OLG Köln: Arrestgrund bei einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftat

Der Arrestgrund nach §§ 111d Abs. 2 StPO, 917 ZPO setzt die Besorgnis voraus, dass ohne Anordnung des Arrestes die künftige Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wäre.(Rn.3)

Allein die gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat - auch der Verdacht der Steuerhinterziehung - begründet eine solche Besorgnis nur dann, wenn besondere Umstände der Tatbegehung darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives Vorgehen Vermögensvorteile zu verschleiern.(Rn.4)


Gründe:
I. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ermittelt gegen den Beschuldigten wegen Einkommens- und Umsatzsteuerverkürzung in den Jahren 2003 bis 2007. Er soll als Gesellschafter - Geschäftsführer der Firma R. H. GmbH in diesem Zeitraum durch unrichtige Umsatzsteuererklärungen Umsatzsteuer i.H.v. mindestens 32.000 € zu Gunsten der Gesellschaft und durch unrichtige Einkommenssteuererklärungen Einkommenssteuer i.H.v. mindestens 15.000 € zu seinen eigenen Gunsten verkürzt haben. Mit Schreiben vom 19.10.2009 hat das Finanzamt beantragt, den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beschuldigten i.H.v. 48.000 € und in das Vermögen der Gesellschaft i.H.v. 32.000 € anzuordnen. Das Amtsgericht hat die Anträge abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Finanzamts hat die 6. großen Strafkammer des Landgerichts K. als Wirtschaftsstrafkammer durch Beschluss vom 26.11.2009 wegen fehlenden Arrestgrundes verworfen. Der Verdacht, dass der Beschuldigte zur Begehung seiner Steuerstraftaten die Kassen manipuliert habe, reiche dazu nicht. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Finanzamts vom 21.12.2009, mit der geltend gemacht wird, aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass dieser bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun werde, um sein gegebenenfalls noch vorhandenes Vermögen dem Zugriff des Finanzamts zu entziehen. Der Arrestgrund liege allein schon aufgrund der Steuerhinterziehung als Vermögensdelikt vor, zumal die Tatbegehung auf eine Vermögensverbergungsabsicht schließen lasse.

II. Die weitere Beschwerde ist nach § 310 Abs. 1 Ziff. 3 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Das Landgericht hat die Beschwerde zu Recht verworfen, da nach dem derzeitigem Sach- und Ermittlungsstand ein Arrestgrund nach §§ 111 d Abs. 2 StPO, 917 ZPO nicht gegeben ist. Der Arrestgrund setzt die Besorgnis voraus, dass ohne Anordnung des Arrestes die künftige Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wäre.

Ob allein die gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat eine solche Besorgnis begründet, ist umstritten (bejahend : OLG Frankfurt NStZ-RR 2005 (3. Strafsenat), 111; OLG Stuttgart NStZ 2007, 540; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 111 d Rdn. 8; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl. § 917 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Auflage, § 917 Rdn. 11; für den Regelfall bejahend : BGH WM 1983, 614 (3. ZS); OLGR Dresden 1998, 150; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1592; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 917 Rdn. 6; Wieczorek-Schütze, ZPO, 3. Auflage § 917 Rdn. 11; verneinend : BGH WM 1975, 641 (6. ZS); OLGR Köln 1999, 354 (16. ZS); OLGR Köln 2007, 799 (19. ZS); OLG Zweibrücken StraFo 2009, 462; OLG Oldenburg StrFo 2008, 25; StraFo 2009, 283; OLGR Saarbrücken 2006, 81; OLGR Frankfurt 2001, 71 (16. ZS), OLG Koblenz NJW-RR 2002, 575; LG Hamburg NStZ-RR 2004, 215; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 111 d Rdn. 17; Mayer in KMR, StPO, § 111 b Rdn. 24; Musielak-Huber, ZPO, 4. Auflage, § 917 Rdn. 3; Heinze in Münchner Kommentar, ZPO, 2. Auflage, § 917 Rdn. 6). Der Senat hält mit der überwiegenden Auffassung eine differenzierende Betrachtungsweise für erforderlich. Würde allein die gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat einen Arrestgrund darstellen, hätte es der Verweisung in § 111 d Abs. 2 StPO auf § 917 ZPO nicht bedurft. Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Beschuldigter, der fremdes Vermögen durch eine vorsätzliche Straftat geschädigt hat, grundsätzlich zur Vollstreckungsvereitelung bereit ist. Mit der Aufdeckung der Straftat entsteht für den Beschuldigten eine neue Situation. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass er - davon unbeeindruckt - nunmehr versuchen wird, sein gesamtes für den Schaden haftendes Vermögen vor einem Zugriff des Gläubigers in Sicherheit zu bringen. Mit dem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen ist, das auch in Zukunft sein werde, ist es nicht getan (BGH WM 1975, 641). Für den Verdacht der Steuerhinterziehung gilt insoweit nichts anderes (OLG Oldenburg a.a.O.). Mit der vom Finanzamt angeführten Erwägung, allein der Steuerhinterziehungsverdacht lasse auf die Absicht des Beschuldigten schließen, alles zu tun, um das gegebenenfalls noch in seinem Besitz vorhandene Vermögen dem Zugriff des Finanzamts zu entziehen, ließe sich ein Arrestgrund in nahezu allen Fällen von Steuerhinterziehung begründen. Eine solche Betrachtung wird der wirtschaftlich nicht selten existenzbedrohenden Belastung des Schuldners durch die Anordnung des dinglichen Arrests nicht gerecht.

Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn etwa besondere Umstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des Beschuldigten darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben. Für eine solche Annahme reicht das Ermittlungsergebnis vorliegend aber nicht. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten geht nicht über die Tatbestandsverwirklichung hinaus. Das gilt auch für die von der Anzeigenerstatterin beschriebenen Kassenmanipulationen. Dass Einkünfte nicht ordnungsgemäß verbucht werden, ist für die Umsatzsteuerverkürzung gerade typisch.

Andere Umstände, die auf die Gefahr der Vollstreckungsvereitelung hindeuten könnten, sind vom Finanzamt nicht dargetan worden. Auch ist über die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten - außer dass er Miteigentümer eines Hausgrundstücks ist - nichts bekannt. Die Antragstellung ist daher nach dem derzeitigen Ermittlungsstand jedenfalls verfrüht.

OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2010- 2 Ws 636/09 u.a.
NStZ 2011,174 = StV 2011, 145


 

 

25.03.2011, Dr. Jochen Bachmann

Der Arrestgrund nach §§ 111d Abs. 2 StPO, 917 ZPO setzt die Besorgnis voraus, dass ohne Anordnung des Arrestes die künftige Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wäre.(Rn.3)

Allein die gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat - auch der Verdacht der Steuerhinterziehung - begründet eine solche Besorgnis nur dann, wenn besondere Umstände der Tatbegehung darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives Vorgehen Vermögensvorteile zu verschleiern.(Rn.4)


Gründe:
I. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ermittelt gegen den Beschuldigten wegen Einkommens- und Umsatzsteuerverkürzung in den Jahren 2003 bis 2007. Er soll als Gesellschafter - Geschäftsführer der Firma R. H. GmbH in diesem Zeitraum durch unrichtige Umsatzsteuererklärungen Umsatzsteuer i.H.v. mindestens 32.000 € zu Gunsten der Gesellschaft und durch unrichtige Einkommenssteuererklärungen Einkommenssteuer i.H.v. mindestens 15.000 € zu seinen eigenen Gunsten verkürzt haben. Mit Schreiben vom 19.10.2009 hat das Finanzamt beantragt, den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beschuldigten i.H.v. 48.000 € und in das Vermögen der Gesellschaft i.H.v. 32.000 € anzuordnen. Das Amtsgericht hat die Anträge abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Finanzamts hat die 6. großen Strafkammer des Landgerichts K. als Wirtschaftsstrafkammer durch Beschluss vom 26.11.2009 wegen fehlenden Arrestgrundes verworfen. Der Verdacht, dass der Beschuldigte zur Begehung seiner Steuerstraftaten die Kassen manipuliert habe, reiche dazu nicht. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Finanzamts vom 21.12.2009, mit der geltend gemacht wird, aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass dieser bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun werde, um sein gegebenenfalls noch vorhandenes Vermögen dem Zugriff des Finanzamts zu entziehen. Der Arrestgrund liege allein schon aufgrund der Steuerhinterziehung als Vermögensdelikt vor, zumal die Tatbegehung auf eine Vermögensverbergungsabsicht schließen lasse.

