Niedersächsisches Finanzgericht: Steuerberatungskosten für die Erbschaftsteuererklärung sind doppelt

Steuerberatungskosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung entstanden sind, stellen auch dann Sonderausgaben dar, wenn dieselben Kosten auch als Nachlassverbindlichkeit den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb des Vermögens des Erblassers gemindert haben. Eine unzulässige Doppelentlastung liegt insoweit nicht vor.Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht die Steuerberatungskosten nicht bei den Sonderausgaben berücksichtigt. 1. Nach § 10 Abs.1 Nr. 6 EStG dürfen Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Steuerberatungskosten, soweit sie sich auf die Ermittlung der Einkünfte beziehen, Werbungskosten oder Betriebsausgaben und soweit sie das Ausfüllen der Steuererklärung oder Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen betreffen, als Sonderausgaben abziehbare Kosten der Lebensführung, wobei § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG dem Normzweck entsprechend weit auszulegen ist und alle Ausgaben erfasst, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten oder zur Wahrung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt. Die Steuerberatung muss sich auf die steuerlichen Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen selbst beziehen und in sachlichem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen; auch Beratungskosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuererklärung erwachsen, entstehen im Besteuerungsverfahren und sind Steuerberatungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Die streitigen Steuerberatungskosten, die dem Kläger als Erben im Zusammenhang mit der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung entstanden und unstreitig weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, sind somit grundsätzlich als Steuerberatungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG abzugsfähig. 2. Der Abzug bei den Sonderausgaben ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die-selben Aufwendungen auch als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG den steuerpflichtigen Erwerb des Vermögens des Erblassers gemindert haben. a) Die Vorschrift des § 10 EStG, die den Abzug von Sonderausgaben regelt, enthält keine dahingehende Einschränkung, da hiernach ein Abzug entsprechender Aufwendungen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 10 Abs. 1 S. 1 EStG nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn die Aufwendungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, nach der Steuerpflichtige "in allen Fällen die Möglichkeit haben (sollten), die ihnen durch Steuerberatung erwachsenen Kosten bei der Ermittlung des Einkommens abzusetzen" (s. Kirchhof/Söhn EStG § 10 I2 m.w.N.) kommt eine Erweiterung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einschränkung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht in Betracht, da sie nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht. b) Im Einkommensteuergesetz findet sich auch keine allgemeine Vorschrift dergestalt, dass grundsätzlich die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen ausgeschlossen ist, wenn diese in anderen Besteuerungsverfahren steuermindernd berücksichtigt werden können oder berücksichtigt worden sind. c) Ein Abzug der Steuerberatungskosten bei der Einkommensteuer ist auch nicht durch die Regelung des § 10 ErbStG ausgeschlossen. § 10 ErbStG regelt lediglich die Grundsätze, nach denen der steuerrelevante Wert des steuerpflichtigen Erwerbs - hier des Nachlasses - ermittelt wird, ohne dass sich hierdurch auch Auswirkungen auf einkommensteuerrelevante Tatbestände ergäben. Für die uneingeschränkte Berücksichtigung bei der Einkommensteuer spricht vielmehr auch die frühere Handhabung der Finanzverwaltung, diese Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigen (Meincke ErbStG 9. Aufl. § 10 Rz. 45). Die schlichte Änderung der Verwaltungsauffassung zur Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen im Rahmen der Erbschaftssteuer hat keine unmittelbare Auswirkung auf die gesetzlich normierte Abzugsfähigkeit der Kosten im Rahmen der Einkommensteuer derart, dass nunmehr der Abzug als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer zu versagen wäre. d) Das Gericht teilt auch nicht die Ansicht des Beklagten, dass hierdurch eine unzulässige Doppelentlastung erreicht werde. Die Minderung des zu versteuernden Einkommens durch den Abzug von Sonderausgaben und die Minderung des Nachlasses durch Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten betreffen unterschiedliche Steuersubjekte; in dem einen Fall den Erben und im zweiten Fall den Erblasser, dessen vom ihm hinterlassenes und für den Erben steuerpflichtiges Vermögen durch die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten geschmälert wird. Eine Verknüpfung dieser zunächst einmal unabhängigen Steuersubjekte dergestalt, dass im Zusammenhang mit der Erbschaft entstehende Aufwendungen entweder nur als Nachlassverbindlichkeit oder nur als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können und die gleichzeitige einkommensteuerliche und erbschaftsteuerliche Berücksichtigung somit ausgeschlossen ist, kann allenfalls durch eine gesetzliche Regelung erfolgen, die vom Gesetzgeber so jedoch nicht getroffen worden ist. Im Übrigen steht es dem Gesetzgeber frei, doppelte Be- und Entlastungen vorzusehen, sind diese nicht schon grundsätzlich unzulässig. (…) Urteil des Nieders. FG v. 15.12.2005; 10 K 191/00, rk, DStRE 2006, 794

