Steuerberaterhaftung: Aufhebung des § 68 StBerG (Verjährungsregelung)

Am 15.12.04 ist das „Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ in Kraft getreten, das die Verjährungsvorschriften über das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hinaus vereinheitlicht und die Spezialvorschrift des § 68 StBerG ersatzlos aufhebt. Mit der Neuregelung wird die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus steuerlicher Betreuung dem Regelprogramm des BGB unterworfen. Nach dem bisherigen § 68 StBerG betrug die Verjährungsfrist drei Jahre und begann kenntnisunabhängig mit der Entstehung des Regressanspruchs, entscheidend soll dabei in der Regel die Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides sein (verjährungsrechtliche Primärhaftung). Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung ist der Steuerberater bei Erkenntnis eines möglichen Beratungsfehlers aber verpflichtet, seinen Mandanten rechtzeitig auf die Möglichkeit eines Regressanspruches und auf dessen kurze Verjährung hinzuweisen, damit dieser die Verjährung des Schadensersatzanspruches noch unterbrechen kann. Die schuldhafte Verletzung dieser Hinweispflicht begründet einen zweiten Schadensersatzanspruch, der im Ergebnis den Verjährungszeitraum auf maximal sechs Jahre ausdehnt (verjährungsrechtliche Sekundärhaftung). Mit der Streichung des § 68 StBerG gilt nun die allgemeine Vorschrift des § 199 Abs. 1 BGB. Auch hier beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, der Lauf der Verjährungsfrist beginnt nun aber erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nach § 199 Abs. 3 BGB verjähren Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden aber ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen spätestens in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Für die von der BGH-Rechtsprechung entwickelte verjährungsrechtliche Sekundärhaftung ist nach der Neuregelung wohl kein Raum mehr.

17.12.2004, Pallas

Am 15.12.04 ist das „Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ in Kraft getreten, das die Verjährungsvorschriften über das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hinaus vereinheitlicht und die Spezialvorschrift des § 68 StBerG ersatzlos aufhebt. Mit der Neuregelung wird die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus steuerlicher Betreuung dem Regelprogramm des BGB unterworfen. Nach dem bisherigen § 68 StBerG betrug die Verjährungsfrist drei Jahre und begann kenntnisunabhängig mit der Entstehung des Regressanspruchs, entscheidend soll dabei in der Regel die Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides sein (verjährungsrechtliche Primärhaftung). Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung ist der Steuerberater bei Erkenntnis eines möglichen Beratungsfehlers aber verpflichtet, seinen Mandanten rechtzeitig auf die Möglichkeit eines Regressanspruches und auf dessen kurze Verjährung hinzuweisen, damit dieser die Verjährung des Schadensersatzanspruches noch unterbrechen kann. Die schuldhafte Verletzung dieser Hinweispflicht begründet einen zweiten Schadensersatzanspruch, der im Ergebnis den Verjährungszeitraum auf maximal sechs Jahre ausdehnt (verjährungsrechtliche Sekundärhaftung). Mit der Streichung des § 68 StBerG gilt nun die allgemeine Vorschrift des § 199 Abs. 1 BGB. Auch hier beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, der Lauf der Verjährungsfrist beginnt nun aber erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nach § 199 Abs. 3 BGB verjähren Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden aber ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen spätestens in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Für die von der BGH-Rechtsprechung entwickelte verjährungsrechtliche Sekundärhaftung ist nach der Neuregelung wohl kein Raum mehr.

17.12.2004, Pallas

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