OLG Hamm: Verjährung der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Wann beginnt die Strafverfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung, wenn nicht eine falsche, sondern überhaupt keine Steuererklärung abgegeben wurde? Zu dieser Frage hat jetzt endlich ein Oberlandesgericht die bisher nur im Schrifttum vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Das ist deshalb besonders wichtig, weil die Finanzämter sich bislang beharrlich weigern, eine für den Täter günstige Berechnungsmethode anzuerkennen. Es muss die Überlegung angestellt werden, wann ein Steuerbescheid ergangen wäre, wenn der Steuerpflichtige seine Steuererklärung fristgerecht abgegeben hätte. Insoweit war üblich, erst auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Finanzamtsbezirk im Wesentlichen, also zu 95 %, abgeschlossen sind. Diese Praxis war aber rechtswidrig. Denn zu Gunsten des Beschuldigten (in dubio pro reo) muss angenommen werden, dass die Steuererklärung des Beschuldigten gerade als erste bearbeitet worden wäre. Es wäre dann schon sehr früh zu einem Steuerbescheid gekommen. Das bedeutet, dass schon sehr früh festzustellen ist, dass das Unterlassen der Erklärung die zutreffende Steuerfestsetzung verhindert hat. Zu Gunsten des Beschuldigten ist also nicht ein denkbar später, sondern ein möglichst früher Zeitpunkt anzunehmen, in dem es zur Steuerveranlagung hätte kommen können. Dieser Gedanke ist, soweit ersichtlich, erstmals von Schmitz veröffentlicht (wistra 1993, Seite 248 ff.) und formuliert worden. Die Literatur hat sich dem durchgehend angeschlossen. Nun bestätigt auch das OLG Hamm diese Rechtsauffassung. Unklar ist allein noch, welcher genaue Zeitpunkt anzunehmen ist. Jedenfalls beim nicht steuerlich beratenden Steuerpflichtigen muss dieser Anfang Juni des Folgejahres liegen. Das Oberlandesgericht Hamm stellt noch zu Unrecht auf den Ablauf der für Steuerberater geltenden Fristverlängerung bis zum 30. September ab. OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2001 – 2 Ws 156/01 – Praxis Steuerstrafrecht 2001, Seite 236

06.12.2001, Dr.

Wann beginnt die Strafverfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung, wenn nicht eine falsche, sondern überhaupt keine Steuererklärung abgegeben wurde? Zu dieser Frage hat jetzt endlich ein Oberlandesgericht die bisher nur im Schrifttum vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Das ist deshalb besonders wichtig, weil die Finanzämter sich bislang beharrlich weigern, eine für den Täter günstige Berechnungsmethode anzuerkennen. Es muss die Überlegung angestellt werden, wann ein Steuerbescheid ergangen wäre, wenn der Steuerpflichtige seine Steuererklärung fristgerecht abgegeben hätte. Insoweit war üblich, erst auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Finanzamtsbezirk im Wesentlichen, also zu 95 %, abgeschlossen sind. Diese Praxis war aber rechtswidrig. Denn zu Gunsten des Beschuldigten (in dubio pro reo) muss angenommen werden, dass die Steuererklärung des Beschuldigten gerade als erste bearbeitet worden wäre. Es wäre dann schon sehr früh zu einem Steuerbescheid gekommen. Das bedeutet, dass schon sehr früh festzustellen ist, dass das Unterlassen der Erklärung die zutreffende Steuerfestsetzung verhindert hat. Zu Gunsten des Beschuldigten ist also nicht ein denkbar später, sondern ein möglichst früher Zeitpunkt anzunehmen, in dem es zur Steuerveranlagung hätte kommen können. Dieser Gedanke ist, soweit ersichtlich, erstmals von Schmitz veröffentlicht (wistra 1993, Seite 248 ff.) und formuliert worden. Die Literatur hat sich dem durchgehend angeschlossen. Nun bestätigt auch das OLG Hamm diese Rechtsauffassung. Unklar ist allein noch, welcher genaue Zeitpunkt anzunehmen ist. Jedenfalls beim nicht steuerlich beratenden Steuerpflichtigen muss dieser Anfang Juni des Folgejahres liegen. Das Oberlandesgericht Hamm stellt noch zu Unrecht auf den Ablauf der für Steuerberater geltenden Fristverlängerung bis zum 30. September ab. OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2001 – 2 Ws 156/01 – Praxis Steuerstrafrecht 2001, Seite 236

06.12.2001, Dr.

Zurück