Versteigerung von Tankbelegen ordnungswidrig
Der Finanzverwaltung ist sauer aufgestoßen, dass in letzter Zeit die Versteigerung von steuerlich verwendbaren Belegen, z.B. Benzinquittungen, in Internetplattformen zugenommen haben soll. Wenngleich das Problem offensichtlich nachhaltig übertrieben wurde, hat der Gesetzgeber kurzerhand jeglichen Handel mit Belegen verboten und mit Bußgeld bedroht. Nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Abgabenordnung) handelt nunmehr ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Belege gegen Entgelt in Verkehr bringt. Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06, in Kraft seit 06.05.06
06.05.2006, Dr. Bachmann
Der Finanzverwaltung ist sauer aufgestoßen, dass in letzter Zeit die Versteigerung von steuerlich verwendbaren Belegen, z.B. Benzinquittungen, in Internetplattformen zugenommen haben soll. Wenngleich das Problem offensichtlich nachhaltig übertrieben wurde, hat der Gesetzgeber kurzerhand jeglichen Handel mit Belegen verboten und mit Bußgeld bedroht. Nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Abgabenordnung) handelt nunmehr ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Belege gegen Entgelt in Verkehr bringt. Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06, in Kraft seit 06.05.06
06.05.2006, Dr. Bachmann