OLG Oldenburg: Dinglicher Arrest im Ermittlungsverfahren und Kostentragungspflicht

Erwirkt die Ermittlungsbehörde im Strafverfahren einen dinglichen Arrest und nimmt sie auf dieser Grundlage Pfändungen in Immobilien vor, neigen die Amtsgerichte dazu, die Verfahrenskosten dem Arrestschuldner aufzuerlegen. Dabei wird aber verkannt, dass es sich nicht um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern um eine strafprozessuale Sicherungsmaßnahme (insb. der mutmaßlichen Tatbeute) handelt. Nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt nun auch das Oberlandesgericht Oldenburg, dass die Kosten dieser Sicherungsmaßnahmen als Kosten des Ermittlungsverfahrens gelten. Also hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab, wer die Kosten zu tragen hat. Gründe: Der Beteiligte zu 1) ist nicht verpflichtet, die berechneten Kosten in Höhe von EUR 628,- zu zahlen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Beteiligte zu 1) nicht Kostenschuldner im Sinne des § 3 Nr. 4 KostO. Der Senat folgt der Auffassung des OLG Düsseldorf (StV 2003, 550, 551; a.A. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann-Lappe, KostO, 15. Aufl. § 3 Rz. 48 ohne Begründung). Gegen den Beteiligten zu 1) wird keine Zwangsvollstreckung betrieben. Die auf §§ 111 b Abs. 2, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO beruhende Anordnung des dinglichen Arrests stellt vielmehr eine Maßnahme im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Beteiligten zu 1) dar. Die in § 111 d Abs. 2 StPO angeordnete sinngemäße Geltung von Vorschriften der ZPO betrifft nur die zur Vollziehung des dinglichen Arrests erforderlichen Maßnahmen und deren Verfahren (vgl. KMR-Mayer, StPO, 36 Lieferung, § 111 d Rz. 1 ff.) Dementsprechend wird § 928 ZPO für die Vollziehung des Arrests nach § 111 d StPO nur eine geringe Bedeutung zugemessen (Löwe/Rosenberg-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 111 d Rz. 23). Aus ihrer Anwendbarkeit kann jedenfalls nicht der Schluß gezogen werden, bestimmte Kosten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens könnten außerhalb der Kostentragungspflicht dieses Verfahrens geregelt sein. Dementsprechend werden auch die Kosten des Arrestverfahrens zu den Verfahrenskosten des § 111 d Abs. 1 StPO gerechnet (Meyer-Goßner, StPO, 46 Aufl. § 111 d Rz. 6 ). OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.03.04 - 5 W 30/04 - unveröffentlicht

20.04.2004, Dr. Bachmann

Erwirkt die Ermittlungsbehörde im Strafverfahren einen dinglichen Arrest und nimmt sie auf dieser Grundlage Pfändungen in Immobilien vor, neigen die Amtsgerichte dazu, die Verfahrenskosten dem Arrestschuldner aufzuerlegen. Dabei wird aber verkannt, dass es sich nicht um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern um eine strafprozessuale Sicherungsmaßnahme (insb. der mutmaßlichen Tatbeute) handelt. Nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt nun auch das Oberlandesgericht Oldenburg, dass die Kosten dieser Sicherungsmaßnahmen als Kosten des Ermittlungsverfahrens gelten. Also hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab, wer die Kosten zu tragen hat. Gründe: Der Beteiligte zu 1) ist nicht verpflichtet, die berechneten Kosten in Höhe von EUR 628,- zu zahlen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Beteiligte zu 1) nicht Kostenschuldner im Sinne des § 3 Nr. 4 KostO. Der Senat folgt der Auffassung des OLG Düsseldorf (StV 2003, 550, 551; a.A. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann-Lappe, KostO, 15. Aufl. § 3 Rz. 48 ohne Begründung). Gegen den Beteiligten zu 1) wird keine Zwangsvollstreckung betrieben. Die auf §§ 111 b Abs. 2, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO beruhende Anordnung des dinglichen Arrests stellt vielmehr eine Maßnahme im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Beteiligten zu 1) dar. Die in § 111 d Abs. 2 StPO angeordnete sinngemäße Geltung von Vorschriften der ZPO betrifft nur die zur Vollziehung des dinglichen Arrests erforderlichen Maßnahmen und deren Verfahren (vgl. KMR-Mayer, StPO, 36 Lieferung, § 111 d Rz. 1 ff.) Dementsprechend wird § 928 ZPO für die Vollziehung des Arrests nach § 111 d StPO nur eine geringe Bedeutung zugemessen (Löwe/Rosenberg-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 111 d Rz. 23). Aus ihrer Anwendbarkeit kann jedenfalls nicht der Schluß gezogen werden, bestimmte Kosten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens könnten außerhalb der Kostentragungspflicht dieses Verfahrens geregelt sein. Dementsprechend werden auch die Kosten des Arrestverfahrens zu den Verfahrenskosten des § 111 d Abs. 1 StPO gerechnet (Meyer-Goßner, StPO, 46 Aufl. § 111 d Rz. 6 ). OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.03.04 - 5 W 30/04 - unveröffentlicht

20.04.2004, Dr. Bachmann

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