14.07.2006, Kastaun

Steuerberatungskosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung entstanden sind, stellen auch dann Sonderausgaben dar, wenn dieselben Kosten auch als Nachlassverbindlichkeit den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb des Vermögens des Erblassers gemindert haben. Eine unzulässige Doppelentlastung liegt insoweit nicht vor.Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht die Steuerberatungskosten nicht bei den Sonderausgaben berücksichtigt. 1. Nach § 10 Abs.1 Nr. 6 EStG dürfen Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Steuerberatungskosten, soweit sie sich auf die Ermittlung der Einkünfte beziehen, Werbungskosten oder Betriebsausgaben und soweit sie das Ausfüllen der Steuererklärung oder Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen betreffen, als Sonderausgaben abziehbare Kosten der Lebensführung, wobei § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG dem Normzweck entsprechend weit auszulegen ist und alle Ausgaben erfasst, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten oder zur Wahrung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt. Die Steuerberatung muss sich auf die steuerlichen Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen selbst beziehen und in sachlichem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen; auch Beratungskosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuererklärung erwachsen, entstehen im Besteuerungsverfahren und sind Steuerberatungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Die streitigen Steuerberatungskosten, die dem Kläger als Erben im Zusammenhang mit der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung entstanden und unstreitig weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, sind somit grundsätzlich als Steuerberatungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG abzugsfähig. 2. Der Abzug bei den Sonderausgaben ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die-selben Aufwendungen auch als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG den steuerpflichtigen Erwerb des Vermögens des Erblassers gemindert haben. a) Die Vorschrift des § 10 EStG, die den Abzug von Sonderausgaben regelt, enthält keine dahingehende Einschränkung, da hiernach ein Abzug entsprechender Aufwendungen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 10 Abs. 1 S. 1 EStG nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn die Aufwendungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, nach der Steuerpflichtige "in allen Fällen die Möglichkeit haben (sollten), die ihnen durch Steuerberatung erwachsenen Kosten bei der Ermittlung des Einkommens abzusetzen" (s. Kirchhof/Söhn EStG § 10 I2 m.w.N.) kommt eine Erweiterung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einschränkung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht in Betracht, da sie nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht. b) Im Einkommensteuergesetz findet sich auch keine allgemeine Vorschrift dergestalt, dass grundsätzlich die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen ausgeschlossen ist, wenn diese in anderen Besteuerungsverfahren steuermindernd berücksichtigt werden können oder berücksichtigt worden sind. c) Ein Abzug der Steuerberatungskosten bei der Einkommensteuer ist auch nicht durch die Regelung des § 10 ErbStG ausgeschlossen. § 10 ErbStG regelt lediglich die Grundsätze, nach denen der steuerrelevante Wert des steuerpflichtigen Erwerbs - hier des Nachlasses - ermittelt wird, ohne dass sich hierdurch auch Auswirkungen auf einkommensteuerrelevante Tatbestände ergäben. Für die uneingeschränkte Berücksichtigung bei der Einkommensteuer spricht vielmehr auch die frühere Handhabung der Finanzverwaltung, diese Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigen (Meincke ErbStG 9. Aufl. § 10 Rz. 45). Die schlichte Änderung der Verwaltungsauffassung zur Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen im Rahmen der Erbschaftssteuer hat keine unmittelbare Auswirkung auf die gesetzlich normierte Abzugsfähigkeit der Kosten im Rahmen der Einkommensteuer derart, dass nunmehr der Abzug als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer zu versagen wäre. d) Das Gericht teilt auch nicht die Ansicht des Beklagten, dass hierdurch eine unzulässige Doppelentlastung erreicht werde. Die Minderung des zu versteuernden Einkommens durch den Abzug von Sonderausgaben und die Minderung des Nachlasses durch Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten betreffen unterschiedliche Steuersubjekte; in dem einen Fall den Erben und im zweiten Fall den Erblasser, dessen vom ihm hinterlassenes und für den Erben steuerpflichtiges Vermögen durch die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten geschmälert wird. Eine Verknüpfung dieser zunächst einmal unabhängigen Steuersubjekte dergestalt, dass im Zusammenhang mit der Erbschaft entstehende Aufwendungen entweder nur als Nachlassverbindlichkeit oder nur als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können und die gleichzeitige einkommensteuerliche und erbschaftsteuerliche Berücksichtigung somit ausgeschlossen ist, kann allenfalls durch eine gesetzliche Regelung erfolgen, die vom Gesetzgeber so jedoch nicht getroffen worden ist. Im Übrigen steht es dem Gesetzgeber frei, doppelte Be- und Entlastungen vorzusehen, sind diese nicht schon grundsätzlich unzulässig. (…) Urteil des Nieders. FG v. 15.12.2005; 10 K 191/00, rk, DStRE 2006, 794

14.07.2006, Kastaun

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