LG Berlin zu den Anforderungen an Beschlagnahmebeschluss

Leitsatz: 1. Ein Beschlagnahmebeschluss, der in seinen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen nicht einmal ansatzweise über die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 94 StPO hinausgeht, verletzt die dem Gericht als Kontrollorgan den Strafverfolgungsbehörden gegenüber obliegende Pflicht, durch geeignete Formulierungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Sphäre des Bürgers geschützt bleibt. 2. Ein Beschlagnahmebeschluss verletzt das rechtliche Gehör, wenn das Gericht eine ausführliche inhaltliche Stellungnahme des Beschuldigten, die zu den tatsächlichen und rechtlichen Aspekten nähre Angaben macht, bei der Bestätigung der Beschlagnahme entweder nicht zur Kenntnis nimmt oder mit keinem Wort bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. LG Berlin, Beschl. v. 25.07.2001 – 522 Qs 95/01 StV 2002, Seite 67

15.04.2002, Dr. Bachmann

Leitsatz: 1. Ein Beschlagnahmebeschluss, der in seinen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen nicht einmal ansatzweise über die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 94 StPO hinausgeht, verletzt die dem Gericht als Kontrollorgan den Strafverfolgungsbehörden gegenüber obliegende Pflicht, durch geeignete Formulierungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Sphäre des Bürgers geschützt bleibt. 2. Ein Beschlagnahmebeschluss verletzt das rechtliche Gehör, wenn das Gericht eine ausführliche inhaltliche Stellungnahme des Beschuldigten, die zu den tatsächlichen und rechtlichen Aspekten nähre Angaben macht, bei der Bestätigung der Beschlagnahme entweder nicht zur Kenntnis nimmt oder mit keinem Wort bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. LG Berlin, Beschl. v. 25.07.2001 – 522 Qs 95/01 StV 2002, Seite 67

15.04.2002, Dr. Bachmann

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