OLG Köln zur Steuerberaterhaftung bei unterlassenem Hinweis auf die Möglichkeit des Kirchenaustritts

1. Ein Steuerberater hat nicht die Pflicht, auf die Möglichkeit eines Kirchenaustritts und eine damit verbundene Steuerersparnis hinzuweisen. Die Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Beratung über vermeidbare Steuerbelastungen findet jedenfalls ihre Grenze bei Fragen, die eine höchstpersönliche Entscheidung des Mandanten voraussetzen. 2. In Fällen, in denen eine von einem Steuerberater empfohlene Vermögensdisposition eine hypothetische höchstpersönliche Lebens-, Glaubens- und Gewissensentscheidung erfordert hätte und es um die Frage geht, wie diese Entscheidung ausgefallen wäre, kommen dem Mandanten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen der Pflicht-verletzung und dem Eintritt des daraus erwachsenden allgemeinen Vermögensschadens die Beweiserleichterrungen des § 287 ZPO und der Regeln des Beweises des ersten An-scheins nicht zu Gute. OLG Köln, Urteil vom 24.2.2005 - 8 U 61/04 mitgeteilt von www.rechtscentrum.de

24.08.2005, Dr. Bachmann

1. Ein Steuerberater hat nicht die Pflicht, auf die Möglichkeit eines Kirchenaustritts und eine damit verbundene Steuerersparnis hinzuweisen. Die Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Beratung über vermeidbare Steuerbelastungen findet jedenfalls ihre Grenze bei Fragen, die eine höchstpersönliche Entscheidung des Mandanten voraussetzen. 2. In Fällen, in denen eine von einem Steuerberater empfohlene Vermögensdisposition eine hypothetische höchstpersönliche Lebens-, Glaubens- und Gewissensentscheidung erfordert hätte und es um die Frage geht, wie diese Entscheidung ausgefallen wäre, kommen dem Mandanten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen der Pflicht-verletzung und dem Eintritt des daraus erwachsenden allgemeinen Vermögensschadens die Beweiserleichterrungen des § 287 ZPO und der Regeln des Beweises des ersten An-scheins nicht zu Gute. OLG Köln, Urteil vom 24.2.2005 - 8 U 61/04 mitgeteilt von www.rechtscentrum.de

24.08.2005, Dr. Bachmann

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