LGT-Bank Liechtenstein: strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich?

Viele Anleger fragen sich derzeit, ob angesichts der Durchsuchungen in den letzten Tagen noch eine strafbefreiende Selbstanzeige hinsichtlich unversteuerter Kapitalerträge oder hinsichtlich der Herkunft der Mittel abgegeben werden kann.

Nach § 371 Abgabenordnung (AO) wird straffrei, wer bisher unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt (und zu eigenen Gunsten verkürzte Steuern dann auch nachzahlt). Straffreiheit tritt aber nicht ein, wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung - ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder - dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder - die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Ob (und für welchen Steuerpflichtigen, für welche Steuerarten und -zeiträume) schon ein Betriebsprüfer oder Fahndungsprüfer erschienen oder die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt gegeben worden ist, ist noch relativ leicht zu beurteilen. Diffus sind aber die Meldungen zur Frage, ob angesichts der bei den Finanzbehörden vorhandenen Daten schon bei allen betroffenen Kunden der LGT-Bank Tatentdeckung eingetreten ist und jeder Kunde angesichts der Pressemeldungen auch damit rechnen muss.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Mitteilung der senatorischen Finanzbehörde in Bremen, wonach am 18. Februar 2008 noch kein Kontrollmaterial in Bremen eingegangen sei. Da es auch in Bremen betroffene LGT-Kunden gibt, lässt dies folgende Vermutungen zu: Sofern über diese Kunden überhaupt aussagekräftige Daten vorhanden sind, sind diese offenbar noch nicht mit den Steuerakten der Kunden abgeglichen. Daher steht noch nicht fest, ob die in Liechtenstein erwirtschafteten Kapitalerträge in Deutschland versteuert wurden. Daraus wiederum ließe sich schließen, dass die Finanzbehörde noch nicht beurteilen kann, ob eine Steuerhinterziehung stattgefunden hat. Die Tat wäre demnach noch nicht entdeckt. Derart eindeutige Äußerungen der Finanzbehörden anderer Länder sind hier noch nicht bekannt. Die Durchsuchungen mehrerer Bankhäuser am 18. Februar deuten aber darauf hin, dass die Steuerfahndung derzeit noch damit befasst ist, Daten zusammenzutragen, was ebenfalls den Schluss erlaubt, dass im jeweiligen Einzelfall noch keine Tatentdeckung unterstellt werden kann. Dann wird der betroffene Steuerpflichtige nicht notwendig damit rechnen müssen.

Betroffene Steuerpflichtige sollten daher kurzfristig den individuellen Rat eines versierten Steuerstrafrechtlers einholen, sofern sie über eine Selbstanzeige nachdenken. Dieser wird beurteilen können, ob im Einzelfall noch strafbefreiend Selbstanzeige erstattet werden kann.

 

19.02.2008, Dr. Bachmann

Viele Anleger fragen sich derzeit, ob angesichts der Durchsuchungen in den letzten Tagen noch eine strafbefreiende Selbstanzeige hinsichtlich unversteuerter Kapitalerträge oder hinsichtlich der Herkunft der Mittel abgegeben werden kann.

Nach § 371 Abgabenordnung (AO) wird straffrei, wer bisher unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt (und zu eigenen Gunsten verkürzte Steuern dann auch nachzahlt). Straffreiheit tritt aber nicht ein, wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung - ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder - dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder - die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Ob (und für welchen Steuerpflichtigen, für welche Steuerarten und -zeiträume) schon ein Betriebsprüfer oder Fahndungsprüfer erschienen oder die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt gegeben worden ist, ist noch relativ leicht zu beurteilen. Diffus sind aber die Meldungen zur Frage, ob angesichts der bei den Finanzbehörden vorhandenen Daten schon bei allen betroffenen Kunden der LGT-Bank Tatentdeckung eingetreten ist und jeder Kunde angesichts der Pressemeldungen auch damit rechnen muss.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Mitteilung der senatorischen Finanzbehörde in Bremen, wonach am 18. Februar 2008 noch kein Kontrollmaterial in Bremen eingegangen sei. Da es auch in Bremen betroffene LGT-Kunden gibt, lässt dies folgende Vermutungen zu: Sofern über diese Kunden überhaupt aussagekräftige Daten vorhanden sind, sind diese offenbar noch nicht mit den Steuerakten der Kunden abgeglichen. Daher steht noch nicht fest, ob die in Liechtenstein erwirtschafteten Kapitalerträge in Deutschland versteuert wurden. Daraus wiederum ließe sich schließen, dass die Finanzbehörde noch nicht beurteilen kann, ob eine Steuerhinterziehung stattgefunden hat. Die Tat wäre demnach noch nicht entdeckt. Derart eindeutige Äußerungen der Finanzbehörden anderer Länder sind hier noch nicht bekannt. Die Durchsuchungen mehrerer Bankhäuser am 18. Februar deuten aber darauf hin, dass die Steuerfahndung derzeit noch damit befasst ist, Daten zusammenzutragen, was ebenfalls den Schluss erlaubt, dass im jeweiligen Einzelfall noch keine Tatentdeckung unterstellt werden kann. Dann wird der betroffene Steuerpflichtige nicht notwendig damit rechnen müssen.

Betroffene Steuerpflichtige sollten daher kurzfristig den individuellen Rat eines versierten Steuerstrafrechtlers einholen, sofern sie über eine Selbstanzeige nachdenken. Dieser wird beurteilen können, ob im Einzelfall noch strafbefreiend Selbstanzeige erstattet werden kann.

 

19.02.2008, Dr. Bachmann

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