LG Verden zum Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten für das Besteuerungsverfahren

Tenor:
Es wird festgestellt, dass dem Verteidiger umfassend Akteneinsicht in die Hauptakten, 1 Bd. Ermittlungsakten und 5 Bd. Beihefte zu gewähren ist.

Gründe:
I. Der Verurteilte wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts V. wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt. Nach Rechtskraft des vorgenannten strafrechtlichen Verfahrens begehrt sein aktueller Verteidiger Akteneinsicht in die gesamten Verfahrensakten. Zur Begründung wird auf die Ausführungen BI. 13 ff., 18, 35 ff. d. A. Bezug genommen.
Die begehrte Akteneinsicht, insbesondere hinsichtlich der Ermittlungsakten und der Beihefte, wurde dem Verteidiger sowohl durch das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen L. als auch durch die Staatsanwaltschaft V. verwehrt.
Nunmehr begehrt der Verteidiger mit Schriftsatz vom 23 12 2009, BI. 35 ff d.A. eine gerichtliche Entscheidung. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen L. und die Staatsanwaltschaft V. sind gehört worden.

II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. §§ 478 Abs. 3, 475 Abs. 1 U. 2 StPO zulässig und begründet, so dass dem Verteidiger Akteneinsicht im begehrten Umfange zu gewähren ist.
Nach Rechtskraft des strafrechtlichen Verfahrens richten sich die Voraussetzungen einer (umfassenden) Akteneinsicht nach § 475 Abs. 1 und 2 StPO. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. So hat der Verteidiger nachvollziehbar ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 475 Abs. 2 a. E. dargelegt: Nach dessen Mandatierung im laufenden Besteuerungsverfahren/Einspruchsverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Steuerstrafverfahrens, in dessen Rahmen der Fahndungsbericht vom 18. 12. 2008 wie auch nunmehr im Besteuerungsverfahren die Grundlage darstellt, besteht ein berechtigtes Interesse, die zugrundeliegenden Sachakten vollumfänglich zu prüfen und nachvollziehen zu können. Der Kammer erschließt sich nicht, inwieweit diesem Anspruch durch bloße Auskünfte aus den Verfahrensakten ausreichend entsprochen werden könnte, §§ 475 Abs. 1 Satz 1, 475 Abs. 2 StPO.
Gem. § 478 Abs. 2 StPO ist auch keine Zustimmung der Stelle erforderlich, um deren Akten es sich handelt. Vorliegend handelt es sich nicht um klassische Beiakten i.S.d. § 478 Abs. 2 StPO. Vielmehr wurden der Staatsanwaltschaft V. und nachfolgend dem Amtsgericht V. ausweislich der Übersendungsverfügung des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen L. vom 26 03 2009 1 Band Ermittlungsakten und 5 Bd. Beihefte mit übersandt, so dass diese benannten Akten Aktenbestandteile i S d § 478 Abs 2 StPO darstellten. Dies ist im vorliegenden Falle umso deutlicher, als dass sich aus dem der Kammer lediglich vorliegenden Hauptakten kein Hinweis auf die zur Last gelegten Lebenssachverhalte entnehmen lässt. Überdies geht der Hinweis des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen L., der Verteidiger solle sich die benötigten Informationen bei dem im Strafverfahren legitimierten Rechtsanwalt einholen, der zum damaligen Zeitpunkt vollständige Akteneinsicht erhalten habe, fehl. Insoweit ist zur sachgemäßen Prüfung durch den aktuell legitimierten Rechtsanwalt im Rahmen des Einspruchsverfahrens im Besteuerungsverfahren eine vollständige eigene Akteneinsicht notwendig, wonach sich auch schon hieraus das geforderte berechtigte Interesse ergibt.

LG Verden, Beschluss vom 17.02.2010 – 9 Qs 5/10
Unveröffentlicht

 

 

16.03.2010, Dr. Jochen Bachmann

Tenor:
Es wird festgestellt, dass dem Verteidiger umfassend Akteneinsicht in die Hauptakten, 1 Bd. Ermittlungsakten und 5 Bd. Beihefte zu gewähren ist.

Gründe:
I. Der Verurteilte wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts V. wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt. Nach Rechtskraft des vorgenannten strafrechtlichen Verfahrens begehrt sein aktueller Verteidiger Akteneinsicht in die gesamten Verfahrensakten. Zur Begründung wird auf die Ausführungen BI. 13 ff., 18, 35 ff. d. A. Bezug genommen.
Die begehrte Akteneinsicht, insbesondere hinsichtlich der Ermittlungsakten und der Beihefte, wurde dem Verteidiger sowohl durch das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen L. als auch durch die Staatsanwaltschaft V. verwehrt.
Nunmehr begehrt der Verteidiger mit Schriftsatz vom 23 12 2009, BI. 35 ff d.A. eine gerichtliche Entscheidung. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen L. und die Staatsanwaltschaft V. sind gehört worden.

II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. §§ 478 Abs. 3, 475 Abs. 1 U. 2 StPO zulässig und begründet, so dass dem Verteidiger Akteneinsicht im begehrten Umfange zu gewähren ist.
Nach Rechtskraft des strafrechtlichen Verfahrens richten sich die Voraussetzungen einer (umfassenden) Akteneinsicht nach § 475 Abs. 1 und 2 StPO. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. So hat der Verteidiger nachvollziehbar ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 475 Abs. 2 a. E. dargelegt: Nach dessen Mandatierung im laufenden Besteuerungsverfahren/Einspruchsverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Steuerstrafverfahrens, in dessen Rahmen der Fahndungsbericht vom 18. 12. 2008 wie auch nunmehr im Besteuerungsverfahren die Grundlage darstellt, besteht ein berechtigtes Interesse, die zugrundeliegenden Sachakten vollumfänglich zu prüfen und nachvollziehen zu können. Der Kammer erschließt sich nicht, inwieweit diesem Anspruch durch bloße Auskünfte aus den Verfahrensakten ausreichend entsprochen werden könnte, §§ 475 Abs. 1 Satz 1, 475 Abs. 2 StPO.
Gem. § 478 Abs. 2 StPO ist auch keine Zustimmung der Stelle erforderlich, um deren Akten es sich handelt. Vorliegend handelt es sich nicht um klassische Beiakten i.S.d. § 478 Abs. 2 StPO. Vielmehr wurden der Staatsanwaltschaft V. und nachfolgend dem Amtsgericht V. ausweislich der Übersendungsverfügung des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen L. vom 26 03 2009 1 Band Ermittlungsakten und 5 Bd. Beihefte mit übersandt, so dass diese benannten Akten Aktenbestandteile i S d § 478 Abs 2 StPO darstellten. Dies ist im vorliegenden Falle umso deutlicher, als dass sich aus dem der Kammer lediglich vorliegenden Hauptakten kein Hinweis auf die zur Last gelegten Lebenssachverhalte entnehmen lässt. Überdies geht der Hinweis des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen L., der Verteidiger solle sich die benötigten Informationen bei dem im Strafverfahren legitimierten Rechtsanwalt einholen, der zum damaligen Zeitpunkt vollständige Akteneinsicht erhalten habe, fehl. Insoweit ist zur sachgemäßen Prüfung durch den aktuell legitimierten Rechtsanwalt im Rahmen des Einspruchsverfahrens im Besteuerungsverfahren eine vollständige eigene Akteneinsicht notwendig, wonach sich auch schon hieraus das geforderte berechtigte Interesse ergibt.

LG Verden, Beschluss vom 17.02.2010 – 9 Qs 5/10
Unveröffentlicht

 

 

16.03.2010, Dr. Jochen Bachmann

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