weder eine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses noch eine Vorschrift, die die Verwertung von Aufzeichnungen zulässt, die auf der Grundlage des § 100a StPO gewonnen worden sind.

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 12. April 2001
Volltext jetzt im Bundessteuerblatt 2001 II, Seite 464

 

23.04.2001, Dr.

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