LG Rostock: Akteneinsichtsrecht im Steuerstrafverfahren erstreckt sich auch auf die Handakten des Betriebsprüfers

1. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 Abs. 1 StPO erstreckt sich im steuerstrafrechtlichen Verfahren auch auf die von der ermittelnden Steuerstrafsachen- und Steuerfahndungsstelle (SteuFa) beigezogenen Betriebsprüfungsakten des Veranlagungsfinanzamts. Diese wären bei Anklageerhebung zusammen mit den Ermittlungsakten nach § 199 Abs. 2 S. 2 StPO dem Gericht vorzulegen gewesen.

2. Verweigert die SteuFa nach Übernahme des weiteren Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und erfolgter Anklageerhebung die Einsicht in die bei ihr als Beiakten zu ihren Vorgängen genommenen und dort verbliebenen Betriebsprüfungsakten, kann dies nur durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 S. 2 StPO (analog) zur Überprüfung durch das mit der Sache befasste Gericht gestellt werden. Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist demgegenüber subsidiär und ein entsprechender Antrag zum Oberlandesgericht deshalb unzulässig (§ 23 Abs. 3 EGGVG).

OLG Rostock, Beschluss vom 7.7.2015 – 20 VAs 2/15
NZWiSt 2015, 351

 

27.11.2015, Dr. Jochen Bachmann

1. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 Abs. 1 StPO erstreckt sich im steuerstrafrechtlichen Verfahren auch auf die von der ermittelnden Steuerstrafsachen- und Steuerfahndungsstelle (SteuFa) beigezogenen Betriebsprüfungsakten des Veranlagungsfinanzamts. Diese wären bei Anklageerhebung zusammen mit den Ermittlungsakten nach § 199 Abs. 2 S. 2 StPO dem Gericht vorzulegen gewesen.

2. Verweigert die SteuFa nach Übernahme des weiteren Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und erfolgter Anklageerhebung die Einsicht in die bei ihr als Beiakten zu ihren Vorgängen genommenen und dort verbliebenen Betriebsprüfungsakten, kann dies nur durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 S. 2 StPO (analog) zur Überprüfung durch das mit der Sache befasste Gericht gestellt werden. Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist demgegenüber subsidiär und ein entsprechender Antrag zum Oberlandesgericht deshalb unzulässig (§ 23 Abs. 3 EGGVG).

OLG Rostock, Beschluss vom 7.7.2015 – 20 VAs 2/15
NZWiSt 2015, 351

 

27.11.2015, Dr. Jochen Bachmann

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