LG Braunschweig zur Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen
1. Verteidigungsunterlagen im Sinne des § 148 StPO sind - über den Wortlaut des § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO hinaus - auch dann beschlagnahmefrei, wenn sie sich im Gewahrsam des Beschuldigten befinden. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen ist dabei keine notwendige Voraussetzung, da eine schützenswerte Vertrauensbeziehung zur Vorbereitung einer Verteidigung auch dann bestehen kann, wenn dieser lediglich befürchtet, es werde zukünftig ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt werden.
2. In der Begründung eines Beschlagnahmebeschlusses müssen der den Gegenstand der Untersuchung bildende Sachverhalt und seine strafrechtliche Würdigung in knapper Form beschrieben werden.
LG Braunschweig, Beschluss vom 21.07.15 - 6 Qs 116/15
NStZ 2016, 308ff.
13.05.2016, Dr. Jochen Bachmann
1. Verteidigungsunterlagen im Sinne des § 148 StPO sind - über den Wortlaut des § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO hinaus - auch dann beschlagnahmefrei, wenn sie sich im Gewahrsam des Beschuldigten befinden. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen ist dabei keine notwendige Voraussetzung, da eine schützenswerte Vertrauensbeziehung zur Vorbereitung einer Verteidigung auch dann bestehen kann, wenn dieser lediglich befürchtet, es werde zukünftig ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt werden.
2. In der Begründung eines Beschlagnahmebeschlusses müssen der den Gegenstand der Untersuchung bildende Sachverhalt und seine strafrechtliche Würdigung in knapper Form beschrieben werden.
LG Braunschweig, Beschluss vom 21.07.15 - 6 Qs 116/15
NStZ 2016, 308ff.
13.05.2016, Dr. Jochen Bachmann