Nichtzahlung der Umsatzsteuer als Ordnungswidrigkeit

Der Gesetzgeber hat mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz noch weitere (zur Qualifizierung der schweren Steuerhinterziehung als Geldwäsche-Vortat siehe die vorstehende Meldung) Regelungen beschlossen, die den Eindruck vermitteln, als setzten Parlament und Regierung alles daran, ihr Volk zu kriminalisieren. Bisher galt der Grundsatz, dass nicht die Nichtzahlung, sondern allein falsche oder unterlassene Angaben gegenüber den Finanzbehörden zu einer Ahndung führen. Die Nichtzahlung stellte allein bei Abzugssteuern, insbesondere der Lohnsteuer, einen Bußgeldtatbestand dar. Das ließ sich damit begründen, dass die Lohnsteuer als Teil des Lohnes - treuhänderisch - einbehalten wird und für den Arbeitnehmer an das Finanzamt abgeführt wird. Dieser Grundsatz gilt nicht länger. In Zukunft soll mit einem Bußgeld belangt werden, wer die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht pünktlich an das Finanzamt abführt (§ 25b UStG n.F.). Wer weiß, dass in unzähligen Fällen, insbesondere in Zeiten schwacher Konjunktur, Umsatzsteuerrückstände bestehen und dies auf den unterschiedlichsten Gründen beruhen kann, wird über eine solche Regelung den Kopf schütteln. Wohlgemerkt: Es geht nicht - wie der Titel des Gesetzes wahrheitswidrig Glauben macht - um die Bekämpfung einer Steuerverkürzung, sondern um die Verfolgung steuerehrlicher Unternehmer, die bestimmte Schulden nicht oder nicht sofort begleichen können. Hinzu kommt, dass die Umsatzsteuer in der Regel bereits gezahlt werden muss, wenn sie dem Kunden in Rechnung gestellt wird, bevor der Unternehmer sie also vereinnahmt hat. Für eine Sanktion im Falle der Nichtzahlung besteht - wie ja bei der Nichtzahlung aller anderer Schulden auch - weder ein Grund, noch ein Bedürfnis. Wer die Umsatzsteuer "gewerbsmäßig" (also nur: wiederholt?) nicht bezahlt, macht sich nach § 26c UStG n.F. sogar strafbar. Es wird Zeit, dass der Gesetzgeber die Gründe für die mangelnde Akzeptanz der Steuergesetze durch strukturelle Maßnahmen beseitigt, anstatt des Phänomen der flächendeckenden Steuerhinterziehung tatenlos hinzunehmen und den Bürger stattdessen durch immer neue Gesetze zu kriminalisieren. Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz) Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestages vom 27.11.01, Zustimmung des Bundesrates am 30.11.01 Bundesrats-Drucksache 892/01 (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt im Dezember geplant)

12.12.2001, Dr.

Der Gesetzgeber hat mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz noch weitere (zur Qualifizierung der schweren Steuerhinterziehung als Geldwäsche-Vortat siehe die vorstehende Meldung) Regelungen beschlossen, die den Eindruck vermitteln, als setzten Parlament und Regierung alles daran, ihr Volk zu kriminalisieren. Bisher galt der Grundsatz, dass nicht die Nichtzahlung, sondern allein falsche oder unterlassene Angaben gegenüber den Finanzbehörden zu einer Ahndung führen. Die Nichtzahlung stellte allein bei Abzugssteuern, insbesondere der Lohnsteuer, einen Bußgeldtatbestand dar. Das ließ sich damit begründen, dass die Lohnsteuer als Teil des Lohnes - treuhänderisch - einbehalten wird und für den Arbeitnehmer an das Finanzamt abgeführt wird. Dieser Grundsatz gilt nicht länger. In Zukunft soll mit einem Bußgeld belangt werden, wer die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht pünktlich an das Finanzamt abführt (§ 25b UStG n.F.). Wer weiß, dass in unzähligen Fällen, insbesondere in Zeiten schwacher Konjunktur, Umsatzsteuerrückstände bestehen und dies auf den unterschiedlichsten Gründen beruhen kann, wird über eine solche Regelung den Kopf schütteln. Wohlgemerkt: Es geht nicht - wie der Titel des Gesetzes wahrheitswidrig Glauben macht - um die Bekämpfung einer Steuerverkürzung, sondern um die Verfolgung steuerehrlicher Unternehmer, die bestimmte Schulden nicht oder nicht sofort begleichen können. Hinzu kommt, dass die Umsatzsteuer in der Regel bereits gezahlt werden muss, wenn sie dem Kunden in Rechnung gestellt wird, bevor der Unternehmer sie also vereinnahmt hat. Für eine Sanktion im Falle der Nichtzahlung besteht - wie ja bei der Nichtzahlung aller anderer Schulden auch - weder ein Grund, noch ein Bedürfnis. Wer die Umsatzsteuer "gewerbsmäßig" (also nur: wiederholt?) nicht bezahlt, macht sich nach § 26c UStG n.F. sogar strafbar. Es wird Zeit, dass der Gesetzgeber die Gründe für die mangelnde Akzeptanz der Steuergesetze durch strukturelle Maßnahmen beseitigt, anstatt des Phänomen der flächendeckenden Steuerhinterziehung tatenlos hinzunehmen und den Bürger stattdessen durch immer neue Gesetze zu kriminalisieren. Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz) Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestages vom 27.11.01, Zustimmung des Bundesrates am 30.11.01 Bundesrats-Drucksache 892/01 (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt im Dezember geplant)

12.12.2001, Dr.

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