OLG Köln: keine Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei Kenntnis der Finanzbehörde von wesentlichen steuerlich relevanten Umständen

Bei Kenntnis der Finanzbehörden von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bezogen auf den maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt scheidet eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus, das Merkmal der Unkenntnis demzufolge in den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO hineinzulesen ist. Bekannt ist dabei, was sich aus den dort zum konkreten Steuerfall geführten Akten ergibt oder dem zuständigen Bearbeiter sonst bekannt ist.

OLG Köln, Urteil vom 31.01.17 – III-1 RVs 253/16
wistra 2017, 363

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