II. Die weitere Beschwerde ist nach § 310 Abs. 1 Ziff. 3 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Das Landgericht hat die Beschwerde zu Recht verworfen, da nach dem derzeitigem Sach- und Ermittlungsstand ein Arrestgrund nach §§ 111 d Abs. 2 StPO, 917 ZPO nicht gegeben ist. Der Arrestgrund setzt die Besorgnis voraus, dass ohne Anordnung des Arrestes die künftige Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wäre.

Ob allein die gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat eine solche Besorgnis begründet, ist umstritten (bejahend : OLG Frankfurt NStZ-RR 2005 (3. Strafsenat), 111; OLG Stuttgart NStZ 2007, 540; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 111 d Rdn. 8; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl. § 917 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Auflage, § 917 Rdn. 11; für den Regelfall bejahend : BGH WM 1983, 614 (3. ZS); OLGR Dresden 1998, 150; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1592; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 917 Rdn. 6; Wieczorek-Schütze, ZPO, 3. Auflage § 917 Rdn. 11; verneinend : BGH WM 1975, 641 (6. ZS); OLGR Köln 1999, 354 (16. ZS); OLGR Köln 2007, 799 (19. ZS); OLG Zweibrücken StraFo 2009, 462; OLG Oldenburg StrFo 2008, 25; StraFo 2009, 283; OLGR Saarbrücken 2006, 81; OLGR Frankfurt 2001, 71 (16. ZS), OLG Koblenz NJW-RR 2002, 575; LG Hamburg NStZ-RR 2004, 215; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 111 d Rdn. 17; Mayer in KMR, StPO, § 111 b Rdn. 24; Musielak-Huber, ZPO, 4. Auflage, § 917 Rdn. 3; Heinze in Münchner Kommentar, ZPO, 2. Auflage, § 917 Rdn. 6). Der Senat hält mit der überwiegenden Auffassung eine differenzierende Betrachtungsweise für erforderlich. Würde allein die gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat einen Arrestgrund darstellen, hätte es der Verweisung in § 111 d Abs. 2 StPO auf § 917 ZPO nicht bedurft. Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Beschuldigter, der fremdes Vermögen durch eine vorsätzliche Straftat geschädigt hat, grundsätzlich zur Vollstreckungsvereitelung bereit ist. Mit der Aufdeckung der Straftat entsteht für den Beschuldigten eine neue Situation. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass er - davon unbeeindruckt - nunmehr versuchen wird, sein gesamtes für den Schaden haftendes Vermögen vor einem Zugriff des Gläubigers in Sicherheit zu bringen. Mit dem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen ist, das auch in Zukunft sein werde, ist es nicht getan (BGH WM 1975, 641). Für den Verdacht der Steuerhinterziehung gilt insoweit nichts anderes (OLG Oldenburg a.a.O.). Mit der vom Finanzamt angeführten Erwägung, allein der Steuerhinterziehungsverdacht lasse auf die Absicht des Beschuldigten schließen, alles zu tun, um das gegebenenfalls noch in seinem Besitz vorhandene Vermögen dem Zugriff des Finanzamts zu entziehen, ließe sich ein Arrestgrund in nahezu allen Fällen von Steuerhinterziehung begründen. Eine solche Betrachtung wird der wirtschaftlich nicht selten existenzbedrohenden Belastung des Schuldners durch die Anordnung des dinglichen Arrests nicht gerecht.

Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn etwa besondere Umstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des Beschuldigten darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben. Für eine solche Annahme reicht das Ermittlungsergebnis vorliegend aber nicht. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten geht nicht über die Tatbestandsverwirklichung hinaus. Das gilt auch für die von der Anzeigenerstatterin beschriebenen Kassenmanipulationen. Dass Einkünfte nicht ordnungsgemäß verbucht werden, ist für die Umsatzsteuerverkürzung gerade typisch.

Andere Umstände, die auf die Gefahr der Vollstreckungsvereitelung hindeuten könnten, sind vom Finanzamt nicht dargetan worden. Auch ist über die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten - außer dass er Miteigentümer eines Hausgrundstücks ist - nichts bekannt. Die Antragstellung ist daher nach dem derzeitigen Ermittlungsstand jedenfalls verfrüht.

OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2010- 2 Ws 636/09 u.a.
NStZ 2011,174 = StV 2011, 145


 

 

25.03.2011, Dr. Jochen Bachmann

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