LG Braunschweig: Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung gegenüber einem unbeteiligten Dritten

  • § 103, 95 Abs. 1 StPO, Art. 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG

LG Braunschweig, Beschl. v. 11.07.16 – 16 Qs 135/16

Aus den Gründen: I. Anlässlich einer allgemeinen Außenprüfung bei der Firma H. GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Beschuldigte ist, entstand der Verdacht, dass der Beschuldigte als Verantwortlicher der GmbH Aufträge ausgeführt und Umsätze erzielt habe, ohne diese in den abgegebenen Steuererklärungen anzugeben. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung des Finanzamtes N. für die Jahre 2010 bis 2012 wurden unter anderem Lieferanschriften von Zulieferern mit – von der GmbH erteilten – Aufträgen abgeglichen und dabei festgestellt, dass der Zulieferer „S. AG“ Material für Bauvorhaben geliefert hatte, für das keine entsprechenden Ausgangsrechnungen der GmbH vorlagen.

Ansprechpartner für die GmbH im Rahmen der allgemeinen Betriebsprüfung war die Beschwerdeführerin, die Steuerberatersozietät R. GbR, die seit dem 01.01.2015 die steuerliche Beratung der H. GmbH übernommen hat.

Auf Antrag des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen B. vom 30.11.2015 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 11.12.2015 (7 Gs 2574/15) unter anderem die Durchsuchung der Geschäftsräume der unbeteiligten Steuerberatersozietät R. GbR zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln […] angeordnet.

Zu einer Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses am 14.12.2015 kam es nicht, nachdem die vom Durchsuchungsbeschluss umfassten Beweismittel durch die Steuerberatersozietät R. GbR freiwillig herausgegeben wurden.

Gegen diesen Durchsuchungsbeschluss legte die Steuerberatersozietät R. GbR mit Schriftsatz vom 28.04.2016 Beschwerde ein. […]

  1. a) Die Beschwerde ist zulässig, §§ 304,305 Satz 2 StPO. Unerheblich ist, dass die Durchsuchung bereits am 14.12.2015 durchgeführt werden sollte, aber wegen der freiwilligen Herausgabe der Unterlagen nicht vollstreckt wurde. Trotz der prozessualen Überholung der zwar nicht vollzogenen, aber anderweitig erledigten Durchsuchungsanordnung bleibt die Beschwerde statthaft. Prüfungsmaßstab ist nunmehr die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme.
  2. b) In der Sache ist die Beschwerde ebenfalls erfolgreich.

Die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Braunschweig entspricht zwar den gesetzlichen Anforderungen des § 103 StPO zum Durchsuchungsziel. Hingegen verstößt die Durchsuchungsanordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Eine Durchsuchungsanordnung gegenüber unbeteiligten Dritten gemäß § 103 StPO setzt voraus, dass die Durchsuchung u.a. dem Auffinden bestimmter Gegenstände/Beweismittel dient und Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchte Sache in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die Annahme, dass die Durchsuchung zur Auffindung der in der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Braunschweig vom 11.12.2015 enthaltenen Beweismittel führen wird, rechtfertigte sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während der Außenprüfung durch das Finanzamt N. als Ansprechpartnerin auch für den Prüfungszeitraum 2010 bis 2012 zur Verfügung stand, obwohl das steuerliche Mandat erst am 01.01.2015 begründet wurde. Aus diesem Umstand konnte die Ermittlungsbehörde den Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest über die für den Prüfungszeitraum relevanten Unterlagen der Firma H. GmbH verfügte.

Indes ist die Durchsuchungsanordnung unverhältnismäßig, da vor der Anordnung der Durchsuchung keine weniger einschneidenden Maßnahmen in Erwägung gezogen wurden.

Eine Durchsuchung nach § 103 StPO darf nur ergehen, wenn nach dem Prinzip des geringsten möglichen Eingriffs eine den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahme im gleichen Umfang nicht erfolgversprechend ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert in aller Regel, dass der unbeteiligte Dritte zunächst zu einer freiwilligen Herausgabe der gesuchten Beweismittel aufgefordert wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Auflage 2016, § 103 Randnummer 1a m.w.N.).

Eine Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe gem. § 95 Abs. 1 StPO ist hier nicht erfolgt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen wäre bzw. der Durchsuchungszweck durch eine derartige Vorgehensweise hätte gefährdet werden können. Zumindest lässt sich den Verfahrensakten eine einschränkende Mitwirkung der Beschwerdeführerin oder ein Zurückhalten von Unterlagen im Rahmen der Außenprüfung gegenüber dem Finanzamt N. keineswegs entnehmen.

Dem Herausgabeverlangen gemäß § 95 Abs. 1 StPO wird auch nicht dadurch Genüge getan, dass die Aufforderung (wie in dem angegriffenen Beschluss enthalten) unmittelbar vor der bevorstehenden Vollstreckung der Durchsuchungsanordnung erfolgt, da in diesen Fällen die Einwilligung unter dem Eindruck der bevorstehenden Durchsuchung steht und nicht frei von Zwang abgegeben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.2008 – 2 BvR 683/08, BeckRS 2008, zitiert nach Beck Online). […]

 

15.09.16, Christoph Thomas

  • § 103, 95 Abs. 1 StPO, Art. 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG

LG Braunschweig, Beschl. v. 11.07.16 – 16 Qs 135/16

Aus den Gründen: I. Anlässlich einer allgemeinen Außenprüfung bei der Firma H. GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Beschuldigte ist, entstand der Verdacht, dass der Beschuldigte als Verantwortlicher der GmbH Aufträge ausgeführt und Umsätze erzielt habe, ohne diese in den abgegebenen Steuererklärungen anzugeben. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung des Finanzamtes N. für die Jahre 2010 bis 2012 wurden unter anderem Lieferanschriften von Zulieferern mit – von der GmbH erteilten – Aufträgen abgeglichen und dabei festgestellt, dass der Zulieferer „S. AG“ Material für Bauvorhaben geliefert hatte, für das keine entsprechenden Ausgangsrechnungen der GmbH vorlagen.

Ansprechpartner für die GmbH im Rahmen der allgemeinen Betriebsprüfung war die Beschwerdeführerin, die Steuerberatersozietät R. GbR, die seit dem 01.01.2015 die steuerliche Beratung der H. GmbH übernommen hat.

Auf Antrag des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen B. vom 30.11.2015 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 11.12.2015 (7 Gs 2574/15) unter anderem die Durchsuchung der Geschäftsräume der unbeteiligten Steuerberatersozietät R. GbR zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln […] angeordnet.

Zu einer Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses am 14.12.2015 kam es nicht, nachdem die vom Durchsuchungsbeschluss umfassten Beweismittel durch die Steuerberatersozietät R. GbR freiwillig herausgegeben wurden.

Gegen diesen Durchsuchungsbeschluss legte die Steuerberatersozietät R. GbR mit Schriftsatz vom 28.04.2016 Beschwerde ein. […]

  1. a) Die Beschwerde ist zulässig, §§ 304,305 Satz 2 StPO. Unerheblich ist, dass die Durchsuchung bereits am 14.12.2015 durchgeführt werden sollte, aber wegen der freiwilligen Herausgabe der Unterlagen nicht vollstreckt wurde. Trotz der prozessualen Überholung der zwar nicht vollzogenen, aber anderweitig erledigten Durchsuchungsanordnung bleibt die Beschwerde statthaft. Prüfungsmaßstab ist nunmehr die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme.
  2. b) In der Sache ist die Beschwerde ebenfalls erfolgreich.

Die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Braunschweig entspricht zwar den gesetzlichen Anforderungen des § 103 StPO zum Durchsuchungsziel. Hingegen verstößt die Durchsuchungsanordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Eine Durchsuchungsanordnung gegenüber unbeteiligten Dritten gemäß § 103 StPO setzt voraus, dass die Durchsuchung u.a. dem Auffinden bestimmter Gegenstände/Beweismittel dient und Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchte Sache in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die Annahme, dass die Durchsuchung zur Auffindung der in der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Braunschweig vom 11.12.2015 enthaltenen Beweismittel führen wird, rechtfertigte sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während der Außenprüfung durch das Finanzamt N. als Ansprechpartnerin auch für den Prüfungszeitraum 2010 bis 2012 zur Verfügung stand, obwohl das steuerliche Mandat erst am 01.01.2015 begründet wurde. Aus diesem Umstand konnte die Ermittlungsbehörde den Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest über die für den Prüfungszeitraum relevanten Unterlagen der Firma H. GmbH verfügte.

Indes ist die Durchsuchungsanordnung unverhältnismäßig, da vor der Anordnung der Durchsuchung keine weniger einschneidenden Maßnahmen in Erwägung gezogen wurden.

Eine Durchsuchung nach § 103 StPO darf nur ergehen, wenn nach dem Prinzip des geringsten möglichen Eingriffs eine den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahme im gleichen Umfang nicht erfolgversprechend ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert in aller Regel, dass der unbeteiligte Dritte zunächst zu einer freiwilligen Herausgabe der gesuchten Beweismittel aufgefordert wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Auflage 2016, § 103 Randnummer 1a m.w.N.).

Eine Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe gem. § 95 Abs. 1 StPO ist hier nicht erfolgt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen wäre bzw. der Durchsuchungszweck durch eine derartige Vorgehensweise hätte gefährdet werden können. Zumindest lässt sich den Verfahrensakten eine einschränkende Mitwirkung der Beschwerdeführerin oder ein Zurückhalten von Unterlagen im Rahmen der Außenprüfung gegenüber dem Finanzamt N. keineswegs entnehmen.

Dem Herausgabeverlangen gemäß § 95 Abs. 1 StPO wird auch nicht dadurch Genüge getan, dass die Aufforderung (wie in dem angegriffenen Beschluss enthalten) unmittelbar vor der bevorstehenden Vollstreckung der Durchsuchungsanordnung erfolgt, da in diesen Fällen die Einwilligung unter dem Eindruck der bevorstehenden Durchsuchung steht und nicht frei von Zwang abgegeben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.2008 – 2 BvR 683/08, BeckRS 2008, zitiert nach Beck Online). […]

 

15.09.16, Christoph Thomas

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