Nichtanwendungserlass zur vorweggenommenen Erbfolge

Betriebsvermögen wird bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer erheblich begünstigt, da nach § 13a ErbStG ein besonderer Freibetrag von DM 500.000 gewährt und das Betriebsvermögen im Übrigen nur mit 60% bewertet wird. Bei einer Schenkung gelten diese Vergünstigungen aber nur, wenn die Übertragung "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" stattfindet. Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge wurde bisher nach allgemeiner Ansicht sehr weit ausgelegt. Unter Angehörigen wurde die vorweggenommene Erbfolge vermutet, auch bei Schenkungen an Dritte genügte aber im Prinzip die einfache Erklärung, dass es sich um eine vorweggenommene Erbfolge handelt. Dem hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.01.01 (II R 52/98, DStR 2001, Seite 573) widersprochen: Eine begünstigte Schenkung solle nur vorliegen, wenn der Vermögensübergang einem Erbfall materiell vergleichbar sei. Daran fehle es, wenn der Erwerber gegenüber dem Schenker durch einschränkende Regelungen, insbesondere Rückfallklauseln, weiterhin gebunden sei.

Das Urteil hat in der Beraterschaft für erhebliche Unruhe gesorgt. Denn bei der Übertragung von Betrieben sind derartige Klauseln nicht nur üblich, sondern auch zweckmäßig. Das Urteil des Bundesfinanzhofs drohte, die wirtschaftspolitisch wünschenswerte frühzeitige Betriebsübertragung zu blockieren. Von der Finanzverwaltung kommt jetzt die Entwarnung: Die Finanzämter sind angewiesen, das Urteil des Bundesfinanzhofs nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die bisherigen Verwaltungsanweisungen gelten also fort.

Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichl. Erl. v. 15.05.01, DStR 2001, Seite 896

 

11.06.2001, Dr. Bachmann

Betriebsvermögen wird bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer erheblich begünstigt, da nach § 13a ErbStG ein besonderer Freibetrag von DM 500.000 gewährt und das Betriebsvermögen im Übrigen nur mit 60% bewertet wird. Bei einer Schenkung gelten diese Vergünstigungen aber nur, wenn die Übertragung "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" stattfindet. Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge wurde bisher nach allgemeiner Ansicht sehr weit ausgelegt. Unter Angehörigen wurde die vorweggenommene Erbfolge vermutet, auch bei Schenkungen an Dritte genügte aber im Prinzip die einfache Erklärung, dass es sich um eine vorweggenommene Erbfolge handelt. Dem hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.01.01 (II R 52/98, DStR 2001, Seite 573) widersprochen: Eine begünstigte Schenkung solle nur vorliegen, wenn der Vermögensübergang einem Erbfall materiell vergleichbar sei. Daran fehle es, wenn der Erwerber gegenüber dem Schenker durch einschränkende Regelungen, insbesondere Rückfallklauseln, weiterhin gebunden sei.

Das Urteil hat in der Beraterschaft für erhebliche Unruhe gesorgt. Denn bei der Übertragung von Betrieben sind derartige Klauseln nicht nur üblich, sondern auch zweckmäßig. Das Urteil des Bundesfinanzhofs drohte, die wirtschaftspolitisch wünschenswerte frühzeitige Betriebsübertragung zu blockieren. Von der Finanzverwaltung kommt jetzt die Entwarnung: Die Finanzämter sind angewiesen, das Urteil des Bundesfinanzhofs nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die bisherigen Verwaltungsanweisungen gelten also fort.

Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichl. Erl. v. 15.05.01, DStR 2001, Seite 896

 

11.06.2001, Dr. Bachmann

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