LG Oldenburg zum Arrestgrund bei der Rückgewinnungshilfe
Das LG Oldenburg hat die Anordnung eines dinglichen Arrests aufgehoben, weil die Staatsanwaltschaft – wie häufig – den Grund für diese vorläufige Eilmaßnahme nicht hinreichend dargelegt hat. Der Tenor lautet: "Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts V. vom 24.05.2007 aufgehoben." <b)gründe:< b="">Der Beschuldigte wird verdächtigt, als Geschäftsführer der S. GmbH & Co KG sich unberechtigt Provisionszahlungen von diversen Versicherungsunternehmen erschlichen zu haben. Zur Rückgewinnungshilfe hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den dinglichen Arrest in das persönliche Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, auf deren Begründungen Bezug genommen wird, ist zulässig und auch in der Sache begründet. Unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Arrestanspruches ist dem bisherigen Ermittlungsergebnis nämlich zumindest ein für die Arrestanordnung nach § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 ZPO erforderlicher Arrestgrund nicht zu entnehmen. Hiernach ist ein Arrest nur dann zu erlassen, wenn zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Anspruchs – hier der Geschädigten – vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Es bedarf daher konkreter Anhaltspunkte dafür, dass das Vermögen, in das wegen des aus der Straftat folgenden Anspruchs zu vollstrecken ist, gefährdet ist, dem Zugriff der Vollstreckung entzogen zu werden bzw. dass die Vollstreckung wesentlich erschwert werden könnte. Der Verdacht einer Straftat allein reicht hierzu nicht aus. Es müssen Umstände hinzutreten, die eine Erschwerung oder Vereitelung der Ansprüche befürchten lassen. Die geschädigten Versicherungsunternehmen haben zwischen Mai und Juli 2006 gegen den Beschuldigten jeweils Strafanzeige erstattet. Es ist zu unterstellen, dass sie seitdem keine Provisionszahlungen mehr an den Beschuldigten geleistet haben. Seitdem verfolgen die Geschädigten zudem zivilrechtlich von dem Beschuldigten und dessen Gesellschaft die Rückzahlung der geleisteten Provisionen. Feststellungen zu irgendwelchen Aktivitäten des Beschuldigten seit dieser Zeit zur Verschiebung von Bestandteilen seines Vermögens oder zum Versuch der Verschleierung von Vermögen sind dennoch nicht getroffen worden. Auch ein anderweitiger außergewöhnlicher Mittelabfluss aus seinem Vermögen ist dem Ermittlungsergebnis bisher nicht zu entnehmen. Da dem Beschuldigten durch die zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen und aus dem hiesigen Ermittlungsverfahren seit ca. einem Jahr bekannt sein dürfte, dass eine Rückforderung der geleisteten Provisionen erfolgt, besteht auch derzeit kein Grund zu der Vermutung, dass eine Verschiebung oder Verschleierung seines Vermögens, die bisher noch nicht erfolgte, nunmehr unmittelbar zu befürchten ist. Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 30.10.2007 – 1 Qs 475/07
02.11.2007, Dr. Bachmann
Das LG Oldenburg hat die Anordnung eines dinglichen Arrests aufgehoben, weil die Staatsanwaltschaft – wie häufig – den Grund für diese vorläufige Eilmaßnahme nicht hinreichend dargelegt hat. Der Tenor lautet: "Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts V. vom 24.05.2007 aufgehoben." <b)gründe:< b="">Der Beschuldigte wird verdächtigt, als Geschäftsführer der S. GmbH & Co KG sich unberechtigt Provisionszahlungen von diversen Versicherungsunternehmen erschlichen zu haben. Zur Rückgewinnungshilfe hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den dinglichen Arrest in das persönliche Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, auf deren Begründungen Bezug genommen wird, ist zulässig und auch in der Sache begründet. Unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Arrestanspruches ist dem bisherigen Ermittlungsergebnis nämlich zumindest ein für die Arrestanordnung nach § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 ZPO erforderlicher Arrestgrund nicht zu entnehmen. Hiernach ist ein Arrest nur dann zu erlassen, wenn zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Anspruchs – hier der Geschädigten – vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Es bedarf daher konkreter Anhaltspunkte dafür, dass das Vermögen, in das wegen des aus der Straftat folgenden Anspruchs zu vollstrecken ist, gefährdet ist, dem Zugriff der Vollstreckung entzogen zu werden bzw. dass die Vollstreckung wesentlich erschwert werden könnte. Der Verdacht einer Straftat allein reicht hierzu nicht aus. Es müssen Umstände hinzutreten, die eine Erschwerung oder Vereitelung der Ansprüche befürchten lassen. Die geschädigten Versicherungsunternehmen haben zwischen Mai und Juli 2006 gegen den Beschuldigten jeweils Strafanzeige erstattet. Es ist zu unterstellen, dass sie seitdem keine Provisionszahlungen mehr an den Beschuldigten geleistet haben. Seitdem verfolgen die Geschädigten zudem zivilrechtlich von dem Beschuldigten und dessen Gesellschaft die Rückzahlung der geleisteten Provisionen. Feststellungen zu irgendwelchen Aktivitäten des Beschuldigten seit dieser Zeit zur Verschiebung von Bestandteilen seines Vermögens oder zum Versuch der Verschleierung von Vermögen sind dennoch nicht getroffen worden. Auch ein anderweitiger außergewöhnlicher Mittelabfluss aus seinem Vermögen ist dem Ermittlungsergebnis bisher nicht zu entnehmen. Da dem Beschuldigten durch die zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen und aus dem hiesigen Ermittlungsverfahren seit ca. einem Jahr bekannt sein dürfte, dass eine Rückforderung der geleisteten Provisionen erfolgt, besteht auch derzeit kein Grund zu der Vermutung, dass eine Verschiebung oder Verschleierung seines Vermögens, die bisher noch nicht erfolgte, nunmehr unmittelbar zu befürchten ist. Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 30.10.2007 – 1 Qs 475/07
02.11.2007, Dr. Bachmann