LG Verden zu den Anforderungen an eine Arrestanordnung nach StPO (Tatvorwurf: Bestechung im geschäftlichen Verkehr)

Das Landgericht Verden hatte Gelegenheit, die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrestes festzustellen, die letztlich allein mit dem Tatverdacht begründet war, also einen Arrestanspruch erkennen ließ, aber Ausführungen zur Notwendigkeit der Arrestierung – und damit dem Vorliegen eines Arrestgrundes – vermissen ließ.

Aus den Gründen
Gemäß §§ 111 b Abs. 2, 111 d StPO setzt die Anordnung des dinglichen Arrestes Gründe für die Annahme voraus, dass die Voraussetzungen für den Verfall von Wertersatz vorliegen bzw. dessen Anordnung nur an § 73 Abs. 1 Satz 2 scheitert, wobei selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Anordnung nicht zwingend ist, sondern lediglich eine Ermessensentscheidung eröffnet (BVerfG, Beschluss v. 07.06.2005, Az.: 2 BvR 1822/04, - juris -; OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008, Az.: 2 Ws 155/08, - juris -). Wie sich aus dem Verweis auf § 917 ZPO in § 111 d Abs. 2 StPO ergibt, bedarf es insbesondere eines Arrestanspruches und eines Arrestgrundes.

In dem der Kammer zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt bedarf es keiner Erwägungen dazu, ob ein (einfacher) Tatverdacht einer Straftat besteht und hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass im späteren Hauptverfahren der Verfall (§ 73 StGB) oder die Einziehung von Wertersatz (§ 73 a StGB) angeordnet wird, mithin ein Arrestanspruch gegeben ist, da es jedenfalls schon an dem erforderlichen Arrestgrund fehlt.

Nach § 917 Abs. 1 ZPO ist ein Arrestgrund dann gegeben, wenn zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung des Arrests die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dies bedeutet, dass Gründe für die Annahme vorliegen müssen, dass ohne die Anordnung des dinglichen Arrests der Vollzug einer im Hauptverfahren bzw. im Urteil ausgesprochenen Maßnahme durch in der Sphäre des von der Maßnahme Betroffenen liegenden Umstände nicht oder nur unter wesentlich erschwerten Bedingungen möglich ist.

Der Arrestgrund muss sich dabei aus objektiver Sicht unter Berücksichtigung der objektiven Gesamtumstände für einen verständigen Dritten ergeben. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftat verdächtig ist, reicht grundsätzlich nicht aus, um eine solche Besorgnis anzunehmen, weil es sonst der ausdrücklichen gesetzlichen Verweisung in § 111d Abs. 2 StPO auf § 917 ZPO nicht bedürfte (vgl. OLG Celle, nicht veröffentlichter Beschluss vom 19. Januar 2010, Az 2 Ws 285/09; OLG Rostock, Urteil vom 23.02.2005, Az.: 6 U 159/04, - juris -; LG Hamburg, Beschl. v. 13.04.2004, Az.: 620 Os 13/04, – juris –).

Die Ausnahme hiervon, dass ein Arrestgrund indiziert ist, wenn sich der Täter durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat und die Taten durch eine betrügerische oder listige Vorgehensweise geprägt waren, da dann eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich der Beschuldigte auch künftig unlauter verhalten wird (Hanseatisches OLG, Beschluss v. 27.11.2008, Az.: 2 Ws 197/08,- juris -, ähnlich OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.01.2005, Az.: 3 Ws 42/05, - juris -; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 111 d, Rn. 17), ist vorliegend nicht gegeben, da bei dem hier in Rede stehenden Tatvorwurf der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nicht das fremde Vermögen, sondern der freie Wettbewerb das unmittelbar geschützte Rechtsgut ist.

Da demnach diese im Einzelfall mögliche Ausnahme hier nicht gegeben ist, bedarf es für einen Arrestgrund demnach konkreter Anhaltspunkte dafür, dass potenzielles Vollstreckungsvermögen dem Zugriff entzogen oder doch die Vollstreckung wesentlich erschwert werden könnte (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss v. 26.05.2009, Az.: 1 Ws 293/09, - juris -). Der dingliche Arrest im Ermittlungsverfahren ist gerade keine regelmäßig kurzerhand anzuordnende Maßnahme, sondern ein Sicherungsmittel, das im Einzelfall nach sachgerechter Prüfung und pflichtgemäßem Ermessen einzusetzen ist. Dies gilt umso mehr, als dass die Arrestanordnung einen schwer wiegenden (und gegebenenfalls die wirtschaftliche Existenz bedrohenden) Grundrechtseingriff zu lasten eines einer Straftat nur erst Verdächtigen darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.06.2006, Az: 2 BvR 1136/03, - juris -; OLG Oldenburg, a.a.O.) Es ist deshalb weiterhin eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit dem Eigentumsschutzbedürfnis des Betroffenen vorzunehmen. Je intensiver der Staat schon allein mit den (vorläufigen) Sicherungsmaßnahmen in den vermögens- oder eigentumsrechtlichen Freiheitsbereich des Betroffenen eingreift, desto größer sind die Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs (BVerfG, Beschluss v. 07.06.2005, Az.: 2 BvR 1822/04, - juris -; OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008, Az.: 2 Ws 155/08, - juris -).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend ein Arrestgrund nicht gegeben. Nach Aktenlage sind für die Kammer keine Handlungen des Beschuldigten zu einer Vermögensverheimlichung, Verschleuderung oder Verschiebung ersichtlich. Der Umstand, dass der Beschuldigte - wie durch die Staatsanwaltschaft vorgetragen - versuchte, durch Erstellen fingierter Rechnungen den tatsächlichen Zahlungsgrund zu verschleiern, ist für sich genommen hier nicht ausreichend, da es naheliegt, dass der Beschuldigte hierdurch die Aufdeckung der Straftat zu verhindern suchte. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann aus einem solchen Verhalten jedoch keine Vereitelungstendenz des Beschuldigten prognostiziert werden. Weitere Umstände sind jedoch bisher nicht bekannt. Insbesondere hat der Beschuldigte auch seit dem Tag der Durchsuchung seiner Wohnung (09.02.2010) Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren gegen ihn. Er musste daher mit der Aufdeckung etwaiger Unregelmäßigkeiten rechnen. Soweit aus den Akten zu ersehen ist, haben sich bislang keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschuldigte Schritte unternommen hätte, um sein Vermögen für den Fall einer Verurteilung und der Anordnung des Verfalls bzw. der Einziehung von Wertersatz dem Zugriff der Strafvollstreckungsorgane zu entziehen. Auch die bisher aufgedeckten Kontostände geben hierfür keinen Anhaltspunkt Andere konkrete Tatsachen, die dafür sprechen, dass ohne die Anordnung eines Arrestes eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung droht, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reichen schlechte Vermögensverhältnisse nicht aus (Hanseatisches OLG, a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 111 d, Rn. 8 m.w.N.)

LG Verden, Beschluss vom 16.11.10 – 9 Qs 16/10 –
unveröffentlicht
 

 

15.12.2010, Dr. Jochen Bachmann

Das Landgericht Verden hatte Gelegenheit, die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrestes festzustellen, die letztlich allein mit dem Tatverdacht begründet war, also einen Arrestanspruch erkennen ließ, aber Ausführungen zur Notwendigkeit der Arrestierung – und damit dem Vorliegen eines Arrestgrundes – vermissen ließ.

Aus den Gründen
Gemäß §§ 111 b Abs. 2, 111 d StPO setzt die Anordnung des dinglichen Arrestes Gründe für die Annahme voraus, dass die Voraussetzungen für den Verfall von Wertersatz vorliegen bzw. dessen Anordnung nur an § 73 Abs. 1 Satz 2 scheitert, wobei selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Anordnung nicht zwingend ist, sondern lediglich eine Ermessensentscheidung eröffnet (BVerfG, Beschluss v. 07.06.2005, Az.: 2 BvR 1822/04, - juris -; OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008, Az.: 2 Ws 155/08, - juris -). Wie sich aus dem Verweis auf § 917 ZPO in § 111 d Abs. 2 StPO ergibt, bedarf es insbesondere eines Arrestanspruches und eines Arrestgrundes.

In dem der Kammer zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt bedarf es keiner Erwägungen dazu, ob ein (einfacher) Tatverdacht einer Straftat besteht und hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass im späteren Hauptverfahren der Verfall (§ 73 StGB) oder die Einziehung von Wertersatz (§ 73 a StGB) angeordnet wird, mithin ein Arrestanspruch gegeben ist, da es jedenfalls schon an dem erforderlichen Arrestgrund fehlt.

Nach § 917 Abs. 1 ZPO ist ein Arrestgrund dann gegeben, wenn zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung des Arrests die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dies bedeutet, dass Gründe für die Annahme vorliegen müssen, dass ohne die Anordnung des dinglichen Arrests der Vollzug einer im Hauptverfahren bzw. im Urteil ausgesprochenen Maßnahme durch in der Sphäre des von der Maßnahme Betroffenen liegenden Umstände nicht oder nur unter wesentlich erschwerten Bedingungen möglich ist.

Der Arrestgrund muss sich dabei aus objektiver Sicht unter Berücksichtigung der objektiven Gesamtumstände für einen verständigen Dritten ergeben. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftat verdächtig ist, reicht grundsätzlich nicht aus, um eine solche Besorgnis anzunehmen, weil es sonst der ausdrücklichen gesetzlichen Verweisung in § 111d Abs. 2 StPO auf § 917 ZPO nicht bedürfte (vgl. OLG Celle, nicht veröffentlichter Beschluss vom 19. Januar 2010, Az 2 Ws 285/09; OLG Rostock, Urteil vom 23.02.2005, Az.: 6 U 159/04, - juris -; LG Hamburg, Beschl. v. 13.04.2004, Az.: 620 Os 13/04, – juris –).

Die Ausnahme hiervon, dass ein Arrestgrund indiziert ist, wenn sich der Täter durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat und die Taten durch eine betrügerische oder listige Vorgehensweise geprägt waren, da dann eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich der Beschuldigte auch künftig unlauter verhalten wird (Hanseatisches OLG, Beschluss v. 27.11.2008, Az.: 2 Ws 197/08,- juris -, ähnlich OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.01.2005, Az.: 3 Ws 42/05, - juris -; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 111 d, Rn. 17), ist vorliegend nicht gegeben, da bei dem hier in Rede stehenden Tatvorwurf der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nicht das fremde Vermögen, sondern der freie Wettbewerb das unmittelbar geschützte Rechtsgut ist.

Da demnach diese im Einzelfall mögliche Ausnahme hier nicht gegeben ist, bedarf es für einen Arrestgrund demnach konkreter Anhaltspunkte dafür, dass potenzielles Vollstreckungsvermögen dem Zugriff entzogen oder doch die Vollstreckung wesentlich erschwert werden könnte (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss v. 26.05.2009, Az.: 1 Ws 293/09, - juris -). Der dingliche Arrest im Ermittlungsverfahren ist gerade keine regelmäßig kurzerhand anzuordnende Maßnahme, sondern ein Sicherungsmittel, das im Einzelfall nach sachgerechter Prüfung und pflichtgemäßem Ermessen einzusetzen ist. Dies gilt umso mehr, als dass die Arrestanordnung einen schwer wiegenden (und gegebenenfalls die wirtschaftliche Existenz bedrohenden) Grundrechtseingriff zu lasten eines einer Straftat nur erst Verdächtigen darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.06.2006, Az: 2 BvR 1136/03, - juris -; OLG Oldenburg, a.a.O.) Es ist deshalb weiterhin eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit dem Eigentumsschutzbedürfnis des Betroffenen vorzunehmen. Je intensiver der Staat schon allein mit den (vorläufigen) Sicherungsmaßnahmen in den vermögens- oder eigentumsrechtlichen Freiheitsbereich des Betroffenen eingreift, desto größer sind die Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs (BVerfG, Beschluss v. 07.06.2005, Az.: 2 BvR 1822/04, - juris -; OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008, Az.: 2 Ws 155/08, - juris -).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend ein Arrestgrund nicht gegeben. Nach Aktenlage sind für die Kammer keine Handlungen des Beschuldigten zu einer Vermögensverheimlichung, Verschleuderung oder Verschiebung ersichtlich. Der Umstand, dass der Beschuldigte - wie durch die Staatsanwaltschaft vorgetragen - versuchte, durch Erstellen fingierter Rechnungen den tatsächlichen Zahlungsgrund zu verschleiern, ist für sich genommen hier nicht ausreichend, da es naheliegt, dass der Beschuldigte hierdurch die Aufdeckung der Straftat zu verhindern suchte. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann aus einem solchen Verhalten jedoch keine Vereitelungstendenz des Beschuldigten prognostiziert werden. Weitere Umstände sind jedoch bisher nicht bekannt. Insbesondere hat der Beschuldigte auch seit dem Tag der Durchsuchung seiner Wohnung (09.02.2010) Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren gegen ihn. Er musste daher mit der Aufdeckung etwaiger Unregelmäßigkeiten rechnen. Soweit aus den Akten zu ersehen ist, haben sich bislang keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschuldigte Schritte unternommen hätte, um sein Vermögen für den Fall einer Verurteilung und der Anordnung des Verfalls bzw. der Einziehung von Wertersatz dem Zugriff der Strafvollstreckungsorgane zu entziehen. Auch die bisher aufgedeckten Kontostände geben hierfür keinen Anhaltspunkt Andere konkrete Tatsachen, die dafür sprechen, dass ohne die Anordnung eines Arrestes eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung droht, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reichen schlechte Vermögensverhältnisse nicht aus (Hanseatisches OLG, a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 111 d, Rn. 8 m.w.N.)

LG Verden, Beschluss vom 16.11.10 – 9 Qs 16/10 –
unveröffentlicht
 

 

15.12.2010, Dr. Jochen Bachmann

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