LG Berlin: Akteneinsichtsrecht aufgrund Durchsuchung
30.06.2010
„Bei einer Beschwerde gegen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung nur auf diejenigen Tatsachen und Beweismittel stützen, die dem Beschuldigten durch Akteneinsicht der Verteidigung bekannt sind. Wird dem Verteidiger gemäß § 147 Abs. 2 StPO die Akteneinsicht vollständig verweigert, fehlt jegliche Grundlage, um die angegriffene Entscheidung zu bestätigen.“
LG Berlin, Beschluss vom 18.02.2010 – 536 Qs 1/10
Strafverteidiger 2010, 352
30.06.2010, Julius Heinisch