LG Berlin: Akteneinsichtsrecht aufgrund Durchsuchung

„Bei einer Beschwerde gegen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung nur auf diejenigen Tatsachen und Beweismittel stützen, die dem Beschuldigten durch Akteneinsicht der Verteidigung bekannt sind. Wird dem Verteidiger gemäß § 147 Abs. 2 StPO die Akteneinsicht vollständig verweigert, fehlt jegliche Grundlage, um die angegriffene Entscheidung zu bestätigen.“

LG Berlin, Beschluss vom 18.02.2010 – 536 Qs 1/10
Strafverteidiger 2010, 352


 

 

30.06.2010, Julius Heinisch

„Bei einer Beschwerde gegen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung nur auf diejenigen Tatsachen und Beweismittel stützen, die dem Beschuldigten durch Akteneinsicht der Verteidigung bekannt sind. Wird dem Verteidiger gemäß § 147 Abs. 2 StPO die Akteneinsicht vollständig verweigert, fehlt jegliche Grundlage, um die angegriffene Entscheidung zu bestätigen.“

LG Berlin, Beschluss vom 18.02.2010 – 536 Qs 1/10
Strafverteidiger 2010, 352


 

 

30.06.2010, Julius Heinisch